TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/10 98/04/0127

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Veröffentlicht am 10.11.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
GewO 1994 §2 Abs3 Z1;
GewO 1994 §2 Abs4 Z1;
GewO 1994 §348 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der AD in F, vertreten durch Dr. G und Dr. B, Rechtsanwälte in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Mai 1998, Zl. 1-0255/97/E6, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als Inhaberin der Baumschule A. in F. dafür verantwortlich zu sein, dass im Zeitraum vom 12. bis 16. September 1996 bei J. in R., dem Handwerk der Gärtner vorbehaltene Tätigkeiten wie Pflanzarbeiten (Einpflanzen von Ziersträuchern, Gräsern, Buchsbäumen, Wasserpflanzen, Kugelbäumchen etc.), Rasenarbeiten (Grasschäl- und Fräsarbeiten zur Bodenlockerung) sowie die Baum- und Strauchpflege (Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern) ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen, durchgeführt worden seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 94 Z 11 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zufolge des § 2 Abs. 1 der Gärtner-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 467/1993, ergebe sich, dass unter anderem Pflanzarbeiten, Rasenarbeiten sowie die Baum- und Strauchpflege dem Handwerk der Gärtner vorbehalten seien. Die in Rede stehenden Tätigkeiten hätten daher mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung nicht durchgeführt werden dürfen. Dass die inkriminierten Tätigkeiten vom Gewerbewortlaut des Gewerbes "Hecken schneiden, Unkraut jäten und Rasen mähen", deren Inhaberin die Beschwerdeführerin sei, nicht umfasst seien, liege auf der Hand. Dem Gesetz lasse sich auch - entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen - nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin der vorerwähnten Baumschule berechtigt gewesen sei, die in Rede stehenden Tätigkeiten im Rahmen des Baumschulbetriebes vorzunehmen (vgl. § 2 Abs. 3 Z 1 GewO). Auf Grund der in der Gärtner-Meisterprüfungsordnung taxativ aufgezählten - dem Handwerk der Gärtner vorbehaltenen - Tätigkeiten ergäben sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die in der Berufungsverhandlung angezogenen Auffassungsunterschiede bezüglich der Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Gärtners und jener eines gewerblichen Gärtners nicht. Somit seien die Einvernahme des Dr. A. (Landwirtschaftskammer) hinsichtlich der zwischen der Landwirtschaftskammer und der Wirtschaftskammer bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der einzelnen Gewerbeberechtigungen sowie die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entbehrlich. Dass die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt worden sei, ergebe sich aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin und den Angaben des Zeugen W. Die Beschwerdeführerin habe ein Entgelt von ca. S 55.000,-- erhalten. Die Tätigkeit sei regelmäßig ausgeübt worden, da die Beschwerdeführerin über Einrichtungen (Geräte, Maschinen, Arbeitskräfte) verfügt habe, die offensichtlich dazu dienten, die Ausübung eines Gewerbes zu ermöglichen, womit die Absicht der Wiederholung im Sinne des § 1 Abs. 4 GewO anzunehmen sei. Auch sei die in Rede stehende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit durch ihr Verhalten die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides betreffen im Wesentlichen die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen der belangten Behörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die im Berufungsverfahren angebotenen Beweismittel zu erheben. Insbesondere sei der Antrag, Dr. A. von der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu vernehmen und ein Gutachten der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zur Frage der im Rahmen des Baumschulbetriebes zulässigen landwirtschaftlichen Gärtnertätigkeiten einzuholen, übergangen worden. