TE OGH 1986/4/24 13Os182/85

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst E*** und Johann S*** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4.September 1985, GZ. 2 c Vr 2968/83-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr. Bernhauser und Dr. Rieger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst E*** und Johann S*** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4.September 1985, GZ. 2 c römisch fünf r 2968/83-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr. Bernhauser und Dr. Rieger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ernst E*** und Johann S*** wurden des Verbrechens des schweren Betrugs, und zwar jener nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 StGB. und dieser nach §§ 146, 147 Abs. 3 (in der Beteiligungsform des dritten Falls des § 12) StGB. schuldig erkannt.Ernst E*** und Johann S*** wurden des Verbrechens des schweren Betrugs, und zwar jener nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB. und dieser nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, (in der Beteiligungsform des dritten Falls des Paragraph 12,) StGB. schuldig erkannt.

Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Ernst E*** erlitt am 7.September 1980 einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde und in dessen Folge er neuneinhalb Monate arbeitsunfähig war. Mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung verleitete Ernst E*** Angestellte der I*** und Schadenversicherung AG - der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners Christian K*** - durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Angabe höherer als tatsächlich bezogener Einkommen für 1980 und durch die Vorlage von falschen Einkommensbestätigungen, die ein überhöhtes Monatseinkommen auswiesen bzw. in denen nicht oder nicht mehr existierende Unternehmen als Aussteller aufschienen, zur Auszahlung eines Entschädigungsbetrags für Verdienstentgang von

356.250 S. Dadurch wurde das Versicherungsunternehmen um den Betrag von 220.875 S, der den wirklichen Verdienstentgang überstieg, geschädigt.356.250 Sitzung Dadurch wurde das Versicherungsunternehmen um den Betrag von 220.875 S, der den wirklichen Verdienstentgang überstieg, geschädigt.

Der in den kriminellen Plan E*** eingeweihte Johann S*** hat zur Tat dadurch beigetragen, daß er als (Mit-)Geschäftsführer der "M***-GesmbH" eine mit dem 17.Dezember 1980 datierte Bestätigung ausstellte, wonach Ernst E*** als freier Handelsvertreter dieses Unternehmens in den ersten acht Monaten des Jahrs 1980 ein Monatsdurchschnittseinkommen von 38.429 S bezogen habe. Tatsächlich hatte das Provisionseinkommen E*** bei der "M***-GesmbH" im Jahr 1980 bis zum Unfallstag insgesamt nur 155.253 S, sohin monatlich rund 19.000 S, betragen. Die weiteren, von E*** zum Zweck der Vortäuschung eines Monatseinkommens von 50.000 S der Versicherungsgesellschaft gleich der vorgenannten Bestätigung jeweils in Fotokopie durch den Wiener Rechtsanwalt Dr. Erhard D*** vorgelegten Urkunden (I.Bd. ON. 2 ff., insbesondere ON. 12) bestanden: erstens in einem von unbekannten Komplizen beschafften, mit der nachgemachten Unterschrift eines Hans D*** versehenen Schreiben der nicht existenten und niemals existent gewesenen "A*** F*** U***" vom 29.Jänner 1981,Der in den kriminellen Plan E*** eingeweihte Johann S*** hat zur Tat dadurch beigetragen, daß er als (Mit-)Geschäftsführer der "M***-GesmbH" eine mit dem 17.Dezember 1980 datierte Bestätigung ausstellte, wonach Ernst E*** als freier Handelsvertreter dieses Unternehmens in den ersten acht Monaten des Jahrs 1980 ein Monatsdurchschnittseinkommen von 38.429 S bezogen habe. Tatsächlich hatte das Provisionseinkommen E*** bei der "M***-GesmbH" im Jahr 1980 bis zum Unfallstag insgesamt nur 155.253 S, sohin monatlich rund 19.000 S, betragen. Die weiteren, von E*** zum Zweck der Vortäuschung eines Monatseinkommens von 50.000 S der Versicherungsgesellschaft gleich der vorgenannten Bestätigung jeweils in Fotokopie durch den Wiener Rechtsanwalt Dr. Erhard D*** vorgelegten Urkunden (römisch eins.Bd. ON. 2 ff., insbesondere ON. 12) bestanden: erstens in einem von unbekannten Komplizen beschafften, mit der nachgemachten Unterschrift eines Hans D*** versehenen Schreiben der nicht existenten und niemals existent gewesenen "A*** F*** U***" vom 29.Jänner 1981,

