§ 3 DevG

DevG - Devisengesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit der Rat Maßnahmen gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3, Art. 66, 75 und 215 AEUV trifft, hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß § 4 allenfalls erforderliche Schritte zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Drittstaat zu setzen.

(2) Zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrung der auswärtigen Interessen Österreichs kann die Oesterreichische Nationalbank, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, gemäß § 4 die zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen, um

1.

die Sicherheit der Republik Österreich zu gewährleisten oder

2.

eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhindern oder

3.

die Wirtschaftsbeziehungen Österreichs im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Staaten einzuschränken, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht oder wiederholt schwere Menschenrechtsverletzungen stattfinden, oder

4.

zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Republik Österreich erheblich gestört werden, oder

5.

völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union durchzuführen.

(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, soweit das Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010, anwendbar ist.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 DevG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 DevG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

58 Entscheidungen zu § 3 DevG


Entscheidungen zu § 3 DevG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 DevG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 DevG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 DevG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DevG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 DevG
§ 4 DevG