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, die angebotenen Akten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie des Amtes der Vorarlberger Landesregierung einzuholen. Die Aufnahme der erwähnten Beweismittel wäre für das Verfahren von größter Bedeutung gewesen. Der Zeuge Dr. A. hätte bestätigt, dass er tatsächlich der Beschwerdeführerin die behaupteten Rechtsauskünfte erteilt habe. Dr. A. habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass die von ihr in Aussicht genommenen Arbeiten problemlos durchgeführt werden dürften. Danach sei die Beschwerdeführerin berechtigt, die Produkte des Baumschulbetriebes zu verkaufen, zu liefern und auch einzupflanzen, auch die Schälung des Rasens und Bodenverbesserungsarbeiten seien zulässig. Selbst wenn dem nicht so wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Auskunft des bei der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kompetenten Beamten in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Wenn sich selbst die Landwirtschafts- und Wirtschaftskammer des Landes Vorarlberg über den Umfang der im Rahmen des Baumschulbetriebes zulässigen Nebenarbeiten unklar seien, habe dies noch viel mehr für die Beschwerdeführerin zu gelten, die rechtsunkundig sei und sich natürlich auf die Auskunft der für sie zuständigen Landwirtschaftskammer verlassen müsse. Dazu komme, dass die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Arbeiten nach ihrem Antrag auf Erteilung des Gärtnergewerbes vom 10. Juni 1996 und vor dem entsprechenden abschlägigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bzw. des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass sie mit Antragstellung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Gärtnergewerbes zu entsprechenden Arbeiten auf jeden Fall berechtigt sei. Schließlich habe sich die belangte Behörde auch nicht mit der Frage befasst, welche Tätigkeiten durch die Beschwerdeführerin ausgeübt werden dürften. Sie begnüge sich mit der Anführung des Gewerbewortlautes "Hecken schneiden, Unkraut jäten und Rasen mähen". Daraus werde geschlossen, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten durch das Gewerbe nicht gedeckt seien. Dieser Standpunkt sei unrichtig. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, welche Arbeiten durch die Beschwerdeführerin ausgeführt worden seien. Es werde zwar die Arbeitsaufwandsschätzung wortwörtlich wiedergegeben. Es stehe jedoch fest, dass tatsächlich ein höherer Betrag als S 45.030,-- durch J. bezahlt worden seien, nämlich laut seiner Aussage S 53.000,--. Es werde zwar angeführt, dass offensichtlich mehr Pflanzen als ursprünglich vorgesehen geliefert worden seien. Es werde jedoch übersehen, dass ein Großteil der weiteren in der Arbeitsaufwandsschätzung enthaltenen Arbeiten nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch andere Firmen durchgeführt worden seien. Auch sei der Schluss, dass durch die Beschwerdeführerin die inkriminierten Tätigkeiten ausgeübt worden seien, nicht stichhältig. Es möge sein, dass Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte vorhanden gewesen seien. Diese dienten jedoch dem Baumschulbetrieb. Eine Absicht der Wiederholung sei somit nicht belegt, sondern werde durch die belangte Behörde willkürlich angenommen. Gleiches gelte auch für die Feststellung, die in Rede stehende Tätigkeit sei über einen längeren Zeitraum ausgeübt worden. Auch diesbezüglich fehlten jegliche Anhaltspunkte oder Feststellungen. Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GewO seien die Land- und Forstwirtschaft sowie die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung ausgenommen. Die im Bescheid der belangten Behörde angeführten Pflanzen (Ziersträucher, Gräser, Buchsbäume, Wasserpflanzen, Kugelbäumchen) seien im Betrieb der Beschwerdeführerin erzeugt worden. Die Lieferung und der Verkauf dieser Pflanzen werde der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht, wohl jedoch die Pflanzarbeiten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien diese Arbeiten eindeutig als Nebengewerbe zur Urproduktion anzusehen. In sinngemäßer Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 4244/A müsse es der Beschwerdeführerin unbenommen bleiben, ihre