TE OGH 1985/11/8 10Os36/85

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Veröffentlicht am 08.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K*** und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die nachfolgend bezeichneten Rechtsmittel, nämlichDer Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K*** und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die nachfolgend bezeichneten Rechtsmittel, nämlich

a) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a Vr 3434/82-575:a) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-575:

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Simon D*** und Peter T*** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K*** und T***; und

b) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a Vr 3434/82-604:b) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-604:

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der L*** GesmbH als Haftungsbeteiligte und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K***, T*** und M***, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tschulik, der Vertreter des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz, Dr. F*** und Abt.Insp.W***, des Angeklagten Josef K*** und der Verteidiger Dr.W*** (für K***), Dr.P*** (für T***) und Dr.O*** (für M*** und die Haftungsbeteiligte L*** GesmbH), jedoch in Abwesenheit der übrigen Angeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten D***, zu Recht erkannt:die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der L*** GesmbH als Haftungsbeteiligte und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K***, T*** und M***, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tschulik, der Vertreter des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz, Dr. F*** und Abt.Insp.W***, des Angeklagten Josef K*** und der Verteidiger Dr.W*** (für K***), Dr.P*** (für T***) und Dr.O*** (für M*** und die Haftungsbeteiligte L*** GesmbH), jedoch in Abwesenheit der übrigen Angeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten D***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K***, D*** und T*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH werden (zur Gänze) verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** wird teilweise Folge gegeben und das Urteil vom 11.Mai 1984, das im übrigen - insbesondere im Strafausspruch nach § 17 Abs 2 AußHG und nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG (Wertersatz) - unberührt bleibt, im Ausspruch, dieser Angeklagte habe das ihm laut Punkt A I des Schuldspruches zur Last fallende Finanzvergehen des (bandenmäßigen) Schmuggels nach § 35 Abs 1 (§ 38 Abs 1 lit. b) FinStrG überdies in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner in der rechtlichen Beurteilung dieses Finanzvergehens als von ihm auch gewerbsmäßig im Sinn des § 38 Abs 1 lit. a FinStrG begangen sowie im ihn betreffenden Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgehoben. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** wird teilweise Folge gegeben und das Urteil vom 11.Mai 1984, das im übrigen - insbesondere im Strafausspruch nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG und nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG (Wertersatz) - unberührt bleibt, im Ausspruch, dieser Angeklagte habe das ihm laut Punkt A römisch eins des Schuldspruches zur Last fallende Finanzvergehen des (bandenmäßigen) Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, (Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,) FinStrG überdies in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner in der rechtlichen Beurteilung dieses Finanzvergehens als von ihm auch gewerbsmäßig im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen sowie im ihn betreffenden Strafausspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG aufgehoben. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Adolf M*** wird für das ihm laut Punkt A I zur Last liegende Finanzvergehen des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. b FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Zollamtes Wien vom 15.Februar 1982, StLNr 46/82, zu einer zusätzlichen Geldstrafe in der Höhe von 3 (drei) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.Adolf M*** wird für das ihm laut Punkt A römisch eins zur Last liegende Finanzvergehen des bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Zollamtes Wien vom 15.Februar 1982, StLNr 46/82, zu einer zusätzlichen Geldstrafe in der Höhe von 3 (drei) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird (auch) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** verworfen.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG wird der genannte Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben.Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG wird der genannte Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Den Berufungen der Angeklagten Josef K*** (gegen das Urteil vom 11. Mai 1984) und Peter T*** (gegen beide Urteile) wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß diese Angeklagten - T*** teilweise unter Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO - unter Neufassung der gesamten sie betreffenden Strafaussprüche in beiden angefochtenen Urteilen (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) wie folgt verurteilt werden:Den Berufungen der Angeklagten Josef K*** (gegen das Urteil vom 11. Mai 1984) und Peter T*** (gegen beide Urteile) wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß diese Angeklagten - T*** teilweise unter Anwendung des Paragraph 295, Absatz eins, zweiter Satz StPO - unter Neufassung der gesamten sie betreffenden Strafaussprüche in beiden angefochtenen Urteilen (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) wie folgt verurteilt werden:

