RS Vwgh 2001/1/31 2000/09/0144

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §38;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §56 Abs2;
B-VG Art126;
DVG 1984 §9;

Rechtssatz

Wird mit Dienstrechtsmandat eine Nebenbeschäftigung untersagt, kann ab diesem Zeitpunkt von einer "Billigung" der Nebenbeschäftigung wohl nicht gesprochen werden. Die Frage des Vorliegens bzw. Weiterbestandes des Dienstrechtsmandates stellt keine Vorfrage im Disziplinarverfahren dar, weil selbst für den Fall der Unwirksamkeit des Dienstrechtsmandates das Verhalten des Beschuldigten subjektiv vorwerfbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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