Produkte zur besseren Absetzbarkeit auch einpflanzen zu dürfen. Es wäre ein Unding, hiefür einen Gewerbsgärtner beauftragen zu müssen oder die entsprechenden Arbeiten dem Kunden zu überlassen, der hiezu berechtigt sei. Die Pflanzen seien im Baumschulbetrieb ausgegraben worden und somit sei es nahe liegend, dass sie auch durch diesen Betrieb verpflanzt würden. Bei der Baumschule der Beschwerdeführerin handle es sich um eine landwirtschaftliche Urproduktion im Sinne des Art. V lit. a des Kundmachungspatentes. Es könne den landwirtschaftlichen Charakter des Betriebes nicht beeinflussen, dass in dessen Rahmen nebenher in einem bedeutend geringeren Umfang gewisse Nebentätigkeiten ausgeführt würden (siehe Heller-Laszky-Nathansky, 48). In Analogie zu den Montagerechten des Erzeugers müsse der Baumschulgärtner berechtigt sein, seine Produkte auch zu verpflanzen, ansonsten sie nicht absetzbar wären. Die "Kaufrechtmachung" sei erforderlich, da ansonsten das Naturprodukt gar nicht in den Verkehr gebracht werden könne. Dass dieses Motiv und damit die Berechtigung zu bestimmten Bearbeitungen und Behandlungsvorgängen nicht nur für Nebengewerbe, sondern dem Grunde nach auch für die land- und forstwirtschaftliche Produktion selbst als gültig erkannt werde, ergebe sich schlüssig aus der beispielsweisen Anführung der Weinbereitung und der Kelterbehandlung, die immer als Zweige der Produktion selbst und nie als Nebengewerbe behandelt worden seien. Die praktische Auswirkung ergebe sich aus dem Erfordernis wirtschaftlicher Unterordnung, das bei Nebengewerben einzuhalten sei, während bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen selbst Bearbeitungs- und Behandlungsvorgänge ohne diese Umfangsbeschränkung an der Gesamtproduktion vorgenommen werden dürften, ohne dass eine Abwägung der Erzeugungs- und der Bearbeitungstätigkeit oder ein Wertvergleich zwischen Naturprodukt und mitverarbeiteten Erzeugnissen stattfinde (Massauer in Orac, Sonderdruck aus Gewerberecht, Beiträge zu den Grundfragen der Gewerbeordnung, Seite 68 ff). Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei die Beschwerdeführerin lediglich zu den Tätigkeiten "Hecken schneiden, Unkraut jäten und Rasen mähen" berechtigt. Es werde nunmehr der Standpunkt vertreten, dass die ihr vorgeworfenen Rasenarbeiten vom Gewerbewortlaut umfasst seien und ohne weiteres unter das Jäten von Unkraut und das Mähen des Rasens subsumiert werden könnten. Dass dies allenfalls nicht mehr händisch, sondern mit Maschinen erfolge, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Unter Jätarbeiten sei auch die Bodenlockerung zu verstehen, ebenso könne unter Rasenmähen die Durchführung von Grasschälarbeiten verstanden werden. Mit dieser Frage setze sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Es werde nicht einmal festgestellt, ob die entsprechenden Arbeiten aus der Arbeitsaufwandsschätzung der Beschwerdeführerin überhaupt durchgeführt worden seien. Es bedürfe auch keines Kommentars, dass die Art der Ausführung der Unkrautjät- und Rasenmäharbeiten nach dem jeweiligen Stand der Technik und gärtnerischen Erkenntnisse auszuführen sei. Natürlich dürften für derartige Arbeiten auch Maschinen eingesetzt werden bzw. seien die Arbeiten so auszuführen, wie sie den bestmöglichen Erfolg gewährleisteten. Die belangte Behörde vertrete offensichtlich den Standpunkt, dass sich das Jäten von Unkraut und das Mähen des Rasens auf rein manuelle Tätigkeiten beschränke. Gleiches gelte auch für die Baum- und Strauchpflege. Diese Arbeiten seien durch die Gewerbebeschreibung der Beschwerdeführerin selbst bei restriktiver Interpretation eindeutig gedeckt. Die Berechtigung zum Schneiden von Hecken müsse auch das Schneiden von Bäumen und Sträuchern miteinschließen. Abgesehen davon handle es sich auch hiebei eindeutig um eine nebengewerbliche Ausübung zur landwirtschaftlichen Urproduktion.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) nicht anzuwenden. Nach der Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt dies auch für die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4).

