RS Vwgh 2000/7/28 97/09/0377

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0027 E 21. Mai 1991 RS 1 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047, E 24.11.1986, 84/10/0262, E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978). Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne (hier für die Errichtung einer Mülldeponie) und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090377.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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