Begründung: Die Erblasserin setzte in ihrem Testament vom 1. August 2002 eine Hausfrau zur Alleinerbin ein und widerrief alle vorherigen Testamente. Ihrem "Neffen" (nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist er ihr Stiefsohn, der Sohn ihres vorverstorbenen Ehegatten), dem Revisionsrekurswerber (im Folgendem nur 1. Legatar), vermachte sie ihre Briefmarkensammlung (Punkt 2.), dessen Sohn (im Folgenden nur 2. Legatar) einen PKW. Das Erstgericht na... mehr lesen...
Norm: AußStrG aF §125 AABGB §726
Rechtssatz: Auch wenn ein testamentarisch eingesetzter Erbe vorhanden ist und eine Erbserklärung abgegeben hat, ist eine damit konkurrierende Erbserklärung eines Legatars, der Erbunwürdigkeit des Testamentserben behauptet und sein Erbrecht aus § 726 ABGB ableitet, zu Gericht anzunehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 227/04k Entscheidungstext OGH 24.11.2004... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 15.11.1988 verstorbene Friederike A*****-S***** hatte ihren Sohn Dr. Frederic D***** zum Alleinerben eingesetzt und für den Fall, daß dieser die Erbschaft zwar annehmen, sodann aber ohne Hinterlassung von Kindern versterben sollte, eine Nacherbschaft im Sinne einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten Dris. Viktor I*****-I*****, subsidiär zugunsten dessen Kinder, angeordnet. Dr. Frederic D***** trat die Erbschaft nach seiner Mu... mehr lesen...
Norm: ABGB §608ABGB §647ABGB §662ABGB §726
Rechtssatz: Eine legatarische Verfügung über eine Liegenschaft, die unter eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest fällt, ist als Vermächtnis einer fremden Sache wirkungslos. Diesem Legatar steht dann aber gegenüber einem Vermächtnisnehmer, der sich auf eine gültiges und wirksames Kodizill berufen kann, kein außerordentliches Erbrecht nach § 726 ABGB zu. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die § 726 ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist. Entscheidungstexte 2 Ob 508/96 Entscheidungstext OGH 06.05.1998 2 Ob 508/96 Veröff: SZ 71/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §608ABGB §647ABGB §662ABGB §726
Rechtssatz: Ein Vermächtnis über eine Liegenschaft, die unter eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest fällt, ist gültig im Sinne des § 647 ABGB, wenn es weder an der Testierfähigkeit des Erblassers, noch an der Erbfähigkeit des Bedachten oder an der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung mangelt. Entscheidungstexte 2 Ob 508/96 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Das außerordentliche Erbrecht des Legatars setzt die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus. Formungültige oder widerrufene Vermächtnisse reichen dazu nicht aus. Entscheidungstexte 2 Ob 508/96 Entscheidungstext OGH 06.05.1998 2 Ob 508/96 Veröff: SZ 71/83 3 Ob 227/04k Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Elisabeth (a*****) D***** ist am ***** in Wien verstorben. Sie hinterließ eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom *****, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet: "Ich unterfertigte Elisabeth D***** ...... verfüge im vollen Besitz meiner geistigen Fähigkeiten über mein Hab und Gut für den Fall meines Ablebens im Folgendem: Ich hinterlasse meine voll ausbezahlte Eigentumswohnung zur lebenslangen Benützung meiner Freundin Martha... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Da nach der ausdrücklichen Anordnung des § 726 letzter Satz ABGB die Legatare als Erben betrachtet werden beziehen sich deren festzustellende Erbquoten richtigerweise auf den gesamten, wenngleich durch die Legate belasteten Nachlaß. Entscheidungstexte 8 Ob 505/91 Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 505/91 ... mehr lesen...
