Norm
StGB §31Rechtssatz
Werden über einen Angeklagten, sei es mit ein und demselben Urteil, sei es mit Urteilen, die im Verhältnis der § 56, 265 StPO stehen, mehrere, wenn auch gemäß § 1 Abs 1 BedVG (nunmehr § 43 StGB) bedingt ausgesprochene, Strafen verhängt, so ist die Anrechnung der Vorhaft grundsätzlich auf alle Strafen auszusprechen (§ 55 a StG). Tatsächlich in Anrechnung gebracht wird die Vorhaft in der Folge - zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung - in der Strafvollzugsanordnung, uzw auf die den Verurteilten beschwerlichere, die zunächst zu vollstreckende Strafe (siehe EvBl 1957/49).Werden über einen Angeklagten, sei es mit ein und demselben Urteil, sei es mit Urteilen, die im Verhältnis der Paragraph 56, 265, StPO stehen, mehrere, wenn auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BedVG (nunmehr Paragraph 43, StGB) bedingt ausgesprochene, Strafen verhängt, so ist die Anrechnung der Vorhaft grundsätzlich auf alle Strafen auszusprechen (Paragraph 55, a StG). Tatsächlich in Anrechnung gebracht wird die Vorhaft in der Folge - zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung - in der Strafvollzugsanordnung, uzw auf die den Verurteilten beschwerlichere, die zunächst zu vollstreckende Strafe (siehe EvBl 1957/49).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090735Dokumentnummer
JJR_19711206_OGH0002_0110OS00166_7100000_001