RS OGH 1988/4/26 4Ob536/88, 3Ob227/04k

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

ABGB §726

Rechtssatz

Das außerordentliche Erbrecht der nach dem Gesetz zur Vermeidung des Heimfalls in letzter Linie berufenen Vermächtnisnehmer, ist zwar keine letztwillige Erbfolge, knüpft aber an eine letztwillige Erklärung des Erblassers an; die Legatare sind daher wie eingesetzte Erben zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012810

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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