Begründung: Der (laut Sterbeurkunde) am 24.2.1985 verstorbene Erblasser errichtete am 19.2.1985 eine letztwillige Verfügung, in der es ua heißt: "1. Das gesamte Inventar meiner Wohnung in ***** G*****, L*****gasse ***** ist Eigentum von Prof.Dr.E.K*****. Ich vermache ihr das Wohnrecht in dieser Wohnung und die freie Verfügbarkeit hierüber auch durch Verkauf. Desgleichen vermache ich ihr die gesamten Bruttoeinnahmen aus der Vermietung der vis-a-vis gelegenen Wohnung, derzeit Archit... mehr lesen...
Norm: ABGB §648ABGB §726
Rechtssatz: Die Regeln über das Vorausvermächtnis sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrags, eines Testaments oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist. Bei der Feststellung der Erbquote gemäß § 726 letzter Satz ABGB kommen sie hingegen nicht zum Tragen. Personen, die nur auf Grund des § 726 letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, sind zur Zeit der letztwilligen Verfügung noch nicht... mehr lesen...
Begründung: Eva V***** hinterließ keine gesetzlichen Erben, sie verfügte in ihrer letztwilligen Anordnung: "Für den Fall meines Todes bestimme ich Herrn Werner O***** zum alleinigen Erben meiner Eigentumswohnung in Graz, A*****straße 59/3. Nach seinem Ableben wird die Wohnung verkauft, aus dem Erlös geht die Hälfte dem B*****institut O***** zu zwecks Anschaffung neuer Geräte, die zweite Hälfte dem Tierschutzverein A***** ...". In den Nachlaß fällt nicht nur die genannte Eigentumswoh... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Testament, daß der Legatar nur die Nutzung des ihm vermachten Gegenstandes haben soll, dieser Gegenstand aber dann an den "Nachlegatar" fällt, so sind sowohl Legatar als auch Nachlegatar gleichwertig als Erben im Sinne des § 726 ABGB anzusehen ( ähnlich JBl 1988,712 ). Entscheidungstexte 7 Ob 579/91 Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7... mehr lesen...
Begründung: Dr. Maria G*** ist am 14.1.1987 unter Hinterlassung eines Kodizills vom 9.1.1987 verstorben, mit dem sie Sieghilde R*** eine näher bezeichnete Liegenschaft vermachte. Gleichfalls am 9.1.1987 schlossen Dr. Maria G*** und Sieghilde R*** über dieselbe Liegenschaft einen Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes, nach welchem die Geschenknehmerin durch Vertragsunterfertigung in den tatsächlichen Besitz und Genuß des Schenkungsobjektes trat und auf Grund dessen am ... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Mehrere Legatare sind verhältnismäßig, dh nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse berufen. Die Erbquote er einzelnen Vermächtnisnehmer ergibt sichaus dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse. Entscheidungstexte 4 Ob 536/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88 JBl 198... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 536/88 En... mehr lesen...
Begründung: Elisabeth D*** ist am 23.5.1982 in Wien gestorben. Sie hinterließ eine von ihr selbst geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung vom 1.11.1980, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet: "Ich unterfertigte Elisabeth D*** .... verfüge im vollen Besitze meiner geistigen Fähigkeiten über mein Hab und Gut für den Fall meines Ablebens im Folgendem: Ich hinterlasse meine voll ausbezahlte Eigentumswohnung zur lebenslangen Benützung meiner Freundin Frau Martha B*... mehr lesen...
Norm: ABGB §726AußStrG §126 C
Rechtssatz: Für die Frage, wer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Erbrechts durch mehrere Vermächtnisnehmer - in bezug auf sich überschneidende Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß, kommt es darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gelichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den N... mehr lesen...
