RS Vwgh 1999/11/10 98/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E16300000
E6J
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

11992E057 EGV Art57;
11997E010 EG Art10;
11997E047 EG Art47;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;
31992L0051 Anerkennungs-RL 02te beruflicher Befähigungsnachweise;
61994CJ0164 Aranitis VORAB;
EURallg;
GewO 1994 §2 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Weder aus Art 47 (früher Art 57) EG-Vertrag noch aus der Richtlinie Nr 51/92 vom 18.6.1992 , die nicht unmittelbar anwendbar ist, bzw 89/48/EWG vom 21.12.1988, kann der Bf ein subjektives Recht auf Ausübung seiner in Deutschland erworbenen Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker ableiten. Als reglementierte berufliche Tätigkeit ist nach dem Verständnis dieser Richtlinien (vgl Art I lit d der Richtlinie 89/48/EWG und Art 1 lit f der Richtlinie 92/51/EWG) eine solche berufliche Tätigkeit anzusehen, deren Aufnahme oder Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder Befähigungsnachweises gebunden ist. Mangels entsprechender Bestimmungen über die Ausübung des Berufes eines Natur-Heilpraktikers unterliegt die Ausübung einer derartigen beruflichen Tätigkeit insoweit keiner im Sinne dieser Richtlinien verstandenen Reglementierung, weshalb diesen in Anbetracht der vom Bf beabsichtigten Gewerbeausübung schon deshalb der Anwendungsbereich fehlt (Hinweis Urteil des EuGH vom 1.2.1996, Rs C-164/94, Georgios Aranitis gegen Land Berlin).

Gerichtsentscheidung

EuGH 694J0164 Aranitis VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040026.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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