Norm
StGB §31Rechtssatz
Der § 265 StPO erfordert weder ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß eines anderen, getrennt geführten Strafverfahrens, noch gestattet er ein solches Zuwarten.Der Paragraph 265, StPO erfordert weder ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß eines anderen, getrennt geführten Strafverfahrens, noch gestattet er ein solches Zuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091019Dokumentnummer
JJR_19750312_OGH0002_0090OS00012_7500000_001