TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/27 99/17/0189

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
50/01 Gewerbeordnung;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AMA-Gesetz 1992 §1;
AMA-Gesetz 1992 §21a;
AMA-Gesetz 1992 §21c;
AMA-Gesetz 1992 §21d Abs2 Z8;
AMA-Gesetz 1992 §21d;
AMA-Gesetz 1992 §21e;
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs1 Z3;
BAO §21 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
GewO 1994 §2 Abs1 Z1;
GewO 1994;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der F GmbH, vertreten durch D, Rechtsanwaltspartnerschaft in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1998, Zl. 17.450/11-I A 7/98, betreffend Agrarmarketingbeitrag für Legehennen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 24. Juli 1998 betreffend Agrarmarketingbeitrag gemäß § 289 BAO iVm den §§ 21a, 21c, 21d, 21e und 21 f AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997, abgewiesen.

Weiters wurde in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 4. September 1998 genehmigten Aussetzung der Einhebung der Agrarmarketingbeiträge verfügt.

Begründend gibt die belangte Behörde zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung wieder. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (einschließlich Legehennenstall) hätte. Die dort erzeugten Eier würden ausschließlich für die Verarbeitung im eigenen Betrieb für Eierteigwaren verwendet und weder an den Handel noch an andere Wiederverwerter verkauft. Es liege somit keine landwirtschaftliche Betriebsstätte, kein Verkauf agrarischer Produkte und auch keine Produktionsstätte oder Dienstleistung vor, für die Marketingmaßnahmen vorgesehen seien. Beim Agrarmarketingbeitrag handle es sich um eine Gebühr, für die das Äquivalenzprinzip gelte, sie dürfe etwa nicht völlig außerhalb jeden Verhältnisses zum jeweiligen wirtschaftlichen Wert des erlaubten Gebrauchs stehen. Überdies sei eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den Mitbewerbern der Beschwerdeführerin gegeben, die im Ausland Eier für ihre Produktion einkauften, da für diese Eier kein Agrarmarketingbeitrag erhoben werde. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass Beitragsgegenstand die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern sei, wenn in dem Betrieb mehr als 500 Legehennen gehalten würden, hätte die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass - abgesehen von der Haltung von Legehennen - alle übrigen Beitragsgegenstände gemäß AMA-Gesetz nicht nur auf die Urproduktion sich bezögen, sondern mit zusätzlichen Tätigkeiten verbunden seien, wie Übernahme zur Verarbeitung, Vermahlung, Schlachtung, Erzeugung und Kultivierung, Bewirtschaftung und Inverkehrbringen, wobei außerdem die Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ausgenommen sei. Im Gegenstandsfall werde bloß auf den Tatbestand des Haltens von Legehennen abgestellt, womit die Gleichmäßigkeit der Belastung der Steuerobjekte nicht beachtet werde und damit unterschiedliche Beitragsvoraussetzungen einträten. Die Beschwerdeführerin verwende die Eier ausschließlich im eigenen Betrieb, bringe sie nicht in den Handel, sodass keine Maßnahmen im Sinne des § 21a, vor allem Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, notwendig sei. Es liege daher eine Ungleichbehandlung vor, weil die Beschwerdeführerin als Urproduzent nur für den eigenen Betrieb erzeuge und damit keine Gegenleistung im Sinne des § 21a AMA-Gesetz bekäme.

Nach Wiedergabe des § 21a AMA-Gesetz betreffend die Zielsetzung der Erhebung des Agrarmarketingbeitrages wird ausgeführt, dass gemäß § 21b Z 7 im Sinne des zweiten Abschnittes des AMA-Gesetzes Legehennen Hennen ab dem ersten Legebeginn seien. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz sei bei der Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten. Gemäß § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz sei Beitragsschuldner für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen halte. Gemäß § 21f Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz entstehe die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen und Ausführungen sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Legehennen für die Erzeugung von Hühnereiern hielte und somit der Tatbestand des § 21c Abs. 1 Z 4 AMA-Gesetz erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin erfülle damit auch das Kriterium des Beitragsschuldners gemäß § 21e Abs. 1 Z. 5 AMA-Gesetz. Die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrags durch die Abgabenbehörde erster Instanz sei damit zu Recht erfolgt.

