Norm
StGB §31Rechtssatz
Vorverurteilungen, auf die gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, sind nicht erschwerend.Vorverurteilungen, auf die gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen ist, sind nicht erschwerend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023