RS OGH 1975/3/12 9Os12/75

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Veröffentlicht am 12.03.1975
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Rechtssatz

Der § 265 StPO erfordert weder ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß eines anderen, getrennt geführten Strafverfahrens, noch gestattet er ein solches Zuwarten.Der Paragraph 265, StPO erfordert weder ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß eines anderen, getrennt geführten Strafverfahrens, noch gestattet er ein solches Zuwarten.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 12/75
    Entscheidungstext OGH 12.03.1975 9 Os 12/75
    Veröff: EvBl 1975/242 S 529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091019

Dokumentnummer

JJR_19750312_OGH0002_0090OS00012_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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