Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen H* K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Oktober 2024, GZ 13 Hv 53/24t-45.8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen H* K* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Oktober 2024, GZ 13 Hv 53/24t-45.8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* K* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/a/ und I/b/), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/A/), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (I/A/), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II/), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster „und“ zweiter Satz StGB idF BGBl I 2017/117 (III/A/), des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 (teils erster, teils zweiter Satz) und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB (III/B/) und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2017/117 (III/C/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* K* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (I/a/ und I/b/), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/A/), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (I/A/), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (II/), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster „und“ zweiter Satz StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 (III/A/), des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, (teils erster, teils zweiter Satz) und Absatz 3 b, zweiter Strafsatz StGB (III/B/) und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2017/117 (III/C/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* (I/ und II/) sowie in M* und andernorts (III/)
I/ an seiner am * 2013 geborenen, unmündigen Enkeltochter * L* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er jeweils ihre Schamlippen auseinanderzog und sie mit einem Finger vaginal penetrierte, und zwar
a/ am 27. Mai 2023 und
b/ am 15. März 2024, wobei er sie zu diesem Zeitpunkt auch veranlasste, seinen Hoden mit ihren Händen zu berühren;
I/A/ am 9. April 2023 * L*, eine unmündige und aufgrund ihres tiefen Schlafs wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er geschlechtliche Handlungen an ihr vollzog, indem er ihre Scheide im Bereich der Schamlippen intensiv berührte;
II/ durch die zu I/a/ und I/b/ sowie I/A/ angeführten Handlungen mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person (Enkeltochter) eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;
III/ Abbildungen oder Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen und mündigen minderjährigen Person oder einer unmündigen und mündigen minderjährigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person sowie der Genitalien oder der Schamgegend unmündiger und mündiger Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen,
A/ bis 30. November 2023 besessen, indem er diese speicherte und bei sich zu Hause verwahrte, nämlich kinderpornographische Bilder und Videos, und zwar
1/ ab 21. November 2023 auf einem USB-Stick 202 Bild- und Videodateien, welche reale und wirklichkeitsnahe (3D) Kinderpornos beinhalten, die „reißerisch verzerrte Detailaufnahmen aber auch sexuelle Missbrauchshandlungen“ von und an unmündigen und mündigen minderjährigen Personen darstellen;
2/ ab 12. März 2022 auf einer Festplatte 719 Bilddateien von unmündigen und mündigen minderjährigen Personen, welche reißerisch verzerrte Detailaufnahmen des nackten Intimbereichs, aber auch vaginale, anale und orale Penetrationshandlungen an und von Minderjährigen zeigen sowie 44 wirklichkeitsnahe 3D-Bilddateien;
3/ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt auf einem Laptop 176 Bilddateien, welche reißerisch verzerrte Detailaufnahmen des nackten Intimbereichs, aber auch vaginale, anale und orale Penetrationshandlungen an und von unmündigen und mündigen Minderjährigen zeigen;
4/ ab 8. April 2004 auf einer HDD-Festplatte 17 Bilddateien, welche reißerisch verzerrte Detailaufnahmen des nackten Intimbereichs und orale Penetrationshandlungen an und von unmündigen und mündigen Minderjährigen zeigen;
5/ ab 9. April 2023 auf einem Mobiltelefon 126 Bilddateien, welche reißerisch verzerrte Detailaufnahmen des nackten Intimbereichs und orale Penetrationshandlungen an und von mündigen Minderjährigen zeigen, wobei es sich bei 76 Dateien um selbst hergestellte Lichtbilder seiner (unmündigen) Enkeltochter * L* handelt;
B/ von 1. Dezember 2023 bis 23. März 2024 „sich“ Abbildungen oder Darstellungen nach § 207a Abs 4 StGB „verschafft und solche“ besessen, wobei er die Tat in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person beging, indem er diese „speicherte und“ bei sich zu Hause verwahrte, nämlich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen „laut III/A/1/ bis 5/“;B/ von 1. Dezember 2023 bis 23. März 2024 „sich“ Abbildungen oder Darstellungen nach Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB „verschafft und solche“ besessen, wobei er die Tat in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person beging, indem er diese „speicherte und“ bei sich zu Hause verwahrte, nämlich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen „laut III/A/1/ bis 5/“;