I. Josef K*** -römisch eins. Josef K*** -

1. nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie gemäß § 21 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1985, GZ 12 b Vr 9251/84-18, zusätzlich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10 (zehn) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten,1. nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7.März 1985, GZ 12 b römisch fünf r 9251/84-18, zusätzlich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10 (zehn) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten,

2. nach § 19 Abs 1 und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 10,710.881,13 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und2. nach Paragraph 19, Absatz eins und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 10,710.881,13 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und

3. nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten;3. nach Paragraph 24, Absatz eins, DevG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten;

II. Peter T*** -römisch zwei. Peter T*** -

1. nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7 (sieben) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr,1. nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7 (sieben) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr,

2. nach § 19 Abs 1 und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 5,431.414,17 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 (fünf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und2. nach Paragraph 19, Absatz eins und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 5,431.414,17 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 (fünf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und

3. nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43 StGB werden den Angeklagten Josef K*** (§ 43 Abs 2 StGB) und Peter T*** (§ 43 Abs 1 StGB) die über sie verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 23 Abs 4 FinStrG, § 38 Abs 1 StGB wird dem Angeklagten Josef K*** die Vorhaft vom 30.März 1982, 8.10 Uhr, bis zum 6.Mai 1983, 11.15 Uhr, auf sämtliche über ihn verhängten Strafen angerechnet.3. nach Paragraph 24, Absatz eins, DevG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 43, StGB werden den Angeklagten Josef K*** (Paragraph 43, Absatz 2, StGB) und Peter T*** (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) die über sie verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG, Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird dem Angeklagten Josef K*** die Vorhaft vom 30.März 1982, 8.10 Uhr, bis zum 6.Mai 1983, 11.15 Uhr, auf sämtliche über ihn verhängten Strafen angerechnet.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Josef K*** und Peter T*** nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Simon D*** wird nicht Folge gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer in Ansehung des Angeklagten M*** erhobenen, gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz gerichteten Berufung auf obige Entscheidung verwiesen, desgleichen das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde mit seiner diesen Angeklagten betreffenden Berufung.

Im übrigen wird den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien nicht Folge gegeben.

Die L*** GesmbH wird mit ihrer Berufung auf obige, die Angeklagten M*** und T*** betreffende Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten K***, M***, T*** und D*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten K***, M***, T*** und D*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, das außerdem andere, vom gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht betroffene Aussprüche enthält, wurden schuldig erkannt:römisch eins. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, das außerdem andere, vom gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht betroffene Aussprüche enthält, wurden schuldig erkannt:

Josef K*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrGnach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG

(A I 1 a, 1 c, 2 und 3)(A römisch eins 1 a, 1 c, 2 und 3)

des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHGdes Vergehens nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG

(A II 1 a, 1 c, 2 und 3), und(A römisch zwei 1 a, 1 c, 2 und 3), und

des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB (C); Peter T*** -des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter und dritter Fall) StGB (C); Peter T*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrGnach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG

(A I 1 a),(A römisch eins 1 a),

des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. ades Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a

FinStrG

(B 2), und

des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHGdes Vergehens nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG

(A II 1 a); sowie(A römisch zwei 1 a); sowie

Simon D*** -

des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. ades Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a

FinStrG

(B 1).

Im folgenden wird der Inhalt des Schuldspruches zusammengefaßt und außerdem nur teilweise, und zwar insofern wiedergegeben, als dieser für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist.

Darnach haben

A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen - die sich zum Schmuggeln verbunden hatten - unter Mitwirkung je eines anderen Bandenmitgliedes (vorsätzlich)

I. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleichrömisch eins. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

II. Waren ohne die nach § 3 AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt, und zwar:römisch zwei. Waren ohne die nach Paragraph 3, AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt, und zwar:

