Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Otto A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB.unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Otto A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB.
und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 10.Mai 1983, GZ. 3 d Vr 1556/83-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 10.Mai 1983, GZ. 3 d römisch fünf r 1556/83-41, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Weber zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.Juni 1982, GZ. 3 d Vr 2999/82-28, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.Juli 1983, AZ. 26 Bs 275/83, auf 16 (sechzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB. auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.Juni 1982, GZ. 3 d römisch fünf r 2999/82-28, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28.Juli 1983, AZ. 26 Bs 275/83, auf 16 (sechzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins
und 2, 2. Fall, StGB. (I) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (II) schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15.September 1983, GZ. 13 Os 137/83-9, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach §§ 28, 133 Abs. 2, zweiter Satz, StGB. eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, deren Wiederholung nach § 28und 2, 2. Fall, StGB. (römisch eins) und des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB. (römisch zwei) schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 15.September 1983, GZ. 13 Os 137/83-9, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach Paragraphen 28, 133, Absatz 2,, zweiter Satz, StGB. eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte, deren Wiederholung nach Paragraph 28
StGB. und die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, mildernd war hingegen sein Alter unter 21 Jahren.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht als erschwerend berücksichtigte Vorstrafe ist nunmehr getilgt (siehe ON. 42 und 44 in 3 d Vr 2999/82 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), fällt demnach nicht mehr erschwerend ins Gewicht. Es steht mittlerweile auch rechtskräftig fest, daß der Angeklagte Ende Jänner, Anfang Februar 1980 Schmuck verhehlt hat, wofür über ihn eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt wurde (der obzitierte Akt, ON. 28, 38, 44). Nach der Zeit ihrer Begehung (zwischen 14.April und 5. Juni 1981 sowie am 4.Mai 1982) hätten die nunmehrigen Taten bereits in jenem früheren Verfahren, in dem das Urteil erster Instanz am 14.Juni 1982 gefällt worden war, erledigt werden können, sodaß nunmehr gemäß § 31 StGB. eine Zusatzstrafe zu verhängen war. Nur deshalb hat sich der Oberste Gerichtshof - bei Beachtung der Vorschrift des § 40 StGB. - zu einer Modifizierung des Strafausmaßes bewogen gesehen, wobei er davon ausging, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Straftaten, die den Gegenstand der im Verhältnis des § 31Die vom Erstgericht als erschwerend berücksichtigte Vorstrafe ist nunmehr getilgt (siehe ON. 42 und 44 in 3 d römisch fünf r 2999/82 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), fällt demnach nicht mehr erschwerend ins Gewicht. Es steht mittlerweile auch rechtskräftig fest, daß der Angeklagte Ende Jänner, Anfang Februar 1980 Schmuck verhehlt hat, wofür über ihn eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt wurde (der obzitierte Akt, ON. 28, 38, 44). Nach der Zeit ihrer Begehung (zwischen 14.April und 5. Juni 1981 sowie am 4.Mai 1982) hätten die nunmehrigen Taten bereits in jenem früheren Verfahren, in dem das Urteil erster Instanz am 14.Juni 1982 gefällt worden war, erledigt werden können, sodaß nunmehr gemäß Paragraph 31, StGB. eine Zusatzstrafe zu verhängen war. Nur deshalb hat sich der Oberste Gerichtshof - bei Beachtung der Vorschrift des Paragraph 40, StGB. - zu einer Modifizierung des Strafausmaßes bewogen gesehen, wobei er davon ausging, daß bei einer gemeinsamen Aburteilung aller Straftaten, die den Gegenstand der im Verhältnis des Paragraph 31
StGB. stehenden Urteile bilden und die einen wirtschaftlichen Gesamtschaden von weit über 200.000 S bewirkten, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen gewesen wäre, womit sich die Zusatzstrafe mit 16 Monaten errechnet.
Zu einer weitergehenden Reduktion des Strafmaßes bestand allerdings keine Veranlassung. Es geht nämlich aus den Straftaten und ihren Begleitumständen, insbesondere daraus, daß der Angeklagte nicht einmal davor zurückschreckt, unter Entstellung von Tatsachen seine Opfer durch polizeiliche Anzeigen zunächst in Schwierigkeiten zu bringen (ON. 9 S. 25 ff), eine betont rechtsfeindliche Einstellung des trotz einer erdrückenden Beweislage keine Schuldeinsicht zeigenden Angeklagten hervor, die nur im effektiven Vollzug einer ausreichend dimensionierten Freiheitsstrafe korrigiert werden kann. Schließlich war dem Begehren nach einer bedingten Strafnachsicht, für die es schon an den erhöhten Anforderungen des § 43 Abs. 2 StGB. fehlt, ein Erfolg zu versagen.Zu einer weitergehenden Reduktion des Strafmaßes bestand allerdings keine Veranlassung. Es geht nämlich aus den Straftaten und ihren Begleitumständen, insbesondere daraus, daß der Angeklagte nicht einmal davor zurückschreckt, unter Entstellung von Tatsachen seine Opfer durch polizeiliche Anzeigen zunächst in Schwierigkeiten zu bringen (ON. 9 Sitzung 25 ff), eine betont rechtsfeindliche Einstellung des trotz einer erdrückenden Beweislage keine Schuldeinsicht zeigenden Angeklagten hervor, die nur im effektiven Vollzug einer ausreichend dimensionierten Freiheitsstrafe korrigiert werden kann. Schließlich war dem Begehren nach einer bedingten Strafnachsicht, für die es schon an den erhöhten Anforderungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB. fehlt, ein Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00137.83.0929.000Dokumentnummer
JJT_19830929_OGH0002_0130OS00137_8300000_000