RS OGH 2019/10/7 11Os75/75, 9Os117/75, 9Os81/75, 12Os94/77, 12Os75/77, 9Os167/77, 10Os182/77, 13Os27

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Veröffentlicht am 17.09.1975
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Rechtssatz

Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksicht zu nehmen.Die Anwendung des Paragraph 31, StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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