RS Vwgh 1999/11/10 98/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z11;

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Natur-Heilpraktiker, die sich darauf bezieht, Personen auf ihren Gesundheitszustand hin zu untersuchen und mit natürlichen Heilmethoden zu behandeln - darauf, dass die Methoden nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen kommt es nicht an - fällt als Ausübung der Heilkunde nicht unter den Anwendungsbereich der GewO 1994 (ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040026.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten