RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0245

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §23 Z1;
GewO 1973 §2 Abs1 Z11;
GewRNov 1992 Art1 Z2;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit (hier eine Psychotherapeutin) eine solche im Sinne der Gewerbeordnung oder anderer berufsrechtlicher Vorschriften ist (Hinweis E 13.5.1992, 90/13/0293). Es ist daher weder zu erkennen, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen wäre, das EStG 1988 dem Psychotherapiegesetz (aus dem Jahr 1990) "anzupassen", noch bieten sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine solche Anpassung übersehen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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