Norm
StGB §23 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung der in mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen im Hinblick auf die im § 23 Abs 1 Z 2 StGB vorausgesetzte Strafdauer von jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe ist unzulässig.Eine Zusammenrechnung der in mehreren, zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen im Hinblick auf die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, StGB vorausgesetzte Strafdauer von jeweils mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090276Dokumentnummer
JJR_19750730_OGH0002_0130OS00097_7500000_003