Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Robert A, Josef B, Martin C und Itzic D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1979, GZ 6 d Vr 497/ 74-302, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr Erhart und Dr. Lehner sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollak als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Robert A, Josef B, Martin C und Itzic D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1979, GZ 6 d römisch fünf r 497/ 74-302, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr Erhart und Dr. Lehner sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert A wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Martin C und Itzic D - dahin ergänzt, daß die jeweils angeführten Vorhaftzeiten den genannten Angeklagten gemäß dem § 23 Abs. 4 FinStrG auch auf die Wertersatzstrafen angerechnet werden.Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert A wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Martin C und Itzic D - dahin ergänzt, daß die jeweils angeführten Vorhaftzeiten den genannten Angeklagten gemäß dem Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG auch auf die Wertersatzstrafen angerechnet werden.
Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Der Berufung des Angeklagten Robert A wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über ihn nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird. Desgleichen wird den Berufungen der Angeklagten Josef B, Martin C und Itzic D teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über diese Angeklagten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen für den auferlegten Wertersatz auf je 8 (acht) Monate herabgesetzt werden. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Robert A, Josef B, Martin C und Itzic D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Der Berufung des Angeklagten Robert A wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über ihn nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird. Desgleichen wird den Berufungen der Angeklagten Josef B, Martin C und Itzic D teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über diese Angeklagten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen für den auferlegten Wertersatz auf je 8 (acht) Monate herabgesetzt werden. Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Robert A, Josef B, Martin C und Itzic D auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Juli 1934 geborene Angestellte Robert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 2, 130 StGB, außerdem dieser Angeklagte sowie der am 15. August 1935 geborene Arbeiter (des Fuhrwerksbetriebes der Stadt Wien) Paul F, der am 3. März 1929 geborene Transportunternehmer Josef B, der am 25. Mai 1936 geborene Kaufmann Martin C und der am 11. Juni 1935 geborene Kaufmann Itzic D des Finanzvergehens des (bei F nur teilweise) gewerbsmäßigen und (bei A und F ebenfalls nur teilweise) bandenmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Juli 1934 geborene Angestellte Robert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130, StGB, außerdem dieser Angeklagte sowie der am 15. August 1935 geborene Arbeiter (des Fuhrwerksbetriebes der Stadt Wien) Paul F, der am 3. März 1929 geborene Transportunternehmer Josef B, der am 25. Mai 1936 geborene Kaufmann Martin C und der am 11. Juni 1935 geborene Kaufmann Itzic D des Finanzvergehens des (bei F nur teilweise) gewerbsmäßigen und (bei A und F ebenfalls nur teilweise) bandenmäßigen Schmuggels nach den Paragraphen 35, Absatz eins, 38
Abs. 1 lit. a und b FinStrG (nF) schuldig erkannt.Absatz eins, Litera a und b FinStrG (nF) schuldig erkannt.
Dem Angeklagten A liegt zur Last, in der Zeit zwischen Herbst 1972 und Jänner 1974 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl und Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in wiederholten Angriffen unter Ausnützung der Gelegenheit, die durch die ihm aufgetragene Arbeit als Magazinsleiter der Firma 'H' Internationale Spedition Gesellschaft mbH in deren Magazin Freudenau-Hafen geschaffen worden war, zum Nachteil seines Dienstgebers oder dessen Kunden aus dem dort bestehenden Zolleigenlager T 206 Textilien und Schuhe im Wert von mindestens 131.287 S gestohlen (Punkt I des Urteils) und dadurch sowie darüber hinaus zollhängige Waren der genannten Kategorien, auf welche Eingangsabgaben im Betrag von insgesamt 121.285 S entfallen (wären), aus dem Zolleigenlager geschmuggelt zu haben (Punkt II/A und B des Urteils). Dem Angeklagten F wurde in diesem Zusammenhang angelastet, (nicht gewerbsmäßig) an diesem Schmuggel dadurch mitgewirkt zu haben, daß er die Waren gemeinsam mit A heimlich dem Zolleigenlager entnahm und zum geringen Teil für sich behielt, ansonsten jedoch mit seinem PKW zu (gesondert verfolgten) Abnehmern brachte; ihn trifft (insoweit) ein strafbestimmender Wertbetrag von 120.025 S (Punkt II/B des Urteils).Dem Angeklagten A liegt zur Last, in der Zeit zwischen Herbst 1972 und Jänner 1974 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl und Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in wiederholten Angriffen unter Ausnützung der Gelegenheit, die durch die ihm aufgetragene Arbeit als Magazinsleiter der Firma 'H' Internationale Spedition Gesellschaft mbH in deren Magazin Freudenau-Hafen geschaffen worden war, zum Nachteil seines Dienstgebers oder dessen Kunden aus dem dort bestehenden Zolleigenlager T 206 Textilien und Schuhe im Wert von mindestens 131.287 S gestohlen (Punkt römisch eins des Urteils) und dadurch sowie darüber hinaus zollhängige Waren der genannten Kategorien, auf welche Eingangsabgaben im Betrag von insgesamt 121.285 S entfallen (wären), aus dem Zolleigenlager geschmuggelt zu haben (Punkt II/A und B des Urteils). Dem Angeklagten F wurde in diesem Zusammenhang angelastet, (nicht gewerbsmäßig) an diesem Schmuggel dadurch mitgewirkt zu haben, daß er die Waren gemeinsam mit A heimlich dem Zolleigenlager entnahm und zum geringen Teil für sich behielt, ansonsten jedoch mit seinem PKW zu (gesondert verfolgten) Abnehmern brachte; ihn trifft (insoweit) ein strafbestimmender Wertbetrag von 120.025 S (Punkt II/B des Urteils).
Inhaltlich der weiteren Schuldsprüche haben außerdem alle fünf Angeklagten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande Textilien nach Österreich geschmuggelt, und zwar im Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Tätern in Antwerpen (Belgien) durch heimliche Zuladung in von dort nach Wien zum Versand gebrachtem Eisenbahnfrachtgut ohne Angabe in den Frachtbriefen und Versendererklärungen (Punkt II/C/a des Urteils), sowie darüber hinaus durch Entladung von Zollgut aus eben diesen (vom Donaukaibahnhof in Wien) in das Zolleigenlager T 206 beigestellten Waggons (Punkt II/C/b des Urteils). Dadurch gelangten in der Zeit von April 1970 bis Dezember 1973 nach und nach aus 56 (im Urteil mit laufenden Nummern von 1 bis 56 bezeichneten) Waggonsendungen Textilwaren unverzollt in den freien Verkehr.
In allen diesen Fällen organisierten die Angeklagten A und F, und zwar in der Regel an Wochenenden, wenn die mit der Aufsicht über das Zolleigenlager T 206
betrauten Zollwachebeamten nicht anwesend waren, die Entladung des Schmuggelgutes und dessen Abtransport zu den der Bande angehörenden Kaufleuten, nämlich einesteils dem gesondert verfolgten Paul G und andernteils den Angeklagten C und D. A und F haben (insoweit gemeinsamt) einen strafbestimmenden Wertbetrag von 17,503.965 S zu verantworten (Punkt II/C/a und b des Urteils).
