Norm:        StGB §31StGB §33 Z2StGB §40                               
Rechtssatz:          Vorverurteilungen auf die gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, sind nicht erschwerend.                     Entscheidungstexte                                 12 Os 65/76      Entscheidungstext  OGH  15.06.1976  12 Os 65/76                                           12 Os 200/77      Entscheidungstext  OGH  02.03.1978  12 Os 200/77   Vgl aber; Beisatz: Die gemäß §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigende V...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StGB §37StGB §40                               
Rechtssatz:          Die Zulässigkeit der Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe richtet sich nach dem Ausmaß der Zusatzstrafe.                     Entscheidungstexte                                 12  Os    43/76      Entscheidungstext  OGH  11.05.1976  12  Os    43/76   Veröff: SSt 47/28                                            12  Os   175/85       Entscheidungstext  OGH  23.01.1986  12  Os   175/85    B...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §18StGB §31StGB §40                               
Rechtssatz:          Kein Verstoß gegen § 31 StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.                     Entscheidungstexte                                 13 Os 167/75      Entscheidungstext  OGH  27.01.1976  13 Os 167/75                                           12 Os 128/76      Entscheidungstext  OGH  19.10.1976  12 Os 128/76   ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §281 Abs1 Z11 BStPO §345 Abs1 Z13                               
Rechtssatz:          Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung des § 31 StGB stellt einen Nichtigkeitsgrund nur dann her, wenn dieser Rechtsirrtum einen der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO (bzw § 345 Abs 1 Z 13 StPO) taxativ aufgezählten Fehler der Strafbemessung zur Folge hat.                     Entscheidungstexte                                 13 Os 161/75      Entscheidungstext  OGH  27.01.1976  13...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31                               
Rechtssatz:          Bedachtnahme der Berufungsinstanz auf ein nach dem angefochtenen Urteil gefälltes (inzwischen auch rechtskräftig gewordenes) Urteil betreffend eine vor dem nunmehr bekämpften Urteil verübte Tat (wie 10 Os 57/63).                     Entscheidungstexte                                 9 Os 63/75      Entscheidungstext  OGH  22.10.1975  9 Os 63/75                                           9 Os 81/75      Entscheidungstex...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §295                               
Rechtssatz:          Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksicht zu nehmen.                     Entscheidungstexte                                 11 Os 75/75      Entscheidungstext  OGH  17.09.1975  11 Os 75/75      ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §265StPO §295                               
Rechtssatz:          Rücksichtnahme gemäß § 265 StPO auf ein nach der Fällung des erstinstanzlichen Urteils ergangenes Urteil im Rechtsmittelverfahren auch wenn das später erflossene, bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil eine solche Maßnahme nur mangels Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht treffen konnte (vgl dazu auch Gebert-Pallin-Pfeiffer, FN 5 zu § 295 StPO, und EvBl 1972/106 = RZ 1972,130 = JBl 1972,481)....                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §23 Abs1 Z2StGB §31                               
Rechtssatz:          Mehrere, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehende Vorverurteilungen sind bloß im Hinblick auf die im § 23 Abs 1 Z 2 StGB vorausgesetzte Anzahl von (zwei) Vorverurteilungen nur als eine Verurteilung anzusehen.                     Entscheidungstexte                                 13  Os    97/75      Entscheidungstext  OGH  30.07.1975  13  Os    97/75   Veröff: EvBl 1976/73 S 135 = SSt 46/41     ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §23 Abs1 Z2StGB §31                               
Rechtssatz:          Eine Zusammenrechnung der in mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen im Hinblick auf die im § 23 Abs 1 Z 2 StGB vorausgesetzte Strafdauer von jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe ist unzulässig.                     Entscheidungstexte                                 13  Os    97/75      Entscheidungstext  OGH  30.07.1975  13  Os    97/75   Veröff:...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StGB §40                               
Rechtssatz:          Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt.                     Entscheidungstexte                                 13 Os 37/75   ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §226StPO §265                               
Rechtssatz:          Der § 265 StPO erfordert weder ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß eines anderen, getrennt geführten Strafverfahrens, noch gestattet er ein solches Zuwarten.                     Entscheidungstexte                                 9  Os    12/75      Entscheidungstext  OGH  12.03.1975  9  Os    12/75   Veröff: EvBl 1975/242 S 529                                                European Case La...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StGB §38StPO §265 CbStPO §294StVG §7                               
