Norm
ABGB §726Rechtssatz
Mehrere Legatare sind verhältnismäßig, dh nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse berufen. Die Erbquote er einzelnen Vermächtnisnehmer ergibt sichaus dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012808Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_006