Der Angeklagte B beförderte in 40 Fällen (ab Juli 1971) das Schmuggelgut mit Lastkraftwagen (und Anhängern) seines Transportunternehmens aus dem Gelände des Zolleigenlagers T 206 zu den vorerwähnten Abnehmern; auf ihn entfällt ein strafbestimmender Wertbetrag von 12,769.186 S (Punkte II/C/a/bb und cc; b/bb und cc des Urteils).
Die Angeklagten C und D waren in 15 Fällen (von März 1972 bis Dezember 1973) gemeinsam mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von (je) 5,294.183 S am Schmuggel beteiligt (Punkte II/C/a/cc b/cc des Urteils).
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A für das Verbrechen des Diebstahls 'nach dem § 130 StGB' (ohne den von den beiden Strafsätzen dieser Gesetzesstelle vorliegend angewendeten Strafsatz ausdrücklich zu bezeichnen) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und für das Finanzvergehen gesonderte Strafen (§ 22 Abs. 1Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten A für das Verbrechen des Diebstahls 'nach dem Paragraph 130, StGB' (ohne den von den beiden Strafsätzen dieser Gesetzesstelle vorliegend angewendeten Strafsatz ausdrücklich zu bezeichnen) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und für das Finanzvergehen gesonderte Strafen (Paragraph 22, Absatz eins
FinStrG), nämlich nach den §§ 35 'Abs. 2' (richtig: Abs. 4), 38 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 7 Millionen S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr (Ersatz-)Freiheitsstrafe, und daneben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sowie nach dem § 19 FinStrG eine Wertersatzstrafe von 20,070.307,97 S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Freiheitsstrafe.FinStrG), nämlich nach den Paragraphen 35, 'Abs. 2' (richtig: Absatz 4,), 38 Absatz eins, FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 7 Millionen S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr (Ersatz-)Freiheitsstrafe, und daneben eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sowie nach dem Paragraph 19, FinStrG eine Wertersatzstrafe von 20,070.307,97 S, im Nichteinbringungsfall ein Jahr Freiheitsstrafe.
Die übrigen Angeklagten wurden nach den eben zitierten Strafbestimmungen des Finanzstrafgesetzes verurteilt, und zwar F zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2,100.000 S, im Nichteinbringungsfall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, daneben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und zu einer Wertersatzstrafe von 5,545.539,17 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Jahr Freiheitsstrafe; B zu einer Geldstrafe von 1 Million S, im Nichteinbringungsfall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, daneben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und zu einer Wertersatzstrafe von 2,779.250 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Jahr Freiheitsstrafe; C zu einer Geldstrafe von 1,500.000 S, im Nichteinbringungsfall zu acht Monaten Freiheitsstrafe, daneben zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Wertersatzstrafe von 2,450.00i h, im Nichteinbringungsfall zu einem Jahr Freiheitsstrafe; und D zu einer Geldstrafe von 1 Million S, im Nichteinbringungsfall zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, daneben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Wertersatzstrafe von 2,450.000 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Außerdem erkannte das Gericht gemäß den §§ 17 und 35 Abs. 4 (letzter Satz) FinStrG auf den Verfall von sichergestellten Sachen, hinsichtlich derer (laut Punkt II/C des Urteils) ein Schmuggel begangen worden war (§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG), und eines vom Angeklagten B zur Freigabe der verfallsbedrohten Lastkraftwagen und Anhänger erlegten an Stelle der Fahrzeuge dem Verfall unterliegenden Geldbetrages von 300.000 S (§§ 17 Abs. 2 lit. c Z 4, 38Außerdem erkannte das Gericht gemäß den Paragraphen 17 und 35 Absatz 4, (letzter Satz) FinStrG auf den Verfall von sichergestellten Sachen, hinsichtlich derer (laut Punkt II/C des Urteils) ein Schmuggel begangen worden war (Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG), und eines vom Angeklagten B zur Freigabe der verfallsbedrohten Lastkraftwagen und Anhänger erlegten an Stelle der Fahrzeuge dem Verfall unterliegenden Geldbetrages von 300.000 S (Paragraphen 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, 38
Abs. 1 letzter Halbsatz; 206 Abs. 1 FinStrG).Absatz eins, letzter Halbsatz; 206 Absatz eins, FinStrG).
'Gemäß dem § 38 StGB' rechnete das Gericht den Angeklagten A, F, C und D die von ihnen erlittene Vorhaft 'auf die verwirkte Geld- und Freiheitsstrafe' an.'Gemäß dem Paragraph 38, StGB' rechnete das Gericht den Angeklagten A, F, C und D die von ihnen erlittene Vorhaft 'auf die verwirkte Geld- und Freiheitsstrafe' an.
Dieses Urteil bekämpfen alle fünf Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei der Angeklagte A die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11, der Angeklagte F die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 10, der Angeklagte B die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 10 und 11, die Angeklagten C und D (in gemeinsamer Ausführung ihrer Rechtsmittel) jene der Z 4, 5Dieses Urteil bekämpfen alle fünf Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei der Angeklagte A die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a,, 10 und 11, der Angeklagte F die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 10, der Angeklagte B die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 10 und 11, die Angeklagten C und D (in gemeinsamer Ausführung ihrer Rechtsmittel) jene der Ziffer 4, 5
und 11 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen, und (in den Strafaussprüchen) mit Berufungen.und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen, und (in den Strafaussprüchen) mit Berufungen.
über die Rechtsmittel des Angeklagten Paul F wurde bereits mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 1982, GZ 11 Os 85/81-8, (im Sinn des § 285 e StPO) erkannt.über die Rechtsmittel des Angeklagten Paul F wurde bereits mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 1982, GZ 11 Os 85/81-8, (im Sinn des Paragraph 285, e StPO) erkannt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert A:
Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung von vier durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen (Band VI S 332 - 333), nämlich (1.) Ausforschung jenes Angestellten der Firma H, der den Begleitschein Nr 1120 vom 31. Oktober 1972 (den Antrag auf Anweisung der verfahrensgegenständlichen Waggonsendung lfd Nr 42 im Begleitscheinverfahren zur Ausfuhr) ausgefüllt hat, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte A keinen Einfluß auf die Ausfüllung der Begleitscheine genommen habe;Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung von vier durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen (Band römisch sechs S 332 - 333), nämlich (1.) Ausforschung jenes Angestellten der Firma H, der den Begleitschein Nr 1120 vom 31. Oktober 1972 (den Antrag auf Anweisung der verfahrensgegenständlichen Waggonsendung lfd Nr 42 im Begleitscheinverfahren zur Ausfuhr) ausgefüllt hat, zum Beweis dafür, daß der Angeklagte A keinen Einfluß auf die Ausfüllung der Begleitscheine genommen habe;
(2.) Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma H zum Beweis dafür, daß A Begleitscheinanträge in größerer Zahl blanko zu unterschreiben pflegpe;
(3.) Einvernahme des (ehemaligen) Bahnhofsvorstands Josef I zum Beweis dafür, daß von den Österreichischen Bundesbahnen zufolge einer Vereinbarung mit der Firma H dieser an Samstagen ohne besondere (seitens des Angeklagten A ergehende) Aufforderung Waggons beigestellt wurden; und (4.) Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma H darüber, daß öfters interne Abtretungen zwischen (Speditions-)Kunden stattfanden, sodaß es vorkam, daß der Warenempfänger nicht ident mit dem Importeur war, und daß (solche) Abtretungen nicht auf den Begleitscheinen bzw Lieferscheinen, sondern auf Beiblättern vermerkt wurden.(3.) Einvernahme des (ehemaligen) Bahnhofsvorstands Josef römisch eins zum Beweis dafür, daß von den Österreichischen Bundesbahnen zufolge einer Vereinbarung mit der Firma H dieser an Samstagen ohne besondere (seitens des Angeklagten A ergehende) Aufforderung Waggons beigestellt wurden; und (4.) Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma H darüber, daß öfters interne Abtretungen zwischen (Speditions-)Kunden stattfanden, sodaß es vorkam, daß der Warenempfänger nicht ident mit dem Importeur war, und daß (solche) Abtretungen nicht auf den Begleitscheinen bzw Lieferscheinen, sondern auf Beiblättern vermerkt wurden.
