RS OGH 1988/4/26 4Ob536/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §652
ABGB §726
AußStrG §126 C

Rechtssatz

Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008081

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten