§ 2 DevG Kapital- und Zahlungsverkehr

DevG - Devisengesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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