Norm
ABGB §726Rechtssatz
Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die § 726 ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109930Dokumentnummer
JJR_19980506_OGH0002_0020OB00508_9600000_004