RS OGH 2004/11/24 4Ob536/88, 7Ob641/90, 7Ob579/91, 2Ob508/96, 3Ob227/04k

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Rechtssatz

Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.Die mit Paragraph 726, ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012812

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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