RS OGH 1959/6/24 2Ob208/59

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Veröffentlicht am 24.06.1959
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Rechtssatz

Stellung des Vermächtnisnehmers bei der jure-crediti-Einantwortung:

Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB sowie des § 121 Abs 2 AußStrG zu bejahen.Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG) das zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 726, ABGB sowie des Paragraph 121, Absatz 2, AußStrG zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007683

Dokumentnummer

JJR_19590624_OGH0002_0020OB00208_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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