Index: 24/01 Strafgesetzbuch50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z24;GewO 1994 §26 Abs3;StGB §168;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass die Umschreibung "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der GewO 1994 nicht unterliegenden Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen lässt; es ist nicht aus... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 schloss die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) gemäß § 24 Abs. 1 des Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG) eine Reihe näher bezeichneter Grundeigentümer, darunter auch den Beschwerdeführer, zur Güterweggemeinschaft H zusammen. Als Frist für die Vorlage von Satzungen wurde ein Zeitraum von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bestimmt. Am 4. September 1991 beschloss die Vollver... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 schloss die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) gemäß § 24 Abs. 1 des Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0 (GSLG) eine Reihe näher bezeichneter Grundeigentümer, darunter auch den Beschwerdeführer, zur Güterweggemeinschaft H zusammen. Als Frist für die Vorlage von Satzungen wurde ein Zeitraum von 10 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bestimmt. Am 4. September 1991 beschloss die Vollver... mehr lesen...
Index: L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z2;GewO 1994 §2 Abs4;GSLG NÖ §24 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Bei Schotter, der im Rahmen eines eigenen gewerblichen Betriebes aus einer Nassbaggerung gewonnen wird, handelt es sich nicht um Schotter, der im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird. Die Benutzung des Güterweges ... mehr lesen...
Index: L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z2;GewO 1994 §2 Abs4;GSLG NÖ §24 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Bei Schotter, der im Rahmen eines eigenen gewerblichen Betriebes aus einer Nassbaggerung gewonnen wird, handelt es sich nicht um Schotter, der im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft gewonnen wird. Die Benutzung des Güterweges ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Gewerbeanmeldung für den Betrieb einer Tennisanlage (Tennisplätze und Tennishalle) als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung: wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Slg. Nr. 14.275/A) verwiesen, wonach der Betrieb von Sportanlagen keine Angelegenheiten des Gewerbes sei. Geg... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Gewerbeanmeldung für den Betrieb einer Tennisanlage (Tennisplätze und Tennishalle) als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung: wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Slg. Nr. 14.275/A) verwiesen, wonach der Betrieb von Sportanlagen keine Angelegenheiten des Gewerbes sei. Geg... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z8;B-VG Art15 Abs1;B-VG Art15 Abs3;GewO 1994 §2 Abs1 Z17;VwGG §13 Abs1;VwRallg; Beachte Besprechung in:ZfV 1/2006, 24-30, FN 10;
Rechtssatz: Der Betrieb von Tennissportanlagen fällt unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 und damit unter... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z8;B-VG Art15 Abs1;B-VG Art15 Abs3;GewO 1994 §2 Abs1 Z17;VwGG §13 Abs1;VwRallg; Beachte Besprechung in:ZfV 1/2006, 24-30, FN 10;
Rechtssatz: Der Betrieb von Tennissportanlagen fällt unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 und damit unter... mehr lesen...
Die Bringungsgemeinschaft S (Beschwerdeführerin) findet ihre rechtliche Grundlage im Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 7. Mai 1987, abgeändert mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 und berichtigt mit Bescheid vom 11. Jänner 1988. Mit der Bildung der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft sollte der bereits existierende S-Weg auf eine klare rechtliche Basis gestellt werden. Das mit diesen Bescheiden bewilligte Übereinkommen der betroffenen Grundeigentümer regelt die Einräumung ein... mehr lesen...
Die Bringungsgemeinschaft S (Beschwerdeführerin) findet ihre rechtliche Grundlage im Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 7. Mai 1987, abgeändert mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 und berichtigt mit Bescheid vom 11. Jänner 1988. Mit der Bildung der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft sollte der bereits existierende S-Weg auf eine klare rechtliche Basis gestellt werden. Das mit diesen Bescheiden bewilligte Übereinkommen der betroffenen Grundeigentümer regelt die Einräumung ein... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z2;GewO 1994 §2 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO liegt dann vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet ist (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z2;GewO 1994 §2 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO liegt dann vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet ist (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147). ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Dezember 1996 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 1996 angemeldeten freien Gewerbes "Natur-Heilpraktiker mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit" nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Die Behörde erster Instanz verwies darauf, d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Inhaberin der Baumschule A. in F. dafür verantwortlich zu sein, dass im Zeitraum vom 12. bis 16. September 1996 bei J. in R., dem Handwerk der Gärtner vorbehaltene Tätigkeiten wie Pflanzarbeiten (Einpflanzen von Ziersträuchern, Gräsern, Buchsbäumen, Wasserpflanzen, Kugelbäumchen etc.), Rasenarbeiten (Grasschäl- und Fr... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Dezember 1996 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 1996 angemeldeten freien Gewerbes "Natur-Heilpraktiker mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit" nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Die Behörde erster Instanz verwies darauf, d... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Inhaberin der Baumschule A. in F. dafür verantwortlich zu sein, dass im Zeitraum vom 12. bis 16. September 1996 bei J. in R., dem Handwerk der Gärtner vorbehaltene Tätigkeiten wie Pflanzarbeiten (Einpflanzen von Ziersträuchern, Gräsern, Buchsbäumen, Wasserpflanzen, Kugelbäumchen etc.), Rasenarbeiten (Grasschäl- und Fr... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
