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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z11;Rechtssatz
Die Tätigkeit als Natur-Heilpraktiker, die sich darauf bezieht, Personen auf ihren Gesundheitszustand hin zu untersuchen und mit natürlichen Heilmethoden zu behandeln - darauf, dass die Methoden nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen kommt es nicht an - fällt als Ausübung der Heilkunde nicht unter den Anwendungsbereich der GewO 1994 (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040026.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011