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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E057 EGV Art57;Rechtssatz
Weder aus Art 47 (früher Art 57) EG-Vertrag noch aus der Richtlinie Nr 51/92 vom 18.6.1992 , die nicht unmittelbar anwendbar ist, bzw 89/48/EWG vom 21.12.1988, kann der Bf ein subjektives Recht auf Ausübung seiner in Deutschland erworbenen Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker ableiten. Als reglementierte berufliche Tätigkeit ist nach dem Verständnis dieser Richtlinien (vgl Art I lit d der Richtlinie 89/48/EWG und Art 1 lit f der Richtlinie 92/51/EWG) eine solche berufliche Tätigkeit anzusehen, deren Aufnahme oder Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder Befähigungsnachweises gebunden ist. Mangels entsprechender Bestimmungen über die Ausübung des Berufes eines Natur-Heilpraktikers unterliegt die Ausübung einer derartigen beruflichen Tätigkeit insoweit keiner im Sinne dieser Richtlinien verstandenen Reglementierung, weshalb diesen in Anbetracht der vom Bf beabsichtigten Gewerbeausübung schon deshalb der Anwendungsbereich fehlt (Hinweis Urteil des EuGH vom 1.2.1996, Rs C-164/94, Georgios Aranitis gegen Land Berlin).
Gerichtsentscheidung
EuGH 694J0164 Aranitis VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040026.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011