RS Vwgh 1999/9/27 99/17/0189

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §1;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
AMA-Gesetz 1992 §21e;
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1 Z3;
B-VG Art7;
GewO 1994 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des § 1 AMA-Gesetz 1992 spricht nichts dagegen, § 21c und § 21e AMA-Gesetz 1992 ohne Unterschied auf Produzenten, die unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 GewO 1994 fallen, und solche, auf die allenfalls die GewO 1994 anwendbar wäre, zu beziehen. Es ist dem VwGH auch kein Argument ersichtlich, weshalb bei der Erhebung einer Marketingabgabe zwischen der Eierproduktion in einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb und einer solchen Produktion in einem gewerblichen Betrieb unterschieden werden sollte, zumal sich die Marketingmaßnahmen auf sämtliche Eier und die daraus hergestellten Erzeugnisse (hier: Eierteigwaren) beziehen. Eine derartige Regelung erscheint dem VwGH insoferne auch gleichheitsrechtlich nicht bedenklich, als es für die Erhebung einer Abgabe wie der gegenständlichen keinen Unterschied machen kann, ob in einem Betrieb Eier erzeugt werden, die an einen Teigwarenproduzenten weiterverkauft werden, oder ob Urproduktion und Teigwarenproduktion in der Hand ein und desselben Betriebes liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170189.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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