Zum Vorbringen, dass abgesehen von der Haltung von Legehennen in allen anderen Fällen sich die Beitragsgegenstände nicht nur auf die Urproduktion bezögen, sondern mit zusätzlichen Tätigkeiten verbunden seien, wird darauf verwiesen, dass auch die Beitragspflicht für Gemüse und Obst, Kartoffeln, Gartenbauerzeugnisse sowie Wein ausschließlich auf die Urproduktion abstelle und damit die Tatsache, ob das erzeugte Produkt in den Handel komme, nicht näher geprüft werde. Die von der Beschwerdeführerin ausschließlich für die Legehennenhaltung behauptete Annahme liege daher nicht vor. Soweit auf Maßnahmen im Sinne des § 21a AMA-Gesetz verwiesen werde und dabei Z 1 zitiert werde, sei anzumerken, dass in der Z 1 nicht nur von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rede sei, sondern auch von daraus hergestellten Erzeugnissen. Bei Teigwaren handle es sich um aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

Zum Vorbringen betreffend das Äquivalenzprinzip und eine etwaige unsachliche Differenzierung wird darauf hingewiesen, dass der Agrarmarketingbeitrag 0,60 S/Legehenne/Quartal betrage. Die Argumentation, dass diese Beitragshöhe völlig außerhalb jeden Verhältnisses zum jeweiligen wirtschaftlichen Wert des erlaubten Gebrauchs stehe, könne mangels näherer Angaben seitens der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Das Vorbringen, dass eine unsachliche Diskriminierung vorliege, gehe davon aus, dass die anderen österreichischen Teigwarenerzeuger ausschließlich ausländische Eier verwendeten. Die Beschwerdeführerin hätte es aber unterlassen, dazu konkrete Angaben zu machen. Auch aus der Handelsstatistik für Eier (Import, Export, innergemeinschaftlicher Handel) sei das Vorbringen nicht belegbar, da bei Eiern nur ein Importanteil von 18 % bestehe. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin der einzige Teigwarenbetrieb in Österreich sei, der die Eier selbst erzeuge und ausschließlich im eigenen Betrieb verwende. Es wäre aber nicht verständlich, wenn die Beschwerdeführerin für ihre Haltung von Legehennen eine Beitragsbefreiung bekäme, jeder andere Legehalter, der seine Eier an österreichische Teigwarenbetriebe verkaufe, aber weiterhin der Beitragspflicht unterliege.

Da das AMA-Gesetz die Beitragspflicht eindeutig umschreibe und der Betrieb der Beschwerdeführerin somit beitragspflichtig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 2358/98-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese über rechtzeitig gestellten Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 24. März 1999, B 2358/98-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründet ist der Ablehnungsbeschluss mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Hinweis auf VfGH 28. September 1998, B 3056/97 ua.) und zur Zulässigkeit von Regelungen, die einfach und leicht handhabbar sind, die den Tatbestand, an den Rechtsfolgen geknüpft werden, mit Rücksicht auf Gründe der Verwaltungsökonomie leicht vollziehbar umschreiben und die von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen (z.B. VfGH 5. März 1998, B 2195/97 ua.), woraus abgeleitet wurde, dass das Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung in gesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht, da trotz Nichtvorliegens eines Abgabentatbestandes eine Abgabe vorgeschrieben worden sei, ein Marketingbeitrag eingehoben werde, obwohl für den Eigenverbrauch keine Marketingmaßnahmen erbracht würden, und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie insbesondere die für Teigwaren entwickelten Marketingaktivitäten darstellt und die tatsächliche Festsetzung der Höhe des Agrarmarketingbeitrags für Legehennen im Verordnungswege begründet. Zu diesen beiden Fragenkreisen legte die belangte Behörde auch umfangreiches Dokumentationsmaterial vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl I Nr. 133/1997, lauten:

"2. Abschnitt

Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings

Beitragszweck

§ 21 a. Der Agrarmarketingbeitrag (im Folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3.

zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4.

zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen, zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

              5.              zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Beitragsgegenstand

§ 21 c. (1) Bei

1.

Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,

2.

Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,

3.

Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

4.

Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,

5.

Erzeugung von Gemüse und Obst,

6.

Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),

7.

Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,

8.

Bewirtschaftung von Weingartenflächen,

9.

erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern,

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.

Beitragshöhe

§ 21 d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21 c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.

(2) Der Höchstbeitrag beträgt

1. Milch ...

...

8. Legehennen ... 0,90 S je Legehenne

...

Beitragsschuldner

§ 21e (1) Beitragsschuldner ist:

1. für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;

2.

für Getreide der Inhaber der Mühle;

3.

für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;

              4.              für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;

              5.              für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;

              6.              ...

Entstehung der Beitragsschuld

§ 21 f. (1) Die Beitragsschuld entsteht ...

              4.              in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,

...

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten."

2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber einerseits den Agrarmarketingbeitrag auch für den Zweck der Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen vorgesehen hat und der Abgabentatbestand gemäß § 21c Abs. 1 Z 4 im Falle der Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern in Verbindung mit § 21e Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz tatsächlich bereits dann eingreift, wenn ein Betrieb, der mehr als 500 Legehennen hält, vorliegt.

