§ 18 DevG

DevG - Devisengesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 14 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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