wonach E*** bei diesem Unternehmen von Jänner 1980 bis Ende August 1980 insgesamt 12.783 DM verdient hätte; zweitens (offenbar auch: Bd. II S. 28 f., 43) in einem Schreiben der "GRU Gesellschaft für rationelle Unternehmensführung m.b.H. Düsseldorf" vom 20. März 1981 und drittens in einer Aufstellung der angeblichen Nettobezüge bei der GRU. bis Ende 1979. Die beiden zuletzt angeführten Schriftstücke wiesen die nachgemachte Unterschrift des seinerzeit letzten Geschäftsführers Paul S*** auf (die GRU. hat ihre Tätigkeit im Jahr 1970 eingestellt, im Jahr 1973 wurde sie im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf gelöscht). Der Schuldspruch wird von den Angeklagten Ernst E*** und Johann S*** mit getrennt ausgeführten, jeweils auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden angefochten.wonach E*** bei diesem Unternehmen von Jänner 1980 bis Ende August 1980 insgesamt 12.783 DM verdient hätte; zweitens (offenbar auch: Bd. römisch zwei Sitzung 28 f., 43) in einem Schreiben der "GRU Gesellschaft für rationelle Unternehmensführung m.b.H. Düsseldorf" vom 20. März 1981 und drittens in einer Aufstellung der angeblichen Nettobezüge bei der GRU. bis Ende 1979. Die beiden zuletzt angeführten Schriftstücke wiesen die nachgemachte Unterschrift des seinerzeit letzten Geschäftsführers Paul S*** auf (die GRU. hat ihre Tätigkeit im Jahr 1970 eingestellt, im Jahr 1973 wurde sie im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf gelöscht). Der Schuldspruch wird von den Angeklagten Ernst E*** und Johann S*** mit getrennt ausgeführten, jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden angefochten.

Zur Beschwerde des Ernst E***:

Rechtliche Beurteilung

Unvollständig begründet (Z. 5) sollen die - auf die Aussagen des Zeugen Alfred M*** und die Angaben des Angeklagten vor dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien gestützten (Bd. II, S. 37) - Feststellungen der von E*** im Jahr 1980 bei der "M***-GesmbH" bezogenen Provisionen deshalb sein, weil eine Erörterung jenes Teils der Aussagen des Zeugen M*** (Bd. I ON. 52 S. 286 i.V.m. Bd. II ON. 60 S. 14) unterblieben ist, denen zufolge es vorgekommen sei, daß Vertreter (so auch einige Zeit E*** und der Zeuge B***) zusammengearbeitet und intern die Provisionen geteilt hätten, was aber ihn (den Zeugen M***) "nicht interessiert" habe. Allein mit diesen, aus dem Zusammenhang gelösten Passagen aus den Angaben des M*** hatte sich das zur Abfassung seiner Entscheidungsgründe in gedrängter Fassung verpflichtete (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) Erstgericht nicht eigens zu befassen: Einerseits hat M*** ein Monatsnettoeinkommen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum von ca. 16.854 S als "realistisch" bezeichnet und ausdrücklich deponiert, daß B*** nur das ihm zustehende Entgelt ausbezahlt erhalten habe (Bd. I ON. 52 S. 286 f. i.V.m. Bd. II ON. 60 S. 14); andererseits hat der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzstrafbehörde ausdrücklich die Höhe der von der "M*** GesmbH" für das Jahr 1980 bekanntgegebenen Provisionsbeträge von insgesamt rund 155.253 S nicht bestritten (ON. 54 S. 435, 453 i. V.m. Bd. II ON. 60 S. 14). Soweit in der Beschwerde wegen der angeblichen Darstellung des B***, er hätte "nach außen hin ein wesentlich höheres Einkommen gehabt, das nicht den Tatsachen entsprochen und er lediglich die Mehrwertsteuer von E*** erhalten hätte", wegen einer behaupteten Vorgangsweise des letzteren unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Vorteile und wegen der Tatsache, daß er den angeführten Provisionsbetrag in einem Finanzstrafverfahren nicht bestritten hat, die Möglichkeit anderer als der Urteilsfolgerungen darzulegen versucht wird, stellt dies eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs. 2 StPO.) dar.Unvollständig begründet (Ziffer 5,) sollen die - auf die Aussagen des Zeugen Alfred M*** und die Angaben des Angeklagten vor dem Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien gestützten (Bd. römisch zwei, Sitzung 37) - Feststellungen der von E*** im Jahr 1980 bei der "M***-GesmbH" bezogenen Provisionen deshalb sein, weil eine Erörterung jenes Teils der Aussagen des Zeugen M*** (Bd. römisch eins ON. 52 Sitzung 286 i.V.m. Bd. römisch zwei ON. 60 Sitzung 14) unterblieben ist, denen zufolge es vorgekommen sei, daß Vertreter (so auch einige Zeit E*** und der Zeuge B***) zusammengearbeitet und intern die Provisionen geteilt hätten, was aber ihn (den Zeugen M***) "nicht interessiert" habe. Allein mit diesen, aus dem Zusammenhang gelösten Passagen aus den Angaben des M*** hatte sich das zur Abfassung seiner Entscheidungsgründe in gedrängter Fassung verpflichtete (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) Erstgericht nicht eigens zu befassen: Einerseits hat M*** ein Monatsnettoeinkommen des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum von ca. 16.854 S als "realistisch" bezeichnet und ausdrücklich deponiert, daß B*** nur das ihm zustehende Entgelt ausbezahlt erhalten habe (Bd. römisch eins ON. 52 Sitzung 286 f. i.V.m. Bd. römisch zwei ON. 60 Sitzung 14); andererseits hat der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzstrafbehörde ausdrücklich die Höhe der von der "M*** GesmbH" für das Jahr 1980 bekanntgegebenen Provisionsbeträge von insgesamt rund 155.253 S nicht bestritten (ON. 54 Sitzung 435, 453 i. römisch fünf.m. Bd. römisch zwei ON. 60 Sitzung 14). Soweit in der Beschwerde wegen der angeblichen Darstellung des B***, er hätte "nach außen hin ein wesentlich höheres Einkommen gehabt, das nicht den Tatsachen entsprochen und er lediglich die Mehrwertsteuer von E*** erhalten hätte", wegen einer behaupteten Vorgangsweise des letzteren unter dem Gesichtspunkt steuerlicher Vorteile und wegen der Tatsache, daß er den angeführten Provisionsbetrag in einem Finanzstrafverfahren nicht bestritten hat, die Möglichkeit anderer als der Urteilsfolgerungen darzulegen versucht wird, stellt dies eine unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.) dar.

Gleiches gilt für die restlichen Ausführungen unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., mit denen gegen einen Teil der denkrichtigen und zureichenden Begründung des Erstgerichtes remonstriert wird, mit der es dem Zeugen B*** den Glauben versagt hat.Gleiches gilt für die restlichen Ausführungen unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO., mit denen gegen einen Teil der denkrichtigen und zureichenden Begründung des Erstgerichtes remonstriert wird, mit der es dem Zeugen B*** den Glauben versagt hat.

Der Sache nach aus § 281 Abs. 1 Z. 10 (nicht Z. 9 lit. a) StPO. wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB.Der Sache nach aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (nicht Ziffer 9, Litera a,) StPO. wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

Die Rechtsrüge versagt.

