Norm
StGB §18Rechtssatz
Kein Verstoß gegen § 31 StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.Kein Verstoß gegen Paragraph 31, StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089908Im RIS seit
24.05.2017Zuletzt aktualisiert am
26.05.2017