Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
§ 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden.Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0085988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019