§ 9 DevG

DevG - Devisengesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024

Wer eine Bewilligung, die auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung oder eines Bescheides oder auf Grund einer gemäß erlassenen unmittelbar Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUVanwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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