RS Vwgh 1999/11/10 98/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z1;
GewO 1994 §2 Abs4 Z1;
GewO 1994 §348 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/04/0168 1 (hier konnte immerhin zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit des Einpflanzens von in Baumschulen hervorgebrachten und gewonnenen pflanzlichen Erzeugnissen nicht allenfalls als Nebengewerbe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs 4 GewO 1994 angesehen werden kann).

Stammrechtssatz

Das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO 1994 ist nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen (nur) von Amts wegen durchzuführen (Hinweis E 28.1.1993, 92/04/0112). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Feststellung , daß eine bestimmte Privatpension kein Gastgewerbebetrieb ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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