Um einen Beweisantrag auf seine Berechtigung hin überprüfbar erscheinen zu lassen, genügt es jedoch im allgemeinen nicht, bloß - wie hier - das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. Vielmehr muß in der Regel auch noch angegeben werden, inwieweit das von der beantragten Beweisaufnahme nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RZ 1970, 18 ua, Mayerhofer/Rieder, StPO, Nr 19 zu § 281 Z 4).Um einen Beweisantrag auf seine Berechtigung hin überprüfbar erscheinen zu lassen, genügt es jedoch im allgemeinen nicht, bloß - wie hier - das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. Vielmehr muß in der Regel auch noch angegeben werden, inwieweit das von der beantragten Beweisaufnahme nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (RZ 1970, 18 ua, Mayerhofer/Rieder, StPO, Nr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Rechtliche Beurteilung
Im gegebenen Fall war nun - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs schon nach der Sachlage ohne weiteres erkennbar, welche Relevanz dem Thema der Beweisanträge (1.) und (2.) für die Schuldfrage zukommen sollte. Voraussetzung für das Unentdecktbleiben des als erwiesen angenommenen Schmuggels war insoweit nach den auf die Verfahrensergebnisse gestützten Urteilsannahmen (vgl Band VI S 449 und zur Waggonsendung lfd Nr 42 im besonderen S 809) lediglich, daß die Waggonsendungen, denen zuvor in Wien heimlich die Schmuggelware entnommen worden war, in einem Begleitscheinverfahren jeweils unter übernahme der Gewichtsangaben aus den bei der Einfuhr verwendeten Zoll- und Frachtdokumenten zur (Wieder-) Ausfuhr abgefertigt wurden; die dazu erforderliche übereinstimmung der Begleitscheinanträge mit den Vordokumenten konnte leicht auch ohne eine persönliche Einflußnahme des Angeklagten A auf die Ausfüllung der Abfertigungsanträge im einzelnen Fall erzielt werden, sodaß von der (beantragten) Aufnahme der in diese Richtung zielenden Beweise für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. Im gegebenen Fall war nun - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs schon nach der Sachlage ohne weiteres erkennbar, welche Relevanz dem Thema der Beweisanträge (1.) und (2.) für die Schuldfrage zukommen sollte. Voraussetzung für das Unentdecktbleiben des als erwiesen angenommenen Schmuggels war insoweit nach den auf die Verfahrensergebnisse gestützten Urteilsannahmen vergleiche Band römisch sechs S 449 und zur Waggonsendung lfd Nr 42 im besonderen S 809) lediglich, daß die Waggonsendungen, denen zuvor in Wien heimlich die Schmuggelware entnommen worden war, in einem Begleitscheinverfahren jeweils unter übernahme der Gewichtsangaben aus den bei der Einfuhr verwendeten Zoll- und Frachtdokumenten zur (Wieder-) Ausfuhr abgefertigt wurden; die dazu erforderliche übereinstimmung der Begleitscheinanträge mit den Vordokumenten konnte leicht auch ohne eine persönliche Einflußnahme des Angeklagten A auf die Ausfüllung der Abfertigungsanträge im einzelnen Fall erzielt werden, sodaß von der (beantragten) Aufnahme der in diese Richtung zielenden Beweise für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war.
Zum Thema der Waggonbeistellung an Samstagen (Punkt (3.) der Anträge) lagen dem Erstgericht ohnedies die Zeugenaussagen der damit unmittelbar befaßt gewesenen Bahnbediensteten J, K, L, M, N und O (Band VI S 303 - 312) sowie die über die Bedienung der Anschlußbahn durch den Donaukaibahnhof (ua) an Samstagen getroffene Verfügung des Bahnhofsvorstands vom 28. September 1970 (Beilage ./D zum Hauptverhandlungsprotokoll /9. Verhandlungstag) vor. Unter diesen Umständen hätte beim Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des (damaligen) Bahnhofsvorstands angegeben werden müssen, welche zusätzliche Klärung des Sachverhalts davon zu erwarten sei. Da dies unterblieb, läßt sich in der Abweisung des betreffenden Antrags bei der gegebenen Sachlage eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht erkennen.Zum Thema der Waggonbeistellung an Samstagen (Punkt (3.) der Anträge) lagen dem Erstgericht ohnedies die Zeugenaussagen der damit unmittelbar befaßt gewesenen Bahnbediensteten J, K, L, M, N und O (Band römisch sechs S 303 - 312) sowie die über die Bedienung der Anschlußbahn durch den Donaukaibahnhof (ua) an Samstagen getroffene Verfügung des Bahnhofsvorstands vom 28. September 1970 (Beilage ./D zum Hauptverhandlungsprotokoll /9. Verhandlungstag) vor. Unter diesen Umständen hätte beim Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des (damaligen) Bahnhofsvorstands angegeben werden müssen, welche zusätzliche Klärung des Sachverhalts davon zu erwarten sei. Da dies unterblieb, läßt sich in der Abweisung des betreffenden Antrags bei der gegebenen Sachlage eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht erkennen.
Schließlich war auch dem Beweisantrag (4.) nicht zu entnehmen, welche Relevanz für die Schuldfrage das damit ganz allgemein und ohne Bezug auf konkrete im vorliegenden Straffall rechtserhebliche Tatsachen unter Beweis gestellte Vorkommen von Abtretungen zwischen Speditionskunden haben sollte. Aus der Abweisung dieses Antrags kann darum gleichfalls eine Nichtigkeit des Urteils nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden.Schließlich war auch dem Beweisantrag (4.) nicht zu entnehmen, welche Relevanz für die Schuldfrage das damit ganz allgemein und ohne Bezug auf konkrete im vorliegenden Straffall rechtserhebliche Tatsachen unter Beweis gestellte Vorkommen von Abtretungen zwischen Speditionskunden haben sollte. Aus der Abweisung dieses Antrags kann darum gleichfalls eine Nichtigkeit des Urteils nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden.