Norm: ABGB §535ABGB §726
Rechtssatz: Enthält eine letztwillige Verfügung nur die Anordnung von Legaten, bringt der Nachsatz, daß "außer den oberwähnten niemand nach der Erblasserin erbberechtigt sein soll", in erster Linie die Ausschließung der gesetzlichen Erben ( unter ausdrücklicher Hervorhebung bestimmter Personen) zum Ausdruck, enthält aber keine positive Erbeinsetzung der Legatare, sei es gleichteilig oder zu anderen Quoten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §652ABGB §726
Rechtssatz: Die Ansicht, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben iSd § 726 ABGB zu betrachten seien, ist verfehlt; sowohl Vermächtnisnehmer wie Nachlegatare sind iSd § 726 ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten. Entscheidungstexte 4 Ob 536/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88 JBl 1988,712 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §652ABGB §726AußStrG §126 C
Rechtssatz: Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 536/88 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §535ABGB §726
Rechtssatz: Enthält eine letztwillige Verfügung nur die Anordnung von Legaten, spricht es gegen eine Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben, wenn der Erblasser über erhebliche Teile des Vermögens nicht durch Legat verfügt hat; die Vermächtnisnehmer können sich daher - auch im Verhältnis zueinander - nur auf das außerordentliche Erbrecht nach § 726 ABGB stützen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Das außerordentliche Erbrecht der nach dem Gesetz zur Vermeidung des Heimfalls in letzter Linie berufenen Vermächtnisnehmer, ist zwar keine letztwillige Erbfolge, knüpft aber an eine letztwillige Erklärung des Erblassers an; die Legatare sind daher wie eingesetzte Erben zu behandeln. Entscheidungstexte 4 Ob 536/88 Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §726AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Weder im § 726 ABGB noch in den §§ 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung übergeben werden, dass sie nach dem Tode des Übergebers ihm gehören sollen, als ein Vermächtnisnehmer mit den Rechten nach § 726 ABGB zu behandeln ist. Entscheidungstexte 6... mehr lesen...
Nach der am 3. September 1969 verstorbenen Karoline R gaben der zur gesetzlichen Erbfolge berufene Vater der Verstorbenen, Tobias R sowie ihre Geschwister Franz und Anna R die unbedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht angenommen wurde. Franz und Maria K beriefen sich zunächst auf ein mündliches Testament der Erblasserin vom Juli 1969. Nach Einvernahme der Testamentszeugen durch das Erstgericht gab Franz K zu zwei Dritteln und Maria K zu einem Drittel des gesamten Nachlasses die... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Das Erbrecht der Legatare tritt immer dann ein, wenn die gesetzlichen Erben aus welchen Gründen immer nicht zum Nachlaß gelangen, daher auch in dem Fall, daß sie durch den Erblasse durch ein sogenanntes negatives Testament ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob 168/70 Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 168/70 SZ 43/148 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §726
Rechtssatz: Im Falle einer Erbsentschlagung gemäß § 726 ABGB werden die Anteile des Entschlagenden so aufgeteilt, als ob sie ihm nicht angefallen wären. Entscheidungstexte 8 Ob 175/68 Entscheidungstext OGH 02.07.1968 8 Ob 175/68 Veröff: NZ 1969,41 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015... mehr lesen...
Norm: ABGB §562ABGB §726ABGB §760
Rechtssatz: Partialkaduzität bei Einsetzung von Testamentserben nur hinsichtlich eines Teiles des Nachlasses und Fehlen gesetzlicher Erben. Entscheidungstexte 6 Ob 26/61 Entscheidungstext OGH 22.02.1961 6 Ob 26/61 Veröff: EvBl 1961/292 S 391 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Das Erstgericht hob die wegen dringenden Eigenbedarfes vorgenommene Aufkündigung des von der Beklagten im ersten Stock des Hauses in K., F.-Platz Nr. 6, gemieteten Zimmers auf. Der Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge; es erklärte die Revision für zulässig. Gertrude B. sei Hauptmieterin zweier Räume im ersten Stock des bezeichneten Hauses gewesen und habe das nunmehr aufgekundigte Zimmer der Beklagten untervermietet. Gertrude B. sei am 30. November 1957 verstorb... mehr lesen...
Norm: ABGB §726AußStrG §73AußStrG §121
Rechtssatz: Stellung des Vermächtnisnehmers bei der jure-crediti-Einantwortung: Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser... mehr lesen...