Rechtssatz: Die Tätigkeit als Natur-Heilpraktiker, die sich darauf bezieht, Personen auf ihren Gesundheitszustand hin zu untersuchen und mit natürlichen Heilmethoden zu behandeln - darauf, dass die Methoden nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen kommt es nicht an - fällt als Ausübung der Heilkunde nicht unter den Anwendungsbereich der... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z1;GewO 1994 §2 Abs3 Z1;GewO 1994 §2 Abs4 Z1;GewO 1994 §348 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/04/0168 1
(hier konnte immerhin zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit des
Einpflanzens von in Baumschulen hervorgebrachten und gewonnenen
pflanzlichen Erzeugnissen nicht allenfalls als Nebengewerbe der
Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs 4 GewO 1994
angesehen... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE1EE3L E05100000E3L E06100000E3L E16300000E6J50/01 Gewerbeordnung59/04 EU - EWR
Norm: 11992E057 EGV Art57;11997E010 EG Art10;11997E047 EG Art47;31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise;61994CJ0164 Aranitis VORAB;EURallg;GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
Rechtssatz: Weder aus Art 47 (früher Art 57) EG-Vertrag noch aus der Richtl... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
Rechtssatz: Die Tätigkeit als Natur-Heilpraktiker, die sich darauf bezieht, Personen auf ihren Gesundheitszustand hin zu untersuchen und mit natürlichen Heilmethoden zu behandeln - darauf, dass die Methoden nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen kommt es nicht an - fällt als Ausübung der Heilkunde nicht unter den Anwendungsbereich der... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z1;GewO 1994 §2 Abs3 Z1;GewO 1994 §2 Abs4 Z1;GewO 1994 §348 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/04/0168 1
(hier konnte immerhin zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit des
Einpflanzens von in Baumschulen hervorgebrachten und gewonnenen
pflanzlichen Erzeugnissen nicht allenfalls als Nebengewerbe der
Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs 4 GewO 1994
angesehen... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE1EE3L E05100000E3L E06100000E3L E16300000E6J50/01 Gewerbeordnung59/04 EU - EWR
Norm: 11992E057 EGV Art57;11997E010 EG Art10;11997E047 EG Art47;31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise;61994CJ0164 Aranitis VORAB;EURallg;GewO 1994 §2 Abs1 Z11;
Rechtssatz: Weder aus Art 47 (früher Art 57) EG-Vertrag noch aus der Richtl... mehr lesen...
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 24. Juli 1998 betreffend Agrarmarketingbeitrag gemäß § 289 BAO iVm den §§ 21a, 21c, 21d, 21e und 21 f AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997, abgewiesen. Weiters wurde in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der mit Be... mehr lesen...
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 24. Juli 1998 betreffend Agrarmarketingbeitrag gemäß § 289 BAO iVm den §§ 21a, 21c, 21d, 21e und 21 f AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997, abgewiesen. Weiters wurde in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der mit Be... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)50/01 Gewerbeordnung55 Wirtschaftslenkung
Norm: AMA-Gesetz 1992 §1;AMA-Gesetz 1992 §21a;AMA-Gesetz 1992 §21c;AMA-Gesetz 1992 §21e;AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1 Z3;B-VG Art7;GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des § 1 AMA-Gesetz 1992 spricht nichts dagegen, § 21c und § 21e AMA-Gesetz 1992 ohne Unterschied auf Produzenten, die unter die Au... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)50/01 Gewerbeordnung55 Wirtschaftslenkung
Norm: AMA-Gesetz 1992 §1;AMA-Gesetz 1992 §21a;AMA-Gesetz 1992 §21c;AMA-Gesetz 1992 §21e;AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1 Z3;B-VG Art7;GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des § 1 AMA-Gesetz 1992 spricht nichts dagegen, § 21c und § 21e AMA-Gesetz 1992 ohne Unterschied auf Produzenten, die unter die Au... mehr lesen...
Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin als solche aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb mit der Konsequenz von gegebenenfalls vorzuschreibender Gewerbesteuer zu beurteilen sind. Während die Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen in einer Berufung gegen den ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag50/01 Gewerbeordnung50/02 Sonstiges Gewerberecht
Norm: EStG 1988 §2 Abs3;EStG 1988 §22 Z1;EStG 1988 §23 Z1;GewO 1973 §2 Abs1 Z11;GewRNov 1992 Art1 Z2;GewStG §1 Abs1;
Rechtssatz: Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit (hier eine Psychotherapeu... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt: "Sie haben am 10.11.1993 in W, die Wohnung Top Nr. 7 (bestehend aus Zimmer, Küche und Sanitärräumen) für die Dauer von drei Übernächtigungen an zwei australische Staatsbürger (Touristen) vermietet und die Bettwäsche für die Dauer der Vermietung zur Verfügung gestellt - für die Vermietung wurde S 1.950,-- eingehoben - und somit das Gewe... mehr lesen...