Norm
StGB §31Rechtssatz
Der OGH hat bei einer ihm im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Strafurteiles obliegenden Neubemessung der Strafe gemäß dem § 265 StPO auf rechtskräftige Verurteilungen, die zwar nach dem Urteil erfolgten, das der OGH aufhebt, seinem Urteil jedoch vorangehen, Rücksicht zu nehmen (ebenso bereits 10 Os 229/62).Der OGH hat bei einer ihm im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Strafurteiles obliegenden Neubemessung der Strafe gemäß dem Paragraph 265, StPO auf rechtskräftige Verurteilungen, die zwar nach dem Urteil erfolgten, das der OGH aufhebt, seinem Urteil jedoch vorangehen, Rücksicht zu nehmen (ebenso bereits 10 Os 229/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0090666Dokumentnummer
JJR_19630110_OGH0002_0110OS00285_6200000_001