Es ist zwar richtig, daß einer unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde der Urkundencharakter im Sinn des § 74 Z. 7 StGB. fehlt (SSt. 47/22, JBl. 1982 S. 609 u.a.). Die Präsentierung einer (wenngleich unbeglaubigten) Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zweck der Täuschung stellt jedoch eine qualifikationsentsprechende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde (§ 147 Abs. 1 Z. 1, erster Fall, StGB.) selbst dar (Kienapfel BT. II RN. 43 zu § 147 StGB., SSt. 24/87). Um eine derartige Benützung einer falschen Urkunde handelt es sich bei der durch den Rechtsanwalt Dr. D*** im Auftrag des Beschwerdeführers vorgenommenen Vorlage der Ablichtungen der mit nachgemachten Unterschriften versehenen - dem Rechtsanwalt im Original übergebenen (siehe abermals ON. 12) - Schreiben der "A*** F***Es ist zwar richtig, daß einer unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde der Urkundencharakter im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB. fehlt (SSt. 47/22, JBl. 1982 Sitzung 609 u.a.). Die Präsentierung einer (wenngleich unbeglaubigten) Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zweck der Täuschung stellt jedoch eine qualifikationsentsprechende Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, StGB.) selbst dar (Kienapfel BT. römisch zwei RN. 43 zu Paragraph 147, StGB., SSt. 24/87). Um eine derartige Benützung einer falschen Urkunde handelt es sich bei der durch den Rechtsanwalt Dr. D*** im Auftrag des Beschwerdeführers vorgenommenen Vorlage der Ablichtungen der mit nachgemachten Unterschriften versehenen - dem Rechtsanwalt im Original übergebenen (siehe abermals ON. 12) - Schreiben der "A*** F***

U***" und der "GRU Gesellschaft m.b.H." samt einer Aufstellung angeblich empfangener Nettojahresbezüge an die Versicherungsgesellschaft. Insoweit bedarf es daher keines Ausweichens auf die von der Rechtsprechung bisher in den Fällen der Benützung verfälschter unbeglaubigter Fotokopien bejahte (SSt. 47/22; RZ. 1976/116 u.a.) Qualifikation des Beweismittelbetrugs nach § 147 Abs. 1 Z. 1, zweiter Fall, StGB. Im übrigen sind die Qualifikationsfälle des § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. rechtlich gleichwertig, sodaß selbst ein Vertauschen derselben unter dem Gesichtspunkt der sachlich geltend gemachten Urteilsnichtigkeit (Z. 10) unerheblich wäre.U***" und der "GRU Gesellschaft m.b.H." samt einer Aufstellung angeblich empfangener Nettojahresbezüge an die Versicherungsgesellschaft. Insoweit bedarf es daher keines Ausweichens auf die von der Rechtsprechung bisher in den Fällen der Benützung verfälschter unbeglaubigter Fotokopien bejahte (SSt. 47/22; RZ. 1976/116 u.a.) Qualifikation des Beweismittelbetrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall, StGB. Im übrigen sind die Qualifikationsfälle des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. rechtlich gleichwertig, sodaß selbst ein Vertauschen derselben unter dem Gesichtspunkt der sachlich geltend gemachten Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) unerheblich wäre.

Einzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß die (ebenfalls in Ablichtung vorgelegte) Bestätigung der "M*** GesmbH" nur inhaltlich unrichtig ist, aber vom angegebenen Aussteller stammt. Dieses Schriftstück ist daher nicht als falsche oder verfälschte Urkunde im Sinn der §§ 74 Z. 7, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. anzusehen. Doch genügt es für die Qualifikation des Urkundenbetrugs, daß § 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. auf die Benützung der beiden Schreiben der "A*** F*** U***" und der "GRU GesmbH" samtEinzuräumen ist dem Beschwerdeführer, daß die (ebenfalls in Ablichtung vorgelegte) Bestätigung der "M*** GesmbH" nur inhaltlich unrichtig ist, aber vom angegebenen Aussteller stammt. Dieses Schriftstück ist daher nicht als falsche oder verfälschte Urkunde im Sinn der Paragraphen 74, Ziffer 7, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. anzusehen. Doch genügt es für die Qualifikation des Urkundenbetrugs, daß Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. auf die Benützung der beiden Schreiben der "A*** F*** U***" und der "GRU GesmbH" samt

Beilage zutrifft. Der Beschwerdeeinwand der Benützung einer bloß inhaltlich falschen Urkunde kann darum auf sich beruhen.

Zur Beschwerde des Johann S***:

Was immer dieser Angeklagte als Unvollständigkeit der Begründung (Z. 5), indes inhaltlich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht statthaften Schuldberufung gegen die festgestellte Höhe des vom Mitangeklagten bei der "M*** GesmbH" bezogenen Einkommens ins Treffen führt, ist gleich den korrespondierenden Ausführungen der zuvor erledigten Beschwerde eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (siehe oben).Was immer dieser Angeklagte als Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5,), indes inhaltlich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht statthaften Schuldberufung gegen die festgestellte Höhe des vom Mitangeklagten bei der "M*** GesmbH" bezogenen Einkommens ins Treffen führt, ist gleich den korrespondierenden Ausführungen der zuvor erledigten Beschwerde eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (siehe oben).

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) sucht aus urteilsfremden Prämissen abzuleiten, daß dem Beschwerdeführer bei der Ausstellung der inhaltlich falschen Einkommensbestätigung bloß Fahrlässigkeit zur Last liege. Die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds setzt ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraus. Diesem zufolge war jedoch der Angeklagte S*** bei der Ausstellung der Bestätigung in den kriminellen Plan des Angeklagten E*** eingeweiht, er rechnete damit und erklärte sich innerlich damit einverstanden (§ 5 Abs. 1 StGB.), daß die Versicherung einen 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden würde (Bd. II S. 29). Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** zur Gänze und jene des Angeklagten E*** zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; im übrigen aber ist letztere nicht begründet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sucht aus urteilsfremden Prämissen abzuleiten, daß dem Beschwerdeführer bei der Ausstellung der inhaltlich falschen Einkommensbestätigung bloß Fahrlässigkeit zur Last liege. Die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds setzt ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraus. Diesem zufolge war jedoch der Angeklagte S*** bei der Ausstellung der Bestätigung in den kriminellen Plan des Angeklagten E*** eingeweiht, er rechnete damit und erklärte sich innerlich damit einverstanden (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.), daß die Versicherung einen 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden würde (Bd. römisch zwei Sitzung 29). Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** zur Gänze und jene des Angeklagten E*** zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; im übrigen aber ist letztere nicht begründet.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte nach § 147 Abs. 3 StGB. über Ernst E*** eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und über Johann S*** unter Anwendung des § 41 StGB. eine solche von acht Monaten. Gemäß § 43 Abs. 2 bzw. 1 StGB. wurden beiden Angeklagten die Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. über Ernst E*** eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und über Johann S*** unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. eine solche von acht Monaten. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, bzw. 1 StGB. wurden beiden Angeklagten die Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend:

hinsichtlich E*** die Bestimmung des Mitangeklagten zur Straftat und den Umstand, daß er daraus den alleinigen Vorteil zog, bezüglich S*** keinen Umstand, hingegen bei beiden Verurteilten als mildernd ihren bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Zurückliegen der Tat bei E*** um mehrere Jahre (Tatzeit bis Mai 1982), bei S*** um fünf Jahre, in Verbindung mit dem zwischenzeitigen Wohlverhalten beider Angeklagten, bei S*** überdies die Anstiftung durch E***.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, wobei E*** die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. rekalmiert; S*** begehrt auch die Verhängung einer (bedingt nachzusehenden) Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (§ 37 StGB.). Beiden Berufungen ist ein Erfolg nicht beschieden.Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, wobei E*** die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. rekalmiert; S*** begehrt auch die Verhängung einer (bedingt nachzusehenden) Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (Paragraph 37, StGB.). Beiden Berufungen ist ein Erfolg nicht beschieden.

Wenngleich sich - wie der Berufungswerber E*** zutreffend anführt - die gänzliche Zuwendung des aus dem gemeinsam begangenen Delikt entstandenen (materiellen) Vorteils nach Lage des Falls nicht als erschwerend auswirken kann, stellte das Schöffengericht im übrigen die Strafzumessungsgründe richtig fest.

