Norm
ABGB §726Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Testament, daß der Legatar nur die Nutzung des ihm vermachten Gegenstandes haben soll, dieser Gegenstand aber dann an den "Nachlegatar" fällt, so sind sowohl Legatar als auch Nachlegatar gleichwertig als Erben im Sinne des § 726 ABGB anzusehen ( ähnlich JBl 1988,712 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012814Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00579_9100000_001