Wenn in der Beschwerde demgegenüber darauf hingewiesen wird, dass im Falle der Beschwerdeführerin entsprechend lexikalischer Definition "Eigenverbrauch" vorliege und der bloße Eigenverbrauch nicht den Abgabentatbestand des § 21c AMA-Gesetz erfülle, so ist dazu auf Folgendes zu verweisen:

Gemäß §§ 21c und 21e AMA-Gesetz wird nicht danach unterschieden, ob die Eier der Legehennen eines Betriebes verkauft werden oder ob sie im Betrieb des Betriebsinhabers verwendet werden; der Gesetzgeber hat auch nicht zwischen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben unterschieden. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist daher nicht näher einzugehen. Es genügt im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das AMA-Gesetz in § 3 Abs. 1 Z 1 bei der Umschreibung der Aufgaben der AMA den Begriff der agrarischen Produkte und in § 3 Abs. 1 Z 3 den Begriff "Agrarmarketing" verwendet. Das Gesetz regelt auch Aufgaben betreffend die aus agrarischen Produkten "hergestellte Verarbeitungserzeugnisse" (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 3 und § 21a Z 1 bis 4 AMA-Gesetz). Für diese Auslegung spricht auch die in den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen dokumentierte Entstehungsgeschichte der Norm. So wurde vor der Erlassung des Gesetzes auch angeregt, eine Einschränkung auf "Konsumeier" vorzunehmen. Aus dem Umstand, dass dies nicht erfolgt ist, ergibt sich, dass das Gesetz bewusst ausschließlich am Faktum der Haltung von Legehennen anknüpft, ungeachtet der Verwendung der produzierten Eier. Festzuhalten ist auch, dass etwa bei Kartoffeln teilweise eine Ausnahme für bestimmte Waren zur Bearbeitung und Verarbeitung gemacht wurde, bei der Haltung von Legehennen eine solche Ausnahme sich jedoch weder im Gesetz, noch in der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA findet.

Angesichts der in § 1 AMA-Gesetz enthaltenen Verfassungsbestimmung betreffend die Gesetzgebungskompetenz für die im AMA-Gesetz enthaltenen Bestimmungen (§ 1 wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 neu erlassen und bezieht sich daher auch auf die mit dieser Novelle erlassenen gegenständlichen Abgabenvorschriften) ist es nicht erforderlich, eine allfällige verfassungskonforme Auslegung, wie sie im Falle möglicher Überschneidungen zwischen der Kompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 15 Abs. 1 B-VG und des Bundesgesetzgebers nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG geboten sein könnte, vorzunehmen.

Im Hinblick auf die genannte Verfassungsbestimmung spricht vielmehr nichts dagegen, § 21c und § 21e - wie dies die belangte Behörde getan hat - ohne Unterschied auf Produzenten, die unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 fallen, und solche, auf die allenfalls die Gewerbeordnung 1994 anwendbar wäre, zu beziehen (abgesehen davon, dass der Kompetenzgrenze zwischen der Bundes- und Landeskompetenz etwa im Zusammenhang mit dem Gewerberecht somit für die vorliegende Abgabenproblematik keine Bedeutung zukommt, vgl. aber Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in: Rill (Hrsg.), Gewerberecht, 1978, 27 (hier: 35), demzufolge bei Tierhaltung der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nicht eingreift; für den vorliegenden Zusammenhang der gegenständlichen Abgabenerhebung ist aber wie betont nicht entscheidend, ob es eine unter die Gewerbeordnung fallende Form der Haltung von Legehennen geben kann). Es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch kein Argument ersichtlich, weshalb bei der Erhebung einer Marketingabgabe zwischen der Eierproduktion in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einer solchen Produktion in einem gewerblichen Betrieb unterschieden werden sollte, zumal sich die Marketingmaßnahmen auf sämtliche Eier und die daraus hergestellten Erzeugnisse (hier: Eierteigwaren) beziehen. Abgesehen davon, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aufgegriffen hat, erscheint eine derartige Regelung dem Verwaltungsgerichtshof insoferne auch gleichheitsrechtlich nicht bedenklich, als das Argument der belangten Behörde zutrifft, dass es für die Erhebung einer Abgabe wie der gegenständlichen keinen Unterschied machen kann, ob in einem Betrieb Eier erzeugt werden, die an einen Teigwarenproduzenten weiterverkauft werden, oder ob Urproduktion und Teigwarenproduktion in der Hand ein und desselben Betriebes liegen.

Da der Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21a AMA-Gesetz auch zur Förderung und Sicherung des Absatzes von Erzeugnissen, die aus inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden, eingehoben wird, besteht kein Zweifel, dass die Mittel, die durch den Beitrag aufgebracht werden, auch für das Marketing für Eierteigwaren zu verwenden sind. Die belangte Behörde hat auch Dokumentationsmaterial vorgelegt, welches die tatsächliche Durchführung von derartigen Werbemaßnahmen belegt. Unter den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen befinden sich auch Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates der AMA, in denen u. a. die Diskussion bei Einführung des Agrarmarketingbeitrags bzw. vor der Erlassung der Durchführungsverordnung durch den Verwaltungsrat der AMA wiedergegeben ist. Aufgrund des aus den Unterlagen entnehmbaren Zahlenmaterials (sowohl über die Aufwendungen der AMA als auch die Vergleichswerte über den Mitteleinsatz für Werbemaßnahmen durch vergleichbare ausländische Einrichtungen) bestehen auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der vorgenommenen Festsetzung der Höhe des Beitrages für die Haltung von Legehennen.

Es bestehen aber aufgrund dieser Daten darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen "Äquivalenzprinzips" - worauf in der Beschwerdeergänzung auch gar nicht mehr eingegangen wird - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Beitragsregelung.

3. Soweit in der Beschwerde (unbestimmt) auf die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Marktordnung hingewiesen wird, wird nicht deutlich, inwieweit sich daraus eine Rechtswidrigkeit (allenfalls EG-Rechtswidrigkeit) der vorliegenden Beitragsvorschreibung ergeben soll. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise gegeben, inwieweit das durch das AMA-Gesetz eingerichtete System des Agrarmarketing unter gleichzeitiger Erhebung einer Abgabe zur Finanzierung von Marketing-Aktivitäten etwa mit EG-Recht nicht vereinbar wäre (zur Vereinbarkeit staatlicher Werbekampagnen mit dem EG-Vertrag vgl. das Urteil des EuGH 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083; der EuGH sah eine jährliche Pflichtabgabe von Obstbauern ab einer bestimmten Größe zur Deckung der Kosten einer Körperschaft, die keine Erzeugerorganisation iSd Titels II der Verordnung Nr. 1035/72 darstellte, aber Werbungs- und Verkaufsförderungsmaßnahmen durchzuführen hatte, als mit dem Vertrag vereinbar an; der Gerichtshof stellte fest, dass die Aktivitäten der Werbegesellschaft mit den Marktordnungsregelungen vereinbar seien und die Abgabenerhebung auch nicht gegen die Art. 9 bis 16 und 95 EGV (nun: Art. 23 bis 27 und Art. 90 EG) verstieße, da sie nicht für eingeführte Erzeugnisse gelte und für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse in derselben Weise erfasse wie auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachte. Als Grenze für die Zulässigkeit einer derartigen Abgabe nannte der EuGH die Behinderung der innerhalb der betreffenden Marktorganisation vorgesehenen Mechanismen). Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf das Begriffsverständnis des EuGH von "Marktordnung" vermag angesichts der dargestellten Rechtsprechung zu Werbekampagnen und ihre Finanzierung durch Abgaben, die beim Produzenten der Marktordnungswaren eingehoben werden, somit keine Bedenken aus dem Blickwinkel des EG-Rechts hervorzurufen.

4. Wenn unter 3. der Beschwerdeergänzung die Auffassung vertreten wird, dass nach § 21e Beitragsschuldner immer der sei, der Erzeugnisse auf den Markt bringe und somit durch den Verbrauch im eigenen Teigwarenbetrieb Eigenverbrauch gegeben sei und der Tatbestand nicht erfüllt sei, liegt eine petitio principii vor. Aus dem - verfehlterweise gebildeten - Obersatz, dass Beitragsschuldner nur der sei, der Erzeugnisse auf den Markt bringe, könne geschlossen werden, dass in dem Fall, in dem die Eier im eigenen Betrieb verwertet werden, keine Abgabenpflicht vorliege. Allein, der genannte Obersatz ist unzutreffend, da er unter Missachtung des Wortlautes des § 21c und § 21e AMA-Gesetz gebildet wurde: gemäß § 21c Z 4 bildet die Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern den Abgabentatbestand und nicht der Verkauf von Eiern.

5. Auch der Versuch, aus § 4 Abs. 1 BAO abzuleiten, dass im Falle des Eigenverbrauches keine Abgabenpflicht entstehe, geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass der Tatbestand, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, die Haltung von Legehennen ist.

6. Aus diesem Grund gehen auch die Verfahrensrügen ins Leere. Der für die Annahme des Vorliegens des Abgabentatbestandes maßgebliche Sachverhalt wurde von den Verwaltungsbehörden erhoben. Die unter II.2. der Beschwerde enthaltenen Ausführungen betreffen keine Verfahrensmängel, sondern sind weitere Ausführungen zu einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Da es bei der Vorschreibung der Abgabe nach einem fixierten Betrag je Legehenne in keiner Weise auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, geht auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen fehl.

7. Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides enthält sie jedoch keine näheren Ausführungen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof kein Anhaltspunkt dafür gegeben, die Verfügung gemäß § 212a Abs. 5 BAO könnte rechtswidrig sein. Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet.

8. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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