RS OGH 1959/6/24 2Ob208/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1959
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Norm

ABGB §726
AußStrG §73
AußStrG §121

Rechtssatz

Stellung des Vermächtnisnehmers bei der jure-crediti-Einantwortung:

Der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert in Ansehung der Rechte des Erblassers als Untervermieters gegenüber seinem Untervermieter fort, wenn diese Rechte bei der jure-crediti-Einantwortung nicht berücksichtigt worden sind. Die Legitimation des Vermächtnisnehmers zur Aufkündigung (§ 19 Abs 2 Z 12 MG) das zwischen dem Erblasser und dem Dritten eingegangenen Mietverhältnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 726 ABGB sowie des § 121 Abs 2 AußStrG zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007683

Dokumentnummer

JJR_19590624_OGH0002_0020OB00208_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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