RS OGH 2017/4/5 13Os167/75, 12Os128/76, 11Os123/77, 9Os157/79, 10Os3/82, 13Os100/90, 15Os18/17m (15O

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Veröffentlicht am 27.01.1976
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Rechtssatz

Kein Verstoß gegen § 31 StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.Kein Verstoß gegen Paragraph 31, StGB, wenn neben einer (bereits zuerkannten) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089908

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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