RS OGH 1988/4/26 4Ob536/88

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

ABGB §652
ABGB §726

Rechtssatz

Die Ansicht, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben iSd § 726 ABGB zu betrachten seien, ist verfehlt; sowohl Vermächtnisnehmer wie Nachlegatare sind iSd § 726 ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012589

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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