1. unter Beteiligung eines unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens - unter Vortäuschung ihrer ordnungsgemäßen Ausfuhr nach Rumänien deren Abtransport aus dem Zollager bewirkten:

a) K*** und T*** gemeinsam mit Josef K***, Peter V***, Gerhard H***, Josef P*** sowie Herbert R***

aa) am 30.April 1981 42.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 818.937 S (Faktenbezeichnung laut Schlußbericht des Zollamtes Wien, im folgenden kurz "Faktenbezeichnung": Wien 1a);

bb) zwischen 4. und 10.Juni 1981 18.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 350.973 S (Faktenbezeichnung: Wien 2);

cc) zwischen 7. und 18.August 1981 49.980 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,144.542 S (Faktenbezeichnung: Wien 3 a und 3 b);

dd) in der Zeit zwischen 7. und 18.August 1981 3.300 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 260.290 S (Faktenbezeichnung: Wien 3 c);

ee) zwischen 7. und 18.August 1981 60.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,063.385 S (Faktenbezeichnung: Wien 4);

ff) am 7.September 1981 6.700 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 544.143 S (Faktenbezeichnung: Wien 5a);

  1. b)Litera b
    .......
  2. c)Litera c
    K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P*** sowie R***
                  aa)              zwischen 1. und 7.September 1981 2.010 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 173.157 S (Faktenbezeichnung: Wien 5 b);
                  bb)              am 14.Oktober 1981 25.000 Stück Herrenhemden mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 566.152 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 a);
                  cc)              zwischen 2. und 4.Oktober 1981 2.010 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 163.170 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 b);
                  dd)              am 14.Oktober 1981 4.700 Stück Herrenbaumwolljeans mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 318.071 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 c);
                  ee)              am 5.November 1981 2.811 Stück Herrenschnürlsamthosen und

2.862 Stück Damenschnürlsamthosen mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 316.885 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 a);

ff) zwischen 19.Oktober und 5.November 1981 14.928 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 465.516 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 b);

gg) am 4.November 1981 1.380 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 119.664 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 c);

hh) zwischen 12. und 26.November 1981 1.600 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 138.741 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 a);

ii) am 18. und 19.November 1981 12.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 187.972 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 b);

jj) zwischen 12. und 26.November 1981 9.936 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 309.782 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 c);

kk) zwischen 4. und 22.Dezember 1981 6.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 123.350 S (Faktenbezeichnung: Wien 9a);

ll) zwischen 11. und 22.Dezember 1981 1.180 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 96.271 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 b);

mm) am 22.Dezember 1981 820 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 66.900 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 c);

nn) zwischen 16. und 21.Dezember 1981 18.144 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 312.973 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 d);

oo) am 22.Dezember 1981 2.000 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 163.170 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 e);

pp) zwischen 17. und 21.Dezember 1981 12.024 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 207.407 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 f);

qq) am 16.März 1982 9.000 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 155.245 S (Faktenbezeichnung: Wien 10 c);

2. K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P*** sowie

R*** durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie diese - nach vorangegangener Absprache - in Wien aus dem Zollager verbrachten und deren ordnungsgemäße Ausfuhr nach Polen vortäuschten,

a) am 4.März 1982 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 180.864 S (Faktenbezeichnung: Wien 11);

b) am 9.März 1982 24.000 Stück Knabenslips aus Hongkong mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 32.036 S (Faktenbezeichnung: Wien 12);

3. K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P***, R***

sowie einem unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** am 4.April 1982 in Hegyeshalom, indem sie die Verbringung der Waren im Eisenbahnverkehr nach Österreich unter Verschweigung in den Frachtbriefen und sonstigen Transportpapieren sowie deren unentdeckte Entladung aus den Waggons bewirkten,

21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 495.185 S (Faktenbezeichnung: O***);

B) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde,

1. D*** am 4.März 1982 in Wien an sich gebracht und verhandelt, indem er 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong, mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 180.864 S aus der zu Punkt A I. 2 a) bezeichneten Tat an- und weiterverkaufte;1. D*** am 4.März 1982 in Wien an sich gebracht und verhandelt, indem er 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong, mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 180.864 S aus der zu Punkt A römisch eins. 2 a) bezeichneten Tat an- und weiterverkaufte;