C/ zwischen 9. April 2023 und 27. Mai 2023 hergestellt, indem er 76 kinderpornographische Bilder, zeigend unter anderem Tathandlungen zu I/ von seiner Enkeltochter * L*, mit seinem Mobiltelefon anfertigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 45.7 S 52) des Antrags „auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Gynäkologie zum Beweis dafür, dass * [L*] im Vaginalbereich und im gesamten Schambereich keine Verletzungen hatte“ und der Angeklagte das Opfer „tatsächlich nicht mit dem Finger penetriert hat“ (ON 45.7 S 51 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antragsteller behauptete nicht einmal, dass die Genannte und deren gesetzliche Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer solchen Untersuchung erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T4], RS0098015 [T2, T3, T14]; vgl auch § 123 Abs 5 letzter Satz iVm § 120 Abs 1 letzter Satz und § 121 Abs 1 letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO15 § 123 Rz 10; Birklbauer, WK-StPO § 123 Rz 6, 18, 41). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 45.7 S 52) des Antrags „auf Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Gynäkologie zum Beweis dafür, dass * [L*] im Vaginalbereich und im gesamten Schambereich keine Verletzungen hatte“ und der Angeklagte das Opfer „tatsächlich nicht mit dem Finger penetriert hat“ (ON 45.7 S 51 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn der Antragsteller behauptete nicht einmal, dass die Genannte und deren gesetzliche Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer solchen Untersuchung erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [T3 und T4], RS0098015 [T2, T3, T14]; vergleiche auch Paragraph 123, Absatz 5, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 123, Rz 10; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 123, Rz 6, 18, 41).
[5] Soweit der Antrag zum Beweis dafür gestellt wurde, dass das Opfer keine Verletzungen hatte, zielte er im Übrigen nicht auf die Klärung einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen Tatsache ab, weil das Vorliegen einer Verletzung kein Tatbestandserfordernis des § 206 Abs 1 StGB ist (vgl RIS-Justiz RS0118319). [5] Soweit der Antrag zum Beweis dafür gestellt wurde, dass das Opfer keine Verletzungen hatte, zielte er im Übrigen nicht auf die Klärung einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen Tatsache ab, weil das Vorliegen einer Verletzung kein Tatbestandserfordernis des Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist vergleiche RIS-Justiz RS0118319).
[6] In Ansehung des Beweisthemas, der Angeklagte habe das Opfer nicht mit dem Finger penetriert, ließ der Antrag zudem nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444). Davon abgesehen hat der Angeklagte zu I/a/ selbst zugegeben, mit der Fingerspitze in die Vagina des Opfers eingedrungen zu sein (US 10; ON 45.7 S 24; vgl auch RIS-Justiz RS0095004 [T17]). [6] In Ansehung des Beweisthemas, der Angeklagte habe das Opfer nicht mit dem Finger penetriert, ließ der Antrag zudem nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118444). Davon abgesehen hat der Angeklagte zu I/a/ selbst zugegeben, mit der Fingerspitze in die Vagina des Opfers eingedrungen zu sein (US 10; ON 45.7 S 24; vergleiche auch RIS-Justiz RS0095004 [T17]).
[7] Im Übrigen genügt für die Tatvollendung des Verbrechens des § 206 Abs 1 StGB bereits das Unternehmen (hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (RIS-Justiz RS0115581 [T1]). [7] Im Übrigen genügt für die Tatvollendung des Verbrechens des Paragraph 206, Absatz eins, StGB bereits das Unternehmen (hier) einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (RIS-Justiz RS0115581 [T1]).
[8] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Von vornherein keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499) betrifft die Kritik der Mängelrüge (Z 5) an den Konstatierungen, wonach * L* durch die festgestellten Tathandlungen seelische Schmerzen erlitt (US 9, 16) und wonach der Angeklagte der Genannten mitteilte, dass es sich bei den Handlungen zu I/b/ um ihr Geheimnis handeln würde (US 7). [9] Von vornherein keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499) betrifft die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) an den Konstatierungen, wonach * L* durch die festgestellten Tathandlungen seelische Schmerzen erlitt (US 9, 16) und wonach der Angeklagte der Genannten mitteilte, dass es sich bei den Handlungen zu I/b/ um ihr Geheimnis handeln würde (US 7).
[10] Gleiches gilt für den Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf die Feststellungen zum Austausch von Küssen (US 7). [10] Gleