Norm
StGB §31Rechtssatz
Wird bei einer zweiten Verurteilung (wegen Diebstahl) die Strafe unter Bedachtnahme auf § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) bemessen, so sind beide Verurteilungen hinsichtlich der Strafe als eine Einheit zu behandeln.Wird bei einer zweiten Verurteilung (wegen Diebstahl) die Strafe unter Bedachtnahme auf Paragraph 265, StPO (nunmehr Paragraph 31, StGB) bemessen, so sind beide Verurteilungen hinsichtlich der Strafe als eine Einheit zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0091005Dokumentnummer
JJR_19471202_OGH0002_0030OS00615_4700000_001