TE OGH 1990/10/11 7Ob641/90

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14.Jänner 1987 verstorbenen Dr. Maria G***, zuletzt wohnhaft gewesen in Linz, Hauptplatz 24, infolge Revisionsrekurses der R*** Ö*** (Finanzprokuratur) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. Juli 1990, GZ 19 R 60/90-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 5.Jänner 1990, GZ 4 A 147/88-52, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Dr. Maria G*** ist am 14.1.1987 unter Hinterlassung eines Kodizills vom 9.1.1987 verstorben, mit dem sie Sieghilde R*** eine näher bezeichnete Liegenschaft vermachte. Gleichfalls am 9.1.1987 schlossen Dr. Maria G*** und Sieghilde R*** über dieselbe Liegenschaft einen Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes, nach welchem die Geschenknehmerin durch Vertragsunterfertigung in den tatsächlichen Besitz und Genuß des Schenkungsobjektes trat und auf Grund dessen am 11.5.1987 das Eigentumsrecht der Sieghilde R*** einverleibt wurde. Am 14.9.1987 gab Sieghilde R*** auf Grund des Gesetzes und unter Hinweis auf § 726 ABGB die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen. Mit Beschluß vom 5.1.1990 erkannte das Erstgericht, daß der Erbrechtstitel der Sieghilde R*** für aufgehoben angesehen und somit ihr Erbrecht für nicht ausgewiesen erachtet werde. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Ausweis des Erbrechts der Sieghilde R*** als erbracht angesehen werde; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei das Kodizill vom 9.1.1987 durch den Schenkungsvertrag vom selben Tag nicht aufgehoben worden. Gewiß setze das Erbrecht des Legatars iS des § 726 ABGB die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus. Es reichten daher formungültige und widerrufene Vermächtnisse hiezu nicht aus. Da aber gerade die im Vermächtnis zum Ausdruck kommende Nahebeziehung zur Person des Legatars der eigentliche Umstand sei, an den das Gesetz seine Berufung zum Erben knüpfe, sei es nicht immer notwendig, daß der Legatar das Vermächtnis auch erlange: Entscheidend sei, daß der Erblasser ihn wirksam als Vermächtnisnehmer habe wolle. Habe der Legatar die vermachte Sache später vom Erblasser unentgeltlich erhalten (§ 661 ABGB), könne der Vermächtnisnehmer doch sein Erbrecht iS des § 726 ABGB geltend machen. Sieghilde R*** habe daher ihr Erbrecht als Legatarin durch das formgültige Kodizill vom 9.1.1987 belegt. Das Verlassenschaftsverfahren habe ergeben, daß die Erblasserin ihr Vermögen nicht zur Gänze zu Lebzeiten übergeben habe. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von einer erheblichen, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Republik Österreich (Finanzprokuratur) ist nicht berechtigt.

Zwar wird gemäß § 661, letzter Satz, ABGB, das Vermächtnis für aufgehoben gehalten, wenn es der Legatar vom Erblasser selbst, und zwar unentgeltlich, erhalten hat und setzt das Erbrecht des Legatars nach § 726, letzter Satz, ABGB, die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus, sodaß formungültige und widerrufene Vermächtnisse hiezu nicht ausreichen. Wie aber das Rekursgericht zutreffend unter Hinweis auf Kralik/Ehrenzweig, Erbrecht 83, ausgeführt hat, ist gerade die im Vermächtnis zum Ausdruck kommende Nahebeziehung zur Person des Legatars der eigentliche Umstand, an den das Gesetz seine Berufung zum Erben knüpft, so daß es nicht immer notwendig ist, daß der Legatar das Vermächtnis auch erlangt:

Entscheidend ist, daß der Erblasser ihn wirksam als Vermächtnisnehmer wollte. Hat daher auch der Legatar die vermachte Sache später vom Erblasser unentgeltlich erhalten, kann der Vermächtnisnehmer doch sein Erbrecht nach § 726 ABGB geltend machen. Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen: Auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden (JBl 1988, 712). Daß die Legatarin die ihr im Kodizill vom 9.1.1987 vermachte Liegenschaft durch Schenkungsvertrag vom gleichen Tag, also unentgeltlich, bereits erhalten hat, ändert nichts an diesem besonderen Naheverhältnis.

Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Ausweis des Erbrechtes der Sieghilde R*** als erbracht angesehen.

Anmerkung

E21956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00641.9.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19901011_OGH0002_0070OB00641_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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