§ 2 DevG Kapital- und Zahlungsverkehr

Devisengesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57Art. 64 bis 60 EG-Vertrag66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57Art. 64 bis 60 EG-Vertrag66, 75 und 215 AEUV sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

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