RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0009

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO liegt dann vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet ist (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X04

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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