Als Nichtigkeit seines Schuldspruchs wegen Diebstahls rügt der Beschwerdeführer zunächst nach der Z 5, 'aushilfsweise' - der Sache nach aber ausschließlich (Mayerhofer/Rieder, StPO/2. Halbband § 281 Z 3 Nr 41) -Als Nichtigkeit seines Schuldspruchs wegen Diebstahls rügt der Beschwerdeführer zunächst nach der Ziffer 5,, 'aushilfsweise' - der Sache nach aber ausschließlich (Mayerhofer/Rieder, StPO/2. Halbband Paragraph 281, Ziffer 3, Nr 41) -
nach der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO den (vermeintlichen) Mangel der gebotenen Individualisierung der Tat im Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO), in dessen Punkt I ihm angelastet wird, 'in der Zeit von Herbst 1972 bis Jänner 1974nach der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO den (vermeintlichen) Mangel der gebotenen Individualisierung der Tat im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), in dessen Punkt römisch eins ihm angelastet wird, 'in der Zeit von Herbst 1972 bis Jänner 1974
. . . Textilien und Schuhe im Betrag (gemeint: Wert) von zumindest S 131.287,--' gestohlen zu haben. Durch die Angabe der Tatzeit und durch die gattungsmäßige Bezeichnung der (einem bestimmten Gewahrsamsinhaber) entzogenen Sachen ist jedoch, auch wenn das Gericht über Zeitpunkt und Objekt der einzelnen (gleichartigen) Angriffe keine genaueren Feststellungen treffen konnte, die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Tat der Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO entsprechend so weit individualisiert, daß dadurch - entgegen der Besorgnis des Beschwerdeführers -. . . Textilien und Schuhe im Betrag (gemeint: Wert) von zumindest S 131.287,--' gestohlen zu haben. Durch die Angabe der Tatzeit und durch die gattungsmäßige Bezeichnung der (einem bestimmten Gewahrsamsinhaber) entzogenen Sachen ist jedoch, auch wenn das Gericht über Zeitpunkt und Objekt der einzelnen (gleichartigen) Angriffe keine genaueren Feststellungen treffen konnte, die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Tat der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO entsprechend so weit individualisiert, daß dadurch - entgegen der Besorgnis des Beschwerdeführers -
eine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat im umschriebenen (weiten) Rahmen ausgeschlossen ist, weshalb der Beschwerdeführer einen (formelle) Nichtigkeit bewirkenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO nicht mit Erfolg geltend machen kann (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 260 Nr 37, 40 b, 43). Es ist aber auch die Urteilsbegründung nicht deshalb undeutlich im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, weil sie der vom Beschwerdeführer vermißteneine wiederholte Verurteilung wegen derselben Tat im umschriebenen (weiten) Rahmen ausgeschlossen ist, weshalb der Beschwerdeführer einen (formelle) Nichtigkeit bewirkenden Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht mit Erfolg geltend machen kann vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 260, Nr 37, 40 b, 43). Es ist aber auch die Urteilsbegründung nicht deshalb undeutlich im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, weil sie der vom Beschwerdeführer vermißten
(zusätzlichen) Angaben entbehrt.
Der aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5Der aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO erhobene Vorwurf aktenwidriger Begründung des Schuldspruchs wegen Diebstahls mit der Annahme eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses geht ins Leere: Abgesehen davon, daß die Rüge der Aktenwidrigkeit nur auf eine (hier nicht behauptete) unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil gestützt, nicht aber gegen die aus einem Beweisergebnis (dieses interpretierend) gezogenen Schlüsse gerichtet werden kann, folgerte nämlich das Gericht aus der in den Entscheidungsgründen (wörtlich) protokollskonform zitierten Aussage des Zeugen Ludwig P (Band VI S 215) bloß die (leichte) Ausführbarkeit von Diebstählen an Lagergut im allgemeinen, keineswegs aber das Bestehen einer ausschließlichen Gelegenheit hiezu für den Beschwerdeführer (Band VI S 1053 - 1054). Aus den weiteren Entscheidungsgründen ist ersichtlich, daß die Täterschaft des Beschwerdeführers vielmehr deshalb als erwiesen angenommen wurde, weil er den Verfahrensergebnissen zufolge Waren der in Rede stehenden Art, deren Abgang aus dem Lager Freudenau-Hafen der Firma H im entsprechenden Zeitraum und im angeführten Umfang konstatiert worden war, im gleichen Zeitraum in großen Mengen wiederkehrend dem gesondert (wegen Abgabenhehlerei) verfolgten Andreas Q verkauft hatte und sowohl bei ihm als auch (aus diesen Verkäufen) bei Q sichergestellte Waren als (aus dem Lager Freudenau-Hafen abhanden gekommenes) Eigentum der Firma R Warenhandelsgesellschaft mbH sowie S & Co KG identifiziert werden konnten (Band VI S 1055 - 1057). Dabei wurde, dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider, die Aussage des Zeugen Alfons T in der Hauptverhandlung, wonach ein Fehlen der in der (Diebstahls-)Anklage angeführten Mengen (an Textilien, denn zum Abgang von Schuhen hatte sich dieser Zeuge nicht zu äußern) aus den Lagerbeständen der Firma R 'gar nicht möglich' gewesen sei (Band VI S 221), nicht übergangen, sondern ausdrücklich dahin gewürdigt, daß dieser Bekundung des Zeugen angesichts der ihr offenkundig entgegenstehenden seinerzeitigen Verlustmeldungen keine Beweiskraft zukomme (Band VI S 1056). Die Urteilsannahme, daß der Wert der gestohlenen Sachen 100.000 S übersteigt (§ 128 Abs. 2 StGB), findet im Hinweis auf das von dem Zeugen Dr. Wolfgang I anhand konkreter Unterlagen bekundete Ausmaß der im Tatzeitraum gemeldeten Abgänge an entsprechender Lagerware eine zureichende Begründung (vgl Band VI S 207, 302 und Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll /9.StPO erhobene Vorwurf aktenwidriger Begründung des Schuldspruchs wegen Diebstahls mit der Annahme eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses geht ins Leere: Abgesehen davon, daß die Rüge der Aktenwidrigkeit nur auf eine (hier nicht behauptete) unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil gestützt, nicht aber gegen die aus einem Beweisergebnis (dieses interpretierend) gezogenen Schlüsse gerichtet werden kann, folgerte nämlich das Gericht aus der in den Entscheidungsgründen (wörtlich) protokollskonform zitierten Aussage des Zeugen Ludwig P (Band römisch sechs S 215) bloß die (leichte) Ausführbarkeit von Diebstählen an Lagergut im allgemeinen, keineswegs aber das Bestehen einer ausschließlichen Gelegenheit hiezu für den Beschwerdeführer (Band römisch sechs S 1053 - 1054). Aus den weiteren Entscheidungsgründen ist ersichtlich, daß die Täterschaft des Beschwerdeführers vielmehr deshalb als erwiesen angenommen wurde, weil er den Verfahrensergebnissen zufolge Waren der in Rede stehenden Art, deren Abgang aus dem Lager Freudenau-Hafen der Firma H im entsprechenden Zeitraum und im angeführten Umfang konstatiert worden war, im gleichen Zeitraum in großen Mengen wiederkehrend dem gesondert (wegen Abgabenhehlerei) verfolgten Andreas Q verkauft hatte und sowohl bei ihm als auch (aus diesen Verkäufen) bei Q sichergestellte Waren als (aus dem Lager Freudenau-Hafen abhanden gekommenes) Eigentum der Firma R Warenhandelsgesellschaft mbH sowie S & Co KG identifiziert werden konnten (Band römisch sechs S 1055 - 1057). Dabei wurde, dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider, die Aussage des Zeugen Alfons T in der Hauptverhandlung, wonach ein Fehlen der in der (Diebstahls-)Anklage angeführten Mengen (an Textilien, denn zum Abgang von Schuhen hatte sich dieser Zeuge nicht zu äußern) aus den Lagerbeständen der Firma R 'gar nicht möglich' gewesen sei (Band römisch sechs S 221), nicht übergangen, sondern ausdrücklich dahin gewürdigt, daß dieser Bekundung des Zeugen angesichts der ihr offenkundig entgegenstehenden seinerzeitigen Verlustmeldungen keine Beweiskraft zukomme (Band römisch sechs S 1056). Die Urteilsannahme, daß der Wert der gestohlenen Sachen 100.000 S übersteigt (Paragraph 128, Absatz 2, StGB), findet im Hinweis auf das von dem Zeugen Dr. Wolfgang römisch eins anhand konkreter Unterlagen bekundete Ausmaß der im Tatzeitraum gemeldeten Abgänge an entsprechender Lagerware eine zureichende Begründung vergleiche Band römisch sechs S 207, 302 und Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll /9.
Tag, mit den Schadensmeldungen in der Beweismittelmappe 1/d), wozu noch kommt, daß der Angeklagte A nach den auf den Angaben des Andreas Q beruhenden Konstatierungen des Erstgerichtes während des in Frage kommenden Zeitraumes aus dem Zolleigenlager der Firma H herrührende Waren insgesamt in solchen Mengen an Q verkaufte, daß darauf allein schon an Eingangsabgaben ein Betrag von 120.025 S entfiel (Punkt II/B des Urteils). Die gegen die Annahme eines 100.000 S übersteigenden Wertes der gestohlenen Sachen danach noch ins Treffen geführten Beschwerdeargumente richten sich im Grunde genommen nur mehr gegen die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und müssen darum im Nichtigkeitsverfahren unbeachtet bleiben.
Gestützt auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO vermeint der Beschwerdeführer, das ihm als Diebstahl angelastete Verhalten sei rechtsrichtig als Veruntreuung zu beurteilen, zumindest aber seien die (Diebstahls-)Qualifikationen nach dem § 127 Abs. 2 Z 3 StGB (Dienstdiebstahl) und nach dem § 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu Unrecht angenommen worden. Auch diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu:Gestützt auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermeint der Beschwerdeführer, das ihm als Diebstahl angelastete Verhalten sei rechtsrichtig als Veruntreuung zu beurteilen, zumindest aber seien die (Diebstahls-)Qualifikationen nach dem Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB (Dienstdiebstahl) und nach dem Paragraph 130, StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) zu Unrecht angenommen worden. Auch diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu:
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung einer durch vorsätzliche und widerrechtliche Entziehung fremder beweglicher Sachen begangenen Tat als Diebstahl oder als Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht, ob der Täter die faktische Verfügungsmacht am entzogenen Gut erst durch Gewahrsamsbruch erlangt (die Sache 'wegnimmt'), oder aber ob er Sachen zueignet, die ihm anvertraut wurden und sich schon dadurch (legal) in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden. Ob auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles das eine oder das andere zutrifft, ist nach der Natur der den Gegenstand des Delikts bildenden Sachen und nach den Lebensgepflogenheiten, namentlich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden (Leukauf-Steininger StGB2 § 127 RN 21 und 58, § 133 RN 33 und die dort jeweils angegebene Judikatur; weiters EvBl 1981/93 uam). Feststellungen, denen zufolge sich die im Lager Freudenau-Hafen einschließlich des dortigen Zolleigenlagers der Speditionsfirma H gelagerten Waren außerhalb jeder effektiven Verfügungsmöglichkeit der Unternehmensleitung und damit auch außerhalb deren Herrschaftssphäre im ausschließlichen Gewahrsam des Beschwerdeführers befunden hätten, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und hätten nach den Verfahrensergebnissen auch gar nicht getroffen werden können. Aus der Verantwortung des Angeklagten A selbst geht nämlich hervor, daß jede Ein- oder Auslagerung von der zuständigen Abteilung in der Firmenzentrale angeordnet wurde, der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Magazinsleiter also mit den betreffenden Waren nur unter der (zumindest potentiell jederzeit gegebenen) Aufsicht und (unmittelbaren) Kontrolle der - wenngleich örtlich getrennt untergebrachten - Firmenzentrale nach deren für jeden Einzelvorgang erteilten Weisung unselbständig zu verfahren hatte (zB Band I S 238 f; Band VI S 180, 265, 274, 276). Unter solchen Voraussetzungen hatte die in der Beschwerde hervorgehobene Stellung des Beschwerdeführers als (verantwortlicher) Magazinsleiter nicht etwa zur Folge, daß die im Magazin gelagerten Waren in seinen ausschließlichen Gewahrsam gegeben und ihm mithin anvertraut waren. Vielmehr stellt sich das widerrechtliche Wegbringen von Lagerware durch den Beschwerdeführer als Gewahrsamsbruch dar; seine Handlungsweise verwirklicht, so gesehen, den Tatbestand des Diebstahls. Für die mit der Rechtsrüge angestrebte Beurteilung der Tat als Veruntreuung ist demnach kein Raum; durch sie würde der Beschwerdeführer übrigens, wie noch gezeigt werden wird, im gegebenen Fall einer Strafdrohung (§ 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB: F von 1 - 10Maßgebend für die rechtliche Beurteilung einer durch vorsätzliche und widerrechtliche Entziehung fremder beweglicher Sachen begangenen Tat als Diebstahl oder als Veruntreuung ist in objektiver Hinsicht, ob der Täter die faktische Verfügungsmacht am entzogenen Gut erst durch Gewahrsamsbruch erlangt (die Sache 'wegnimmt'), oder aber ob er Sachen zueignet, die ihm anvertraut wurden und sich schon dadurch (legal) in seinem ausschließlichen Gewahrsam befanden. Ob auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles das eine oder das andere zutrifft, ist nach der Natur der den Gegenstand des Delikts bildenden Sachen und nach den Lebensgepflogenheiten, namentlich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entscheiden (Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 127, RN 21 und 58, Paragraph 133, RN 33 und die dort jeweils angegebene Judikatur; weiters EvBl 1981/93 uam). Feststellungen, denen zufolge sich die im Lager Freudenau-Hafen einschließlich des dortigen Zolleigenlagers der Speditionsfirma H gelagerten Waren außerhalb jeder effektiven Verfügungsmöglichkeit der Unternehmensleitung und damit auch außerhalb deren Herrschaftssphäre im ausschließlichen Gewahrsam des Beschwerdeführers befunden hätten, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und hätten nach den Verfahrensergebnissen auch gar nicht getroffen werden können. Aus der Verantwortung des Angeklagten A selbst geht nämlich hervor, daß jede Ein- oder Auslagerung von der zuständigen Abteilung in der Firmenzentrale angeordnet wurde, der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Magazinsleiter also mit den betreffenden Waren nur unter der (zumindest potentiell jederzeit gegebenen) Aufsicht und (unmittelbaren) Kontrolle der - wenngleich örtlich getrennt untergebrachten - Firmenzentrale nach deren für jeden Einzelvorgang erteilten Weisung unselbständig zu verfahren hatte (zB Band römisch eins S 238 f; Band römisch sechs S 180, 265, 274, 276). Unter solchen Voraussetzungen hatte die in der Beschwerde hervorgehobene Stellung des Beschwerdeführers als (verantwortlicher) Magazinsleiter nicht etwa zur Folge, daß die im Magazin gelagerten Waren in seinen ausschließlichen Gewahrsam gegeben und ihm mithin anvertraut waren. Vielmehr stellt sich das widerrechtliche Wegbringen von Lagerware durch den Beschwerdeführer als Gewahrsamsbruch dar; seine Handlungsweise verwirklicht, so gesehen, den Tatbestand des Diebstahls. Für die mit der Rechtsrüge angestrebte Beurteilung der Tat als Veruntreuung ist demnach kein Raum; durch sie würde der Beschwerdeführer übrigens, wie noch gezeigt werden wird, im gegebenen Fall einer Strafdrohung (Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB: F von 1 - 10
Jahren) ausgesetzt sein, die strenger ist als die vom Erstgericht vorliegend tatsächlich auf ihn angewendete (des ersten Strafsatzes des § 130 StGB /: F von 6 Monaten - 5Jahren) ausgesetzt sein, die strenger ist als die vom Erstgericht vorliegend tatsächlich auf ihn angewendete (des ersten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB /: F von 6 Monaten - 5
Jahren/).