2. T*** im Juni 1982 in Wien und Krems-Rehberg an sich gebracht, indem er 21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 495.185 S aus der zu Punkt A) I 3 bezeichneten Tat in Krems-Rehberg, wo die Ware versteckt war, übernahm oder auf seine Veranlassung für sich übernehmen und in ein anderes Versteck nach Wien-Simmering transportieren ließ;2. T*** im Juni 1982 in Wien und Krems-Rehberg an sich gebracht, indem er 21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 495.185 S aus der zu Punkt A) römisch eins 3 bezeichneten Tat in Krems-Rehberg, wo die Ware versteckt war, übernahm oder auf seine Veranlassung für sich übernehmen und in ein anderes Versteck nach Wien-Simmering transportieren ließ;

C) 1.-38. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden

aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma M*** GmbH (mit dem Sitz in Linz) lautende Schriftstücke (Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsbestätigungen und Briefe) herzustellen, daß sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten - nach Art und Umfang gleiche Waren wie die geschmuggelten (siehe Punkt A I) betreffenden - Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlichaufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma M*** GmbH (mit dem Sitz in Linz) lautende Schriftstücke (Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsbestätigungen und Briefe) herzustellen, daß sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten - nach Art und Umfang gleiche Waren wie die geschmuggelten (siehe Punkt A römisch eins) betreffenden - Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich

17 Rechnungen über diverse Kleidungsstücke,

1 Gutschrift über einen Rechnungsbetrag,

18 Zahlungsbelege über verschiedene Rechnungsbeträge und zwei

Schreiben an die Firma K***, Josef K***.

D) ......

Im Verlaufe der mit diesem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung wurde infolge Erkrankung des Angeklagten M*** das ihn betreffende Verfahren ausgeschieden, desgleichen jene die Angeklagten K*** und T*** betreffenden Verfahrensteile, welche mit dem Verfahren gegen den Erstgenannten im Konnex standen. Die ausgeschiedenen Verfahren wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Mai 1984 beendet; mit diesem wurden schuldig erkannt:

Josef K*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I), nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (C) sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB (B II),des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG (A römisch eins) und der Vergehen nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG (A römisch zwei), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, (Paragraph 223, Absatz 2,) StGB (B römisch eins), nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG (C) sowie der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter und dritter Fall) StGB (B römisch zwei),

Peter T*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I) sowie nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (C), Adolf M*** -des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG (A römisch eins) und der Vergehen nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG (A römisch zwei), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, (Paragraph 223, Absatz 2,) StGB (B römisch eins) sowie nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG (C), Adolf M*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I).des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG (A römisch eins) und der Vergehen nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG (A römisch zwei) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, (Paragraph 223, Absatz 2,) StGB (B römisch eins).

Darnach haben

A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen - die sich zum Schmuggeln verbunden hatten - unter Mitwirkung je eines anderen Bandenmitgliedes (vorsätzlich)

I. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleichrömisch eins. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

II. Waren ohne die nach § 3 AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt und zwarrömisch zwei. Waren ohne die nach Paragraph 3, AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt und zwar

1. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des gemäß § 57 StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Mengen von Hemden koreanischen Ursprungs in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens, insbesondere hinsichtlich Ankauf, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung - deren Entladung unter widerrechtlicher Entfernung der Zollplomben von den zur Beförderung benützten LKW vor Beendigung und unter Vortäuschung des ordnungsgemäßen Abschlusses des zum Transport nach Österreich gebrauchten gemeinschaftlichen Versandverfahrens (mit Zollversandschein T 1) bewirkten, nämlich1. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des gemäß Paragraph 57, StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Mengen von Hemden koreanischen Ursprungs in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens, insbesondere hinsichtlich Ankauf, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung - deren Entladung unter widerrechtlicher Entfernung der Zollplomben von den zur Beförderung benützten LKW vor Beendigung und unter Vortäuschung des ordnungsgemäßen Abschlusses des zum Transport nach Österreich gebrauchten gemeinschaftlichen Versandverfahrens (mit Zollversandschein T 1) bewirkten, nämlich

a) am 26.September 1980 36.000 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 573.192 S (Faktenbezeichnung: Chiasso);

b) am 16. oder 17.Oktober 1980 22.800 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 368.210 S (Faktenbezeichnung: Basel 1);

c) am 6.November 1980 30.744 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 507.059 S (Faktenbezeichnung: Basel 2);

d) am 21.Jänner 1981 28.584 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 503.891 S (Faktenbezeichnung: Basel 3);

e) am 28.Jänner 1981 28.368 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 500.143 S (Faktenbezeichnung: Basel 4);

f) am 17.Februar 1981 26.064 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 498.919 S (Faktenbezeichnung: Basel 5);

g) am 27.März 1981 26.430 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 499.255 S (Faktenbezeichnung: Basel 6);

2. K***, M*** und T*** unter Beteiligung eines

unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens - unter Vortäuschung ihrer ordnungsgemäßen Ausfuhr nach Rumänien deren Abtransport aus dem Zollager bewirkten, nämlich zwischen dem 10. und 30. April 1981 5.460 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 100.757 S (Faktenbezeichnung: Wien 1 b);

B)

I. 1.-6. K***, M*** und T*** unter Beteiligung desrömisch eins. 1.-6. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des

gemäß § 57 StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** jeweils kurz nach den in den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten teils in Basel und teils in Wien falsche öffentliche Urkunden, nämlich in sechs Fällen die auf Ausfertigungen des internationalen Versandscheines T 1 (in verkürzter Form) gesetzten, unter Verwendung eines nachgemachten (Abfertigungs-)Stempels des Zollamtes Wien, Zolleigenlager T 254 und unter Fälschung der Unterschrift eines Zollbeamten hergestellten Stellungsvermerke des Zollamtes Wien als Bestimmungszollstelle durch Übersendung an das Zollamt Basel als Abgangszollstelle im Rechtsverkehr zum Nachweis der ordnungsgemäßen Stellung des Versandscheingutes gebraucht;gemäß Paragraph 57, StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** jeweils kurz nach den in den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten teils in Basel und teils in Wien falsche öffentliche Urkunden, nämlich in sechs Fällen die auf Ausfertigungen des internationalen Versandscheines T 1 (in verkürzter Form) gesetzten, unter Verwendung eines nachgemachten (Abfertigungs-)Stempels des Zollamtes Wien, Zolleigenlager T 254 und unter Fälschung der Unterschrift eines Zollbeamten hergestellten Stellungsvermerke des Zollamtes Wien als Bestimmungszollstelle durch Übersendung an das Zollamt Basel als Abgangszollstelle im Rechtsverkehr zum Nachweis der ordnungsgemäßen Stellung des Versandscheingutes gebraucht;

B. II. 1.-25. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma "M*** GmbH" (mit dem Sitz in Innsbruck, später in Linz) lautende Schriftstücke herzustellen, damit sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten, nach Art und Umfang gleiche wie die geschmuggelten Waren betreffenden Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich acht Rechnungen über verschiedene Kleidungsstücke, zwei Gutschriften über verschiedene Rechnungsbeträge, zehn Zahlungsbestätigungen über verschiedene Beträge, ein Schreiben an Josef K*** und vier Schreiben an die Firma K***, Josef K***;B. römisch zwei. 1.-25. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma "M*** GmbH" (mit dem Sitz in Innsbruck, später in Linz) lautende Schriftstücke herzustellen, damit sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten, nach Art und Umfang gleiche wie die geschmuggelten Waren betreffenden Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich acht Rechnungen über verschiedene Kleidungsstücke, zwei Gutschriften über verschiedene Rechnungsbeträge, zehn Zahlungsbestätigungen über verschiedene Beträge, ein Schreiben an Josef K*** und vier Schreiben an die Firma K***, Josef K***;

C. K*** und T*** allenfalls unmittelbar persönlich, zumindest aber durch Absprache des Vorgehens und Bereitstellung der Geldbeträge, K*** auch durch Übergabe der Geldbeträge an einen Unbekannten als Beitrag zu der durch andere unmittelbar begangenen Taten in der Zeit von April 1981 bis April 1982 in Wien und anderen Orten hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 7,222.316,03 S (vorsätzlich)

1. entgegen § 2 DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von jedenfalls zumindest mehr als 50.000 S gehandelt, und zwar durch Einwechseln bei verschiedenen Banken zwecks späterer Einzahlung auf Konten ausländischer Firmen (R***, B***) bei ausländischen Bankinstituten zur (Rück-)Überweisung dieser Beträge (unter dem Titel der Zahlung von Rechnungsbeträgen zur Verdeckung der Schmuggeltätigkeit), und1. entgegen Paragraph 2, DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von jedenfalls zumindest mehr als 50.000 S gehandelt, und zwar durch Einwechseln bei verschiedenen Banken zwecks späterer Einzahlung auf Konten ausländischer Firmen (R***, B***) bei ausländischen Bankinstituten zur (Rück-)Überweisung dieser Beträge (unter dem Titel der Zahlung von Rechnungsbeträgen zur Verdeckung der Schmuggeltätigkeit), und

2. entgegen § 5 DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich inländische Zahlungsmittel, durch Mitnahme in die Schweiz ins Ausland gebracht.2. entgegen Paragraph 5, DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich inländische Zahlungsmittel, durch Mitnahme in die Schweiz ins Ausland gebracht.

Mit dem Urteil vom 6.Mai 1983 wurden verurteilt:

K*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 7,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Anwendung des § 28 StGB und mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von (ebenfalls) vierzehn Monaten;K*** nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 7,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten sowie des weiteren nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und mit Bedachtnahme auf Paragraph 22, (Absatz eins,) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von (ebenfalls) vierzehn Monaten;

T*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Bedachtnahme auf § 22 FinStrG (und unter gegenstandsloser Anführung der - vermeintlich angewendeten - Bestimmung des § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten;T*** nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 3,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, sowie des weiteren nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG unter Bedachtnahme auf Paragraph 22, FinStrG (und unter gegenstandsloser Anführung der - vermeintlich angewendeten - Bestimmung des Paragraph 28, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten;

D*** nach § 37 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 80.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.D*** nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 80.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.

Sämtliche Freiheitsstrafen wurden unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen und zwar die Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen gemäß § 26 Abs 1 FinStrG, die übrigen Freiheitsstrafen nach § 43 StGB, und zwar bei K*** nach Abs 2, bei T*** nach Abs 1 der zuletzt angeführtenSämtliche Freiheitsstrafen wurden unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen und zwar die Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG, die übrigen Freiheitsstrafen nach Paragraph 43, StGB, und zwar bei K*** nach Absatz 2,, bei T*** nach Absatz eins, der zuletzt angeführten

Gesetzesnorm.

Gemäß § 19 Abs 1 lit. a FinStrG wurden nachstehendeGemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG wurden nachstehende

Wertersatzstrafen verhängt:

über K*** 7,819.572,93 S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, über T*** 2,540.105,97 S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie über D*** 40.259,30 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafe erkannt, die über ihr Organ T*** verhängt worden war.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafe erkannt, die über ihr Organ T*** verhängt worden war.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei K*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und als mildernd das reumütige Geständnis, bei T*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit, sowie

bei D*** als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis vor der Erhebungsbehörde. Bei diesem Angeklagten fand es keinen erschwerenden Umstand.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984 wurden verurteilt:

K*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und des weiteren nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten;K*** nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 3 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und des weiteren nach Paragraph 24, Absatz eins, DevG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie mit Bedachtnahme auf Paragraph 22, (Absatz eins,) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten;

M*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten;M*** nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie des weiteren nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie mit Bedachtnahme auf Paragraph 22, (Absatz eins,) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten;

T*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und des weiteren nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.T*** nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und des weiteren nach Paragraph 24, Absatz eins, DevG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie mit Bedachtnahme auf Paragraph 22, (Absatz eins,) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.

Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43 Abs 1 StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG wurden K***, M*** und T*** zu Wertersatzstrafen in der Höhe von je 2,891.308,20 S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafen, die über ihre Organe M*** und T*** verhängt wurden, erkannt.Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG und Paragraph 43, Absatz eins, StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG wurden K***, M*** und T*** zu Wertersatzstrafen in der Höhe von je 2,891.308,20 S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafen, die über ihre Organe M*** und T*** verhängt wurden, erkannt.

In diesem Verfahren wertete das Erstgericht bei K*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd das teilweise Geständnis, und M*** und T*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit.