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 gehören zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen.

Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen.

Wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, verfügte diese zum Zeitpunkt der ihr angelasteten Tat über keine Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Gärtner. Unbestritten ist auch, dass sie über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Hecken schneiden, Unkraut jäten und Rasen mähen" verfügte und Inhaberin einer Baumschule war.

Zunächst vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die in Rede stehenden Rasenarbeiten (Grasschäl- und Fräsarbeiten zur Bodenlockerung) sowie die Arbeiten der Baum- und Strauchpflege (Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern) ohne erforderliche (Gewerbe)Berechtigung durchgeführt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Diese Tätigkeiten sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder, wie schon dem gemäß § 29 GewO 1994 primär maßgeblichen Wortlaut des Gewerbescheines zu entnehmen ist, vom Tätigkeitsbereich des der Beschwerdeführerin ausgestellten Gewerbescheines "Hecken schneiden, Unkraut jäten und Rasen mähen" umfasst, noch handelt es sich dabei mangels gesetzlicher Grundlage um eine der Land- und Forstwirtschaft bzw. einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der GewO 1994 zugeordnete Tätigkeit. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Vorwurf der unbefugten Baum- und Strauchpflege, weil die Beschwerdeführerin nach den dem Bescheid zugrundgelegten Ergebnissen des Berufungsverfahrens unbestritten u.a. vereinzelte Obstbäume und Sträucher geschnitten hat, die nicht unter den Begriff "Hecken" fallen, worunter eine Umzäunung aus Sträuchern zu verstehen ist. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, die Beschwerdeführerin hätte lediglich einen so genannten lebenden Zaun geschnitten.

Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit auch nicht unter Hinweis auf unterschiedliche Standpunkte der Kammer für Land- und Forstwirtschaft bzw. der Wirtschaftskammer auf einen Schuldausschließungsgrund berufen, weil derartige unterschiedliche Rechtsauffassungen sie zur Einholung einer Auskunft der zuständigen (Gewerbe-)Behörde hätten veranlassen müssen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich jedoch auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, sie habe Pflanzarbeiten (Einpflanzen von Ziersträuchern, Gräsern, Buchsbäumen, Wasserpflanzen, Kugelbäumchen) ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung durchgeführt.

Gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann, wenn Zweifel bestehen, ob im Falle einer Gewerbeanmeldung oder eines Ansuchens um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, über diese Frage zu entscheiden. Das gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 366 Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind. Das Verfahren nach § 348 leg. cit. ist mangels einer hiefür vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. die in Kinscher/Sedlak, GewO6, 1996, zu § 348 zitierte Judikatur). Dies bedeutet, dass schon die Behörde erster Instanz in dem Falle, in dem sie Zweifel haben musste, ob auf die betreffende Tätigkeit der Beschwerdeführerin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, eine feststellende Entscheidung des Landeshauptmannes über diese Frage herbeizuführen gehabt hätte.

Dass diese der Beschwerdeführerin angelastete Tätigkeit jedenfalls nicht von dem ihr ausgestellten Gewerbeschein umfasst ist, ergibt sich - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - schon aus dessen Wortlaut. Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Z 1 leg. cit. kann aber immerhin zweifelhaft sein, ob nicht das Einpflanzen von in Baumschulen hervorgebrachten Erzeugnissen als zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. gehörig anzusehen ist (vgl. Kinscher/Sedlak, a.a.O., S. 63, wonach landwirtschaftliche Gärtner als berechtigt angesehen werden können, von ihnen gezogene Pflanzen anlässlich deren Verkaufs bei den Kunden einzusetzen; siehe aber auch die Erläuterungen 395 BlNR XIII. GP. zu § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1973, S. 111, wonach sich das den Land- und Forstwirten zustehende Recht zum Verkauf ihrer Produkte bereits aus ihrer Eigenschaft als Erzeuger ergebe).

Zweifel können aber auch dahin bestehen, ob die Tätigkeit des Einpflanzens von in Baumschulen hervorgebrachten und gewonnenen pflanzlichen Erzeugnissen nicht allenfalls als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. angesehen werden kann. Denn nach der im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommenden Bestimmung des ersten Halbsatzes der Z 1 dieser Gesetzesstelle sind als solche Nebengewerbe die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, zu verstehen.

Demnach wäre die belangte Behörde infolge Vorliegens eines Zweifelsfalles in Ansehung der Tätigkeit des Einpflanzens der in der Baumschule hervorgebrachten Produkte gemäß der Bestimmung des § 348 GewO 1994 von Amts wegen verpflichtet gewesen, über die Frage der Einordnung der betreffenden Tätigkeit eine Feststellungsentscheidung des Landeshauptmannes herbeizuführen, um der Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Möglichkeit einer Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu eröffnen.

Da die belangte Behörde dies verkannte und insoweit die Frage der Anwendung der Gewerbeordnung auf die betreffende Tätigkeit selbst beurteilte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens ergibt sich daraus, dass die begehrte Mehrwertsteuer in den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung bereits beinhaltet ist.

Wien, am 10. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040127.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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