Zutreffend nahm das Erstgericht auch die Qualifikation der Diebstahlstat im Sinn des § 127 Abs. 2 Z 3 StGB an, weil es nach den Urteilsfeststellungen auf der Hand liegt, daß der Beschwerdeführer den Diebstahl unter Ausnützung der durch die ihm aufgetragene Arbeit geschaffenen Gelegenheit zum Nachteil des Auftraggebers beging, machte er sich doch zunutze, daß er kraft seiner Stellung als Magazinsleiter jederzeit Zutritt zu den Außenstehenden nicht in gleicher Weise zugänglichen Lagerräumen hatte. Daran vermag es nichts zu ändern, daß er dabei (auch) - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgehoben wird - das ihm von den die (besondere) Zollaufsicht über das Lager ausübenden Zollorganen entgegengebrachte Vertrauen mißbrauchte, das letztlich gleichfalls ein Ausfluß seiner die besondere Gelegenheit zum Diebstahl schaffenden Berufsstellung war.Zutreffend nahm das Erstgericht auch die Qualifikation der Diebstahlstat im Sinn des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB an, weil es nach den Urteilsfeststellungen auf der Hand liegt, daß der Beschwerdeführer den Diebstahl unter Ausnützung der durch die ihm aufgetragene Arbeit geschaffenen Gelegenheit zum Nachteil des Auftraggebers beging, machte er sich doch zunutze, daß er kraft seiner Stellung als Magazinsleiter jederzeit Zutritt zu den Außenstehenden nicht in gleicher Weise zugänglichen Lagerräumen hatte. Daran vermag es nichts zu ändern, daß er dabei (auch) - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgehoben wird - das ihm von den die (besondere) Zollaufsicht über das Lager ausübenden Zollorganen entgegengebrachte Vertrauen mißbrauchte, das letztlich gleichfalls ein Ausfluß seiner die besondere Gelegenheit zum Diebstahl schaffenden Berufsstellung war.
Zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls, die der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 und 'vorsichtshalber' auch aus jenem der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO anficht, wird in den Urteilsgründen ausgesprochen, die Vorgangsweise des Angeklagten A (beim Diebstahl) zeige, daß er die Tat begangen habe, um sich durch sie eine 'regelmäßige Einnahmsquelle zu verschaffen' (Band VI S 1060 - 1061). Damit gebrauchte das Erstgericht nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, bloß Gesetzesworte substanzlos, sondern es nahm - in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) - die (alle gesetzlichen Merkmale gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinn der §§ 70, 130 StGB umfassende) Konstatierung vor, daß die (in den Worten 'umZur Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls, die der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 und 'vorsichtshalber' auch aus jenem der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anficht, wird in den Urteilsgründen ausgesprochen, die Vorgangsweise des Angeklagten A (beim Diebstahl) zeige, daß er die Tat begangen habe, um sich durch sie eine 'regelmäßige Einnahmsquelle zu verschaffen' (Band römisch sechs S 1060 - 1061). Damit gebrauchte das Erstgericht nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, bloß Gesetzesworte substanzlos, sondern es nahm - in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - die (alle gesetzlichen Merkmale gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinn der Paragraphen 70, 130, StGB umfassende) Konstatierung vor, daß die (in den Worten 'um
...
zu ....') zum Ausdruck gebrachte Absicht des Angeklagten A darauf gerichtet war, sich durch die zuvor ebenfalls ausdrücklich festgestellte, (längere Zeit hindurch) wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine (sogar) regelmäßige, demnach (jedenfalls) fortlaufende Einnahme zu erschließen, wobei es diese Annahme mit dem Hinweis auf die Vorgangsweise des Angeklagten nach Lage des Falles durchaus zureichend begründete, zumal das (gleichfalls schon zuvor konstatierte) fortlaufende Verhandeln des Diebsgutes durch den Angeklagten den Schluß auf seine erwähnte, darin geradezu manifest gewordene Absicht denkfolgerichtig nahelegt. Genauerer Feststellungen über Häufigkeit, Anzahl oder Intervalle der einzelnen diebischen Angriffe bedurfte es in diesem Zusammenhang entgegen der Beschwerdeauffassung nicht (ÖJZ-LSK 1977/365).
Abschließend ist hier nochmals darauf zurückzukommen, daß das Erstgericht den Strafausspruch gegen den Angeklagten A wegen 'schweren gewerbsmäßigen Diebstahls' im Urteilssatz bloß auf den § 130 StGB stützt, ohne ausdrücklich anzugeben, von welchem der beiden in dieser Gesetzesstelle normierten Strafsätze im konkreten Fall ausgegangen wurde (Band VI S 430); die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei weder die gesetzlichen Voraussetzungen des höheren (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) Strafsatzes des § 130 StGB erwähnt noch die Vorschrift des § 41 StGB über die außerordentliche Strafmilderung herangezogen wurde, läßt jedoch erkennen, daß diesem Strafausspruch tatsächlich der erste Strafsatz des (in toto zitierten) § 130 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - zugrundeliegt. So gesehen wurde allerdings die durch die angenommene Wertqualifikation bedingte strengere Strafdrohung (§ 128 Abs. 2 StGB) vernachlässigt. Die insoweit vorliegende Nichtigkeit des Strafausspruches nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO (vgl ÖJZ-LSK 1977/357) kann jedoch, da sie den Angeklagten nicht benachteiligt, auf sich beruhen.Abschließend ist hier nochmals darauf zurückzukommen, daß das Erstgericht den Strafausspruch gegen den Angeklagten A wegen 'schweren gewerbsmäßigen Diebstahls' im Urteilssatz bloß auf den Paragraph 130, StGB stützt, ohne ausdrücklich anzugeben, von welchem der beiden in dieser Gesetzesstelle normierten Strafsätze im konkreten Fall ausgegangen wurde (Band römisch sechs S 430); die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei weder die gesetzlichen Voraussetzungen des höheren (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) Strafsatzes des Paragraph 130, StGB erwähnt noch die Vorschrift des Paragraph 41, StGB über die außerordentliche Strafmilderung herangezogen wurde, läßt jedoch erkennen, daß diesem Strafausspruch tatsächlich der erste Strafsatz des (in toto zitierten) Paragraph 130, StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - zugrundeliegt. So gesehen wurde allerdings die durch die angenommene Wertqualifikation bedingte strengere Strafdrohung (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) vernachlässigt. Die insoweit vorliegende Nichtigkeit des Strafausspruches nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO vergleiche ÖJZ-LSK 1977/357) kann jedoch, da sie den Angeklagten nicht benachteiligt, auf sich beruhen.
Seinen Schuldspruch wegen Schmuggels (Punkt II des Urteils) bezeichnet der Angeklagte A als nichtig nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, wobei er die Auffassung vertritt, das ihm als Schmuggel - in der Form der Mittäterschaft - zur Last gelegte Verhalten sei zur Tatzeit (vor dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975) nicht mit (gerichtlicher) Strafe bedroht gewesen, und zwar der Rechtsansicht des Erstgerichtes zuwider auch nicht als Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG, weil den 'Magazineur' beim Wegbringen (teils durch Diebstahl) zollhängiger Waren aus einem Zollager keine 'gesetzliche Deklarierungspflicht' treffe.Seinen Schuldspruch wegen Schmuggels (Punkt römisch zwei des Urteils) bezeichnet der Angeklagte A als nichtig nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, wobei er die Auffassung vertritt, das ihm als Schmuggel - in der Form der Mittäterschaft - zur Last gelegte Verhalten sei zur Tatzeit (vor dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975) nicht mit (gerichtlicher) Strafe bedroht gewesen, und zwar der Rechtsansicht des Erstgerichtes zuwider auch nicht als Hinterziehung von Eingangsabgaben nach dem Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG, weil den 'Magazineur' beim Wegbringen (teils durch Diebstahl) zollhängiger Waren aus einem Zollager keine 'gesetzliche Deklarierungspflicht' treffe.
Bei der Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, daß sich nach dem § 35 Abs. 1 FinStrG in der zur Zeit der Tat in Geltung gestandenen Fassung eines Schmuggels schuldig machte, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren der Verzollung dadurch entzog, daß er sie a) vorsätzlich dem Zollamt nicht stellte oder b) dem Zollamt verheimlichte. Unter dem 'Verheimlichen' verstand die Rechtsprechung eine qualifizierte Form des 'Nichtstellens' (SSt 41/16 ua).Bei der Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, daß sich nach dem Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG in der zur Zeit der Tat in Geltung gestandenen Fassung eines Schmuggels schuldig machte, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren der Verzollung dadurch entzog, daß er sie a) vorsätzlich dem Zollamt nicht stellte oder b) dem Zollamt verheimlichte. Unter dem 'Verheimlichen' verstand die Rechtsprechung eine qualifizierte Form des 'Nichtstellens' (SSt 41/16 ua).
Zollager dienen zur Lagerung zollhängiger Waren, welche später in den freien Verkehr gesetzt, vorgemerkt, angewiesen oder ausgeführt werden sollen (§ 98 Abs. 1 ZollG). Zur Auslagerung von Waren aus einem Zollager ist vom Verfügungsberechtigten das anschließende Zollverfahren - zB die Abfertigung der Ware aus dem Zollager zum freien Verkehr - zu beantragen (§ 109 Abs. 1 ZollG). Dessen ordnungsgemäße Durchführung setzt aber schon wegen des zollamtlichen Beschaurechtes und der unter Umständen dabei vorzunehmenden Verwiegung die Präsenz der abzufertigenden Waren voraus. Die Wegbringung zollhängiger Waren aus einem Zollager, ohne sie dem gesetzlich vorgeschriebenen Zollverfahren zu unterziehen, entsprach darum als 'Nichtstellen' auch schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975 dem Tatbild des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (SSt 37/19). An der demnach gebotenen Beurteilung eines solchen Vorgehens als Schmuggel ändert sich auch dadurch nichts, daß - wie dies hier (zum Teil) zutrifft - das Tatobjekt dem Zollverfahren durch Diebstahl (aus dem Zollager) entzogen wird (vgl 13 Os 158/79). Damit geht der vom Beschwerdeführer sinngemäß mit der Bestreitung einer ihn treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erhobene Einwand mangelnder Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach dem § 35 Abs. 2 FinStrG aF, wonach der vorzunehmende Günstigkeitvergleich (Art VII § 2 Abs. 1 FinStrGNov 1975) zur Annahme seiner (gerichtlichen) Straflosigkeit wegen eines Finanzvergehens führen müsse, ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer aber gegen den Schuldspruch wegen Schmuggels in tatsächlicher Beziehung den Vorwurf mangelhafter Begründung (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) der Annahme seines diesbezüglichen Vorsatzes richtet, weil das Gericht sich mit seiner (des Beschwerdeführers) insoweit leugnenden Verantwortung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, übergeht er die für die bekämpfte Urteilsfeststellung tatsächlich maßgebenden Entscheidungsgründe, welche die vermißte Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung (ohnedies) enthalten; die Beschwerde zeigt dabei auch nicht hinreichend konkret auf, welcher (formale) Begründungsmangel dem Urteil im erwähnten Bezug anhaften soll, und unterläßt es sohin, die Mängelrüge gehörig zu substantiieren. Auf die weitere Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO), mit der die Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht als (unmittelbare Mit-)Täterschaft beim Schmuggel, sondern bloß als sonstiger Beitrag zu dessen Ausführung im Sinn des dritten Falls des § 11 FinStrG (nF) angestrebt wird, ist deshalb nicht einzugehen, weil sie (erkennbar nur an die Argumentation der vorangestellten Rechtsrüge nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO anknüpfend) auf eine nach dem oben Gesagten hier aber nicht aktuelle zollrechtliche Erklärungspflicht (im Sinn des § 35 Abs. 2 FinStrG) abstellt und zudem selbst eine insoweit (zur Gänze) unrichtige Subsumtion bei - wie hier -Zollager dienen zur Lagerung zollhängiger Waren, welche später in den freien Verkehr gesetzt, vorgemerkt, angewiesen oder ausgeführt werden sollen (Paragraph 98, Absatz eins, ZollG). Zur Auslagerung von Waren aus einem Zollager ist vom Verfügungsberechtigten das anschließende Zollverfahren - zB die Abfertigung der Ware aus dem Zollager zum freien Verkehr - zu beantragen (Paragraph 109, Absatz eins, ZollG). Dessen ordnungsgemäße Durchführung setzt aber schon wegen des zollamtlichen Beschaurechtes und der unter Umständen dabei vorzunehmenden Verwiegung die Präsenz der abzufertigenden Waren voraus. Die Wegbringung zollhängiger Waren aus einem Zollager, ohne sie dem gesetzlich vorgeschriebenen Zollverfahren zu unterziehen, entsprach darum als 'Nichtstellen' auch schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975 dem Tatbild des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG (SSt 37/19). An der demnach gebotenen Beurteilung eines solchen Vorgehens als Schmuggel ändert sich auch dadurch nichts, daß - wie dies hier (zum Teil) zutrifft - das Tatobjekt dem Zollverfahren durch Diebstahl (aus dem Zollager) entzogen wird vergleiche 13 Os 158/79). Damit geht der vom Beschwerdeführer sinngemäß mit der Bestreitung einer ihn treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erhobene Einwand mangelnder Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nach dem Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG aF, wonach der vorzunehmende Günstigkeitvergleich (Artikel römisch sieben, Paragraph 2, Absatz eins, FinStrGNov 1975) zur Annahme seiner (gerichtlichen) Straflosigkeit wegen eines Finanzvergehens führen müsse, ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer aber gegen den Schuldspruch wegen Schmuggels in tatsächlicher Beziehung den Vorwurf mangelhafter Begründung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) der Annahme seines diesbezüglichen Vorsatzes richtet, weil das Gericht sich mit seiner (des Beschwerdeführers) insoweit leugnenden Verantwortung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, übergeht er die für die bekämpfte Urteilsfeststellung tatsächlich maßgebenden Entscheidungsgründe, welche die vermißte Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung (ohnedies) enthalten; die Beschwerde zeigt dabei auch nicht hinreichend konkret auf, welcher (formale) Begründungsmangel dem Urteil im erwähnten Bezug anhaften soll, und unterläßt es sohin, die Mängelrüge gehörig zu substantiieren. Auf die weitere Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), mit der die Beurteilung der Handlungsweise des Beschwerdeführers nicht als (unmittelbare Mit-)Täterschaft beim Schmuggel, sondern bloß als sonstiger Beitrag zu dessen Ausführung im Sinn des dritten Falls des Paragraph 11, FinStrG (nF) angestrebt wird, ist deshalb nicht einzugehen, weil sie (erkennbar nur an die Argumentation der vorangestellten Rechtsrüge nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anknüpfend) auf eine nach dem oben Gesagten hier aber nicht aktuelle zollrechtliche Erklärungspflicht (im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG) abstellt und zudem selbst eine insoweit (zur Gänze) unrichtige Subsumtion bei - wie hier -
mängelfrei feststehenden und zur Beurteilung ausreichenden Tatsachensubstrat keine Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bewirken würde (ÖJZ-LSK 1979/116; 1981/ 182, JBl 1981, 108 ua).mängelfrei feststehenden und zur Beurteilung ausreichenden Tatsachensubstrat keine Urteilsnichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bewirken würde (ÖJZ-LSK 1979/116; 1981/ 182, JBl 1981, 108 ua).
Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10
des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft der Beschwerdeführer sodann die Annahme bandenmäßiger Begehung des (in Punkt II/C des Urteils bezeichneten) Schmuggels. In diesem Punkt ist aber die Beschwerde, soweit sie das Fehlen ausreichend begründeter Urteilsfeststellungen behauptet, ohne auch nur im entferntesten anzudeuten, worin die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe bestehen und welche (rechtlich relevante) Konstatierung unterblieben sein soll, abermals nicht gehörig substantiiert (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß nach den hierüber keinen Zweifel offenlassenden Urteilsfeststellungen in ihrem Zusammenhalt (Band VI S 439 - 453) die Verbindung (mindestens dreier Personen unter Einschluß der jeweiligen Versender und Empfänger von Schmuggelware), der er sich eingegliedert hatte, nicht etwa bloß auf eine einzige, wenn auch in Teilakten fortgesetzte Schmuggelaktion - was freilich dem von § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG vorausgesetzten allgemeinstrafrechtlichen Bandenbegriff nicht genügen könnte (vgl § 278des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft der Beschwerdeführer sodann die Annahme bandenmäßiger Begehung des (in Punkt II/C des Urteils bezeichneten) Schmuggels. In diesem Punkt ist aber die Beschwerde, soweit sie das Fehlen ausreichend begründeter Urteilsfeststellungen behauptet, ohne auch nur im entferntesten anzudeuten, worin die Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe bestehen und welche (rechtlich relevante) Konstatierung unterblieben sein soll, abermals nicht gehörig substantiiert (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß nach den hierüber keinen Zweifel offenlassenden Urteilsfeststellungen in ihrem Zusammenhalt (Band römisch sechs S 439 - 453) die Verbindung (mindestens dreier Personen unter Einschluß der jeweiligen Versender und Empfänger von Schmuggelware), der er sich eingegliedert hatte, nicht etwa bloß auf eine einzige, wenn auch in Teilakten fortgesetzte Schmuggelaktion - was freilich dem von Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG vorausgesetzten allgemeinstrafrechtlichen Bandenbegriff nicht genügen könnte vergleiche Paragraph 278
StGB und ÖJZ-LSK 1978/302) -, sondern auf die (fortgesetzte) planmäßige Begehung einer von vornherein nicht bestimmten (Mehr-)Zahl gleichartiger Schmuggeltaten abzielte. Die (strafrahmenändernde) Qualifikation nach § 38 Abs. 1 lit. b FinStrG wurde sohin ohne Rechtsirrtum vom Erstgericht im Umfang von Punkt II/C seines Urteils herangezogen.StGB und ÖJZ-LSK 1978/302) -, sondern auf die (fortgesetzte) planmäßige Begehung einer von vornherein nicht bestimmten (Mehr-)Zahl gleichartiger Schmuggeltaten abzielte. Die (strafrahmenändernde) Qualifikation nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG wurde sohin ohne Rechtsirrtum vom Erstgericht im Umfang von Punkt II/C seines Urteils herangezogen.
Auch mit seinen auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Einwänden gegen die Ermittlung der (für die Geldstrafe) strafbestimmenden Wertbeträge und des (für die Höhe des Wertersatzes maßgebenden) gemeinen Wertes der Tatgegenstände vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen:Auch mit seinen auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Einwänden gegen die Ermittlung der (für die Geldstrafe) strafbestimmenden Wertbeträge und des (für die Höhe des Wertersatzes maßgebenden) gemeinen Wertes der Tatgegenstände vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen:
Beim Schmuggel richtet sich die Geldstrafdrohung nach dem auf die (geschmuggelte) Ware entfallenden Abgabenbetrag (§§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG); dieser ist auch dann nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften des Abgabenrechtes zu ermitteln, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Strafgericht darüber selbständig als Vorfrage (vgl § 5 Abs. 1 StPO) zu entscheiden hat. Zu den darnach anzuwendenden Bestimmungen gehört (ua) § 184 BAO über die Schätzung der Grundlagen für die Bemessung der Abgaben, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Es handelt sich dabei nicht um eine 'Ermessensmaßnahme', sondern um einen 'Akt der Tatsachenfeststellung' mit dem Ziel, für die Abgabenbemessung Grundlagen zu gewinnen, die die