Gegen diese Urteile sind nachstehende Rechtsmittel erhoben worden:

1.) Gegen das Urteil vom 6.Mai 1983 Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten D*** und der L*** GesmbH (letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O***);

2.) gegen das Urteil vom 11.Mai 1984 Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K*** und M***, sowie der L*** GesmbH (letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O***);

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich des Angeklagten M***;

3.) gegen beide Urteile Nichtigkeitsbeschwerden sowie Berufungen puncto Schuld und Strafe des Angeklagten T*** und der L*** GesmbH (für letztere durch Rechtsanwalt Dr. P***);

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten K*** und T***.

Von diesen Rechtsmitteln wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8.Oktober 1985, GZ 10 Os 36/85-7, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen:

Die von Rechtsanwalt Dr. O*** namens der L*** GesmbH gegen das Urteil vom 6.Mai 1983 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, sowie die gegen beide Urteile von Rechtsanwalt Dr. P*** namens der L*** GesmbH erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafen, sowie die Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten T***.

Über die noch unerledigten Rechtsmittel war demgemäß in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagtenrömisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Josef K***:

Diese richtet sich lediglich gegen das Urteil vom 11.Mai 1984 und wird auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5, 9 lit. a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt.Diese richtet sich lediglich gegen das Urteil vom 11.Mai 1984 und wird auf die Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt.

In Ansehung des Vergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels hat sich dieser Angeklagte dahin verantwortet, zeitlich erst ab dem Faktum Basel 4 (A I/ II/ e), sohin ab dem 28.Jänner 1981, an diesen Straftaten "wissentlich und auch in der Absicht, sich ein Einkommen zu verschaffen" (S 428/53. Bd), beteiligt gewesen zu sein, bis dahin, also in bezug auf die Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" (A I/ II 1 a bis d in Verbindung mit B I 1 bis 3, B II 1 bis 6, 11 bis 13, 21 bis 24 des Urteils; Tatzeitraum vom 26. September 1980 bis zum 21.Jänner 1981) aber nur ohne sein Wissen in den Schmuggel involviert gewesen und vom abgesondert verfolgten Edmund E*** als vorsatzloses Werkzeug benützt worden zu sein. Das Schöffengericht hat jedoch demgegenüber als erwiesen angenommen, daß K*** von Anfang an ein Mitinitiator des fortgesetzten Schmuggels gewesen ist und daran bewußt in Kenntnis des Umstandes, daß von der Scheinfirma "M***" fingierte Geschäftsbelege hergestellt würden, mitgewirkt hat. Diesen Ausspruch bekämpft der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Z 5), weil sich das Erstgericht mit seiner Verantwortung nicht genügend auseinandergesetzt und für seine Täterschaft nur Beweise angeführt habe, welche sich auf die späteren Schmuggelfakten beziehen; zudem habe es keine Gründe angegeben, warum es trotz seines Geständnisses in der Mehrzahl der ihm angelasteten Deliktsfälle seiner leugnenden Verantwortung zu den Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" keinen Glauben geschenkt habe.In Ansehung des Vergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels hat sich dieser Angeklagte dahin verantwortet, zeitlich erst ab dem Faktum Basel 4 (A I/ II/ e), sohin ab dem 28.Jänner 1981, an diesen Straftaten "wissentlich und auch in der Absicht, sich ein Einkommen zu verschaffen" (S 428/53. Bd), beteiligt gewesen zu sein, bis dahin, also in bezug auf die Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" (A I/ römisch zwei 1 a bis d in Verbindung mit B römisch eins 1 bis 3, B römisch zwei 1 bis 6, 11 bis 13, 21 bis 24 des Urteils; Tatzeitraum vom 26. September 1980 bis zum 21.Jänner 1981) aber nur ohne sein Wissen in den Schmuggel involviert gewesen und vom abgesondert verfolgten Edmund E*** als vorsatzloses Werkzeug benützt worden zu sein. Das Schöffengericht hat jedoch demgegenüber als erwiesen angenommen, daß K*** von Anfang an ein Mitinitiator des fortgesetzten Schmuggels gewesen ist und daran bewußt in Kenntnis des Umstandes, daß von der Scheinfirma "M***" fingierte Geschäftsbelege hergestellt würden, mitgewirkt hat. Diesen Ausspruch bekämpft der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Ziffer 5,), weil sich das Erstgericht mit seiner Verantwortung nicht genügend auseinandergesetzt und für seine Täterschaft nur Beweise angeführt habe, welche sich auf die späteren Schmuggelfakten beziehen; zudem habe es keine Gründe angegeben, warum es trotz seines Geständnisses in der Mehrzahl der ihm angelasteten Deliktsfälle seiner leugnenden Verantwortung zu den Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" keinen Glauben geschenkt habe.

