RS OGH 1988/4/26 4Ob536/88, 7Ob641/90, 7Ob579/91, 2Ob508/96, 3Ob227/04k

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

ABGB §726

Rechtssatz

Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012812

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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