Norm
ABGB §726Rechtssatz
Das außerordentliche Erbrecht der nach dem Gesetz zur Vermeidung des Heimfalls in letzter Linie berufenen Vermächtnisnehmer, ist zwar keine letztwillige Erbfolge, knüpft aber an eine letztwillige Erklärung des Erblassers an; die Legatare sind daher wie eingesetzte Erben zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012810Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_007