TE OGH 1986/4/8 10Os34/86

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred U*** und einen anderen wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB über die Berufungen der Angeklagten Alfred U*** und Peter N*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 1985, GZ 5 a Vr 13.732/84-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten und deren Verteidiger Dr. Lambert und Dr. Grois zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Alfred U*** gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auch die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr des 26.Juni 1984 und von 1.45 Uhr bis 16.30 Uhr des 3.Juli 1984 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter N*** gegen das angefochtene Urteil, mit welchem er sowie der Angeklagte Alfred U*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB (in bezug auf einen HiFi-Turm mit zwei Lautsprecherboxen sowie zwei Autokassettenrecorder in einem 5.000 S übersteigenden Gesamtwert) schuldig erkannt worden waren, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.März 1986, 10 Os 34/86-8, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Aus diesem Anlaß konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß durch Nichtanrechnung von (weiteren) polizeilichen Vorhaftzeiten auf die Freiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten Alfred U*** das Strafgesetz (§ 38 Abs 1 Z 1 StGB) unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO). Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dieses Angeklagten war daher - wie aus dem Spruch ersichtlich - von Amts wegen zu ergänzen (§ 290 Abs 1 StPO). Dabei wurde vom Erhebungsergebnis ON 43 ausgegangen, jedoch zu Gunsten des Angeklagten der Beginn der Haftzeit am 26.Juni 1984 mit 16.00 Uhr angenommen (vgl. S 111). Gegenstand des Gerichtstages waren im übrigen nur mehr die Berufungen der beiden Angeklagten.

Das Schöffengericht verhängte nach § 164 Abs 3 StGB über Alfred U*** acht Monate Freiheitsstrafe (unbedingt); über Peter N*** unter Bedacht gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.Oktober 1984, AZ 2 d E Vr 10.282/84 (240 Tagessätze zu 70 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB) eine Zusatz-Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachsah.

Bei der Strafbemessung wertete es beim Angeklagten Alfred U*** drei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend; als mildernd das Geständnis. Beim Angeklagten Peter N*** wurde ebenfalls der rasche Rückfall als erschwerend angenommen; mildernd war hingegen kein Umstand.

Alfred U*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Peter N*** beantragt ebenso eine Strafherabsetzung, allenfalls gänzliches Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe. Beide Berufungen sind unbegründet.

Davon, daß der Angeklagte Alfred U*** die Tat aus Unbesonnenheit begangen hätte, die Tathandlung somit auf einen spontanen Willensimpuls zurückzuführen sei, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit dieses Angeklagten in der Regel unterdrückt worden wäre, kann angesichts dessen einschlägig belasteten Vorlebens, der Wiederholung der hehlerischen Angriffe und ihrer geschäftsmäßigen Abwicklung keine Rede sein. Auch das Alter des zur Tatzeit immerhin bereits 23-jährigen Alfred U*** konnte nicht als Milderungsgrund (vgl. § 34 Z 1 erster Fall StGB) berücksichtigt werden.

Dem Umstand, daß nach den Urteilsfeststellungen von einem 5.000 S gerade übersteigenden Wert der verhehlten Sachen ausgegangen werden muß, kommt dem Berufungsvorbringen des Angeklagten Peter N*** zuwider nicht die Bedeutung eines Milderungsgrundes zu, vielmehr bewirkt dies nur, daß der vom Erstgericht bei beiden Angeklagten übersehene diesbezügliche Erschwerungsgrund einer weiteren Qualifikation (§ 164 Abs 2 StGB) unter Bedacht auf die allgemeine Strafbemessungsvorschrift des § 32 Abs 3 StGB nicht besonders ins Gewicht fällt.

Im übrigen bedürfen die vom Schöffengericht sonst richtig aufgezählten Strafzumessungsgründe bei beiden Angeklagten noch insoferne einer Korrektur, als ihnen jeweils Tatwiederholung anzulasten ist. Dieser Erschwerungsgrund liegt beim Angeklagten Peter N*** überdies in verstärktem Maße vor, da insoweit auch jene Vortat berücksichtigt werden muß, die Gegenstand der früheren Verurteilung war, auf die vorliegendenfalls gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden ist; wäre doch dieser Angeklagte bei gemeinsamer Aburteilung durch insgesamt drei hehlerische Angriffe beschwert gewesen. Demzufolge hat allerdings der vom Erstgericht ersichtlich mit Bezugnahme auf diese Vortat angenommene Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls beim Angeklagten P*** N*** zu entfallen.

Unter Berücksichtigung der solcherart ergänzten bzw. richtiggestellten Erschwerungsgründe bestand weder beim Angeklagten Alfred U*** noch beim Angeklagten Peter N*** Anlaß zu einer Reduktion der (bei Letztgenanntem unter Hinzurechnung der Ersatzfreiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung) vom Schöffengericht ohnedies nahe der gesetzlichen Untergrenze des von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes (§ 164 Abs 3 StGB) ausgemessenen Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Nachsicht derselben kam beim Angeklagten Alfred U*** wegen dessen einschlägiger Vorbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht mehr in Betracht. Sohin war den Berufungen der beiden Angeklagten zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E07951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00034.86.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0100OS00034_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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