Der Meinung des Berufungswerbers E*** zuwider geben untadeliger Wandel und Unbescholtenheit nicht zwei Milderungsumstände ab. Unbescholtenheit stellt nämlich für sich allein keinen Milderungsgrund dar, insbesondere auch nicht jenen nach § 34 Z. 2 StGB.Der Meinung des Berufungswerbers E*** zuwider geben untadeliger Wandel und Unbescholtenheit nicht zwei Milderungsumstände ab. Unbescholtenheit stellt nämlich für sich allein keinen Milderungsgrund dar, insbesondere auch nicht jenen nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB.

Auch auf der Grundlage der vorstehend in einem Punkt korrigierten Strafzumessungsgründe verhängte das Landesgericht über den Angeklagten E*** eine keinesfalls überhöhte, wie schon angeführt, ohnehin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Für die Anwendung des § 41 StGB. mangelt es - im Gegensatz zu der von dem zuletzt Genannten vertretenen Ansicht - an einem (nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach) "beträchtlichen" Überwiegen der Milderungsumstände gegenüber den Erschwerungsgründen, belastet doch die Anstiftung (§ 33 Z. 4 StGB.) im gegebenen Fall die Schuld des Berufungswerbers sehr schwer. Auch die zwischenzeitigen Verurteilungen des Berufungswerbers E*** zu 10 U 1748/84 und 1 U 244/85 des Strafbezirksgerichts Wien, welche zum vorliegenden Urteil im Verhältnis des § 31 StGB. stehen, führen nicht zur Reduktion der angefochtenen Freiheitsstrafe, weil auch bei Berücksichtigung dieser beiden (Geld-)Strafen im Sinn des § 40 StGB. eine geringere als die vom Landesgericht über E*** verhängte Strafe nicht indiziert ist. Aber auch in Ansehung des Angeklagten S*** verhängte das Erstgericht keine überhöhte (gleichfalls bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe. Eine noch weitergehende Anwendung des § 41 StGB. ist nicht vertretbar.Auch auf der Grundlage der vorstehend in einem Punkt korrigierten Strafzumessungsgründe verhängte das Landesgericht über den Angeklagten E*** eine keinesfalls überhöhte, wie schon angeführt, ohnehin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe. Für die Anwendung des Paragraph 41, StGB. mangelt es - im Gegensatz zu der von dem zuletzt Genannten vertretenen Ansicht - an einem (nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach) "beträchtlichen" Überwiegen der Milderungsumstände gegenüber den Erschwerungsgründen, belastet doch die Anstiftung (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB.) im gegebenen Fall die Schuld des Berufungswerbers sehr schwer. Auch die zwischenzeitigen Verurteilungen des Berufungswerbers E*** zu 10 U 1748/84 und 1 U 244/85 des Strafbezirksgerichts Wien, welche zum vorliegenden Urteil im Verhältnis des Paragraph 31, StGB. stehen, führen nicht zur Reduktion der angefochtenen Freiheitsstrafe, weil auch bei Berücksichtigung dieser beiden (Geld-)Strafen im Sinn des Paragraph 40, StGB. eine geringere als die vom Landesgericht über E*** verhängte Strafe nicht indiziert ist. Aber auch in Ansehung des Angeklagten S*** verhängte das Erstgericht keine überhöhte (gleichfalls bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe. Eine noch weitergehende Anwendung des Paragraph 41, StGB. ist nicht vertretbar.

Bleibt es aber bei der vom Erstgericht für S*** ausgemessenen Strafe, scheidet die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe schon wegen der (sechs Monate übersteigenden) Strafdauer aus (§ 37 StGB.).Bleibt es aber bei der vom Erstgericht für S*** ausgemessenen Strafe, scheidet die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe schon wegen der (sechs Monate übersteigenden) Strafdauer aus (Paragraph 37, StGB.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00182.85.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19860424_OGH0002_0130OS00182_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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