RS Vwgh 2001/1/31 2000/09/0144

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs2;
B-VG Art126;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Strafurteil festgestellte Art, Weise und der Umfang der Nebenbeschäftigung des Beschuldigten zu einem vor Urteilsfällung gelegenen Zeitpunkt war nicht Inhalt irgendwelcher innerbehördlicher, den Beschuldigten begünstigender Vorgänge. Eine allenfalls vorliegende "Billigung" einer Nebenbeschäftigung in anderer als der im Strafurteil festgestellten Weise hat aber im Disziplinarverfahren - ebenso wie eine Untersagung - keine Auswirkung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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