RS Vwgh 2001/6/26 2000/04/0144

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs3;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
VwGG §13 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ZfV 1/2006, 24-30, FN 10;

Rechtssatz

Der Betrieb von Tennissportanlagen fällt unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 und damit unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation unter den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG (ausführliche Begründung im E). Soweit das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1983, 82/04/0146, dahin verstanden werden kann, dass es offenbar von der Prämisse ausgeht, dass der Betrieb von Tennisplätzen der GewO unterliegt, so war die Frage, ob die Unterstellung von Tennisplätzen unter die GewO zu Recht erfolgte, nicht explizit Teil der Begründung des Erkenntnisses, weshalb es einer Beschlussfassung eines nach § 13 Abs. 1 VwGG gebildeten Senates nicht bedurfte (Hinweis E vom 24. Februar 1986, 84/10/0158).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040144.X01

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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