Dementgegen wird jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die Verantwortung des Beschwerdeführers durchaus zureichend eingegangen und ausführlich dargetan, welche Umstände dem Schöffengericht die Überzeugung verschafft haben, daß der Ausführung der inkriminierten Tathandlungen eine Absprache zwischen K***, M*** und T*** sowie dem abgesondert

verfolgten E*** über ihr geplantes Zusammenwirken

vorangegangen ist und daß demnach auch K*** schon bei den ersten Schmuggelaktionen als Bandenmitglied tätig war (US 85 bis 91, 96 f.). So hat das Erstgericht insbesondere aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ersten Schmuggelsendung (26.September 1980) und der Gründung der Firma K*** (1.Oktober 1980), aber auch aus anderen Gründen, den Schluß gezogen, daß diese Firma letztlich zu Schmuggelzwecken gegründet wurde. Es hat neben weiteren Überlegungen vor allem auch erwogen, daß schon ab der zweiten Sendung (am 16. oder 17.Oktober 1980) die Schmuggelware mit ausländischen LKWs in das Lager Wien 19., Weinberggasse, transportiert und in Gegenwart des Angeklagten K*** übernommen wurde, dem auch die Zollversandscheine ausgefolgt wurden, wobei es als erwiesen annahm, daß er es war, der in der Folge deren Verfälschung und Rückmittlung an das Abgangszollamt bewerkstelligte. Hiezu kommt noch die gleichfalls signifikante allgemeine Erwägung, daß schon die Art der gewählten Schmuggelmethode eine Kenntnis jedes am Transport Beteiligten davon, in welcher Weise die Ware dem Zugriff der Behörde entzogen werden sollte, notwendig erscheinen ließ, um das Risiko einer Entdeckung bei der Begehung des Schmuggels abschätzen und begrenzen zu können.

Auf Grund der relevierten Verfahrensergebnisse konnte das Schöffengericht logisch und empirisch fehlerfrei als erwiesen annehmen, daß die Vorgangsweise bei der Verübung des fortgesetzten Schmuggels auch mit K*** von vornherein abgesprochen gewesen ist; mit seinen Hinweisen auf das Fehlen "direkter" Beweise für seine Täterschaft vor dem Faktum "Basel 4" ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Dafür, warum er seine Beteiligung erst ab diesem Faktum zugab, hat das Erstgericht ohnehin eine Erklärung gegeben; sich mit seiner leugnenden Verantwortung in allen Details auseinanderzusetzen, war es nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Auf Grund der relevierten Verfahrensergebnisse konnte das Schöffengericht logisch und empirisch fehlerfrei als erwiesen annehmen, daß die Vorgangsweise bei der Verübung des fortgesetzten Schmuggels auch mit K*** von vornherein abgesprochen gewesen ist; mit seinen Hinweisen auf das Fehlen "direkter" Beweise für seine Täterschaft vor dem Faktum "Basel 4" ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Dafür, warum er seine Beteiligung erst ab diesem Faktum zugab, hat das Erstgericht ohnehin eine Erklärung gegeben; sich mit seiner leugnenden Verantwortung in allen Details auseinanderzusetzen, war es nicht verhalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Ebenfalls zu Unrecht reklamiert dieser Beschwerdeführer eine "Unvollständigkeit, Mangelhaftigkeit und Undeutlichkeit" des Urteils (Z 5) zum Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (Faktum C). Den dazu getroffenen Feststellungen zufolge haben die Angeklagten K*** und T*** als Deviseninländer, um das Vortäuschen eines Weiterverkaufs der im Begleitscheinverfahren eingeführten Waren an die Firmen "R***" und "B**

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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