RS Vwgh 1999/10/27 99/12/0173

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG/Tir 1998 §56 Abs2;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;

Rechtssatz

Die Vermutung der Befangenheit im Sinne des § 56 Abs 2 BDG 1979 (§ 56 Abs 2 BDG/Tir) darf nicht eine bloß abstrakt-denkmögliche sein, um die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung zu begründen, sondern muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Es ist aber nicht notwendig, dass dadurch bei den dienstlichen Verrichtungen des Beamten tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird. Es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein (Hinweis E 28.2.1996, 93/12/0260, VwSlg 14413 A/1996). Die vorliegendenfalls ausgesprochene Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nach § 56 Abs 2 BDG 1979 (§ 56 Abs 2 BDG/Tir) daher nur dann gerechtfertigt, wenn auf Grund der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine der dort genannten Beeinträchtigungen des Dienstes folgt bzw konkret zu befürchten ist. Um dies beurteilen zu können, müssen die den Beamten treffenden Dienstpflichten auf seinem Arbeitsplatz, als Angehöriger einer Dienststelle bzw in seinem dienstlichen Umfeld dargestellt und die Dienstbezogenheit der Ausübung der Nebenbeschäftigung im Sinne der Tatbestände der genannten Norm konkret dargelegt werden (Hinweis E 19.1.1994, 93/12/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120173.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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