RS OGH 1988/4/26 4Ob536/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

ABGB §535
ABGB §726

Rechtssatz

Enthält eine letztwillige Verfügung nur die Anordnung von Legaten, bringt der Nachsatz, daß "außer den oberwähnten niemand nach der Erblasserin erbberechtigt sein soll", in erster Linie die Ausschließung der gesetzlichen Erben ( unter ausdrücklicher Hervorhebung bestimmter Personen) zum Ausdruck, enthält aber keine positive Erbeinsetzung der Legatare, sei es gleichteilig oder zu anderen Quoten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012230

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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