Rechtssatz:          1) Bei im Verhältnis des § 265 StPO zueinander stehenden Urteilen ist in jedem jede bis zur Zeit seiner Fällung anrechenbare (noch nicht durch fiktiven Vollzug konsumierte) Vorhaft ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob eine Anrechnung desselben Zeitraumes schon in einem anderen (noch nicht vollstreckten) Urteil erfolgt ist. Von der Anrechnung sind daher unverzüglich die anderen bete...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StGB §38StGB §43StPO §56StPO §265 Cb                               
Rechtssatz:          Werden über einen Angeklagten, sei es mit ein und demselben Urteil, sei es mit Urteilen, die im Verhältnis der § 56, 265 StPO stehen, mehrere, wenn auch gemäß § 1 Abs 1 BedVG (nunmehr § 43 StGB) bedingt ausgesprochene, Strafen verhängt, so ist die Anrechnung der Vorhaft grundsätzlich auf alle Strafen auszusprechen (§ 55 a StG). Tatsächlich in Anrechnung gebracht wird die Vorhaft in ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §265 Ab                               
Rechtssatz:          Eine Anwendung des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) kommt zwar nicht in Betracht, wenn der Angeklagte wegen teils vor, teils nach der Fällung eines früheren Urteils begangener Straftaten verurteilt wird; doch kann bei der Strafbemessung nicht darüber hinweggegangen werden, daß ein wesentlicher Teil der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten vor dem früheren Urteil verübt wurde, und daß bei Bekanntsein diese...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StGB §66StPO §265                               
Rechtssatz:          Wird ein Inländer wegen eines im Ausland begangenen Verbrechens, für das er bereits im Ausland bestraft worden ist, verurteilt, so ist eine Bedachtnahme auf das ausländische Urteil nach dem § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) ausgeschlossen; die erlittene Auslandstrafe ist nach dem § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) in die zu verhängende Strafe einzurechnen.                     Entscheidungstexte          ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO aF §281 Z11 AaStPO aF §281 Z11 BStGB §31StGB §40                               
Rechtssatz:          Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10).   ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §281 Abs1 Z11                               
Rechtssatz:          Für die Anwendung des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) kommt es nur auf den Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz an. (Hinweis auf SSt VIII/104).                     Entscheidungstexte                                 12  Os    49/67      Entscheidungstext  OGH  16.06.1967  12  Os    49/67                                           12  Os   150/76      Entscheidungstext  OGH  30.11.1976  12  O...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        FinStrG §21 Abs3FinStrG §22 Abs1StGB §31StGB §40StPO §265 Ca                               
Rechtssatz:          § 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite we...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §265 Bb                               
Rechtssatz:          Der OGH hat bei einer ihm im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Strafurteiles obliegenden Neubemessung der Strafe gemäß dem § 265 StPO auf rechtskräftige Verurteilungen, die zwar nach dem Urteil erfolgten, das der OGH aufhebt, seinem Urteil jedoch vorangehen, Rücksicht zu nehmen (ebenso bereits 10 Os 229/62).                     Entscheidungstexte                                 11  Os   285/62      Ents...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §265 Ab                               
Rechtssatz:          Anwendung nur möglich, wenn zweite Tathandlung vor dem ersten Urteil begangen wurde.                     Entscheidungstexte                                 5  Os   569/28      Entscheidungstext  OGH  14.08.1928  5  Os   569/28   Veröff: SSt 8/104                                           5  Os   791/53      Entscheidungstext  OGH  09.07.1953  5  Os   791/53   Veröff: EvBl 1954/38 S 47                      ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StPO §265 Ab                               
Rechtssatz:          Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.                     Entscheidungstexte                                 1 Os 257/49      Entscheidungstext  OGH  16.09.1949  1 Os 257/49   Veröff: JBl 1950,16                                           5 Os 1150/53      Entscheid...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §31StGB §39StPO §265 C                               
Rechtssatz:          Wird bei einer zweiten Verurteilung (wegen Diebstahl) die Strafe unter Bedachtnahme auf § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) bemessen, so sind beide Verurteilungen hinsichtlich der Strafe als eine Einheit zu behandeln.                     Entscheidungstexte                                 4  Os    51/24      Entscheidungstext  OGH  21.03.1924  4  Os    51/24   Veröff: SSt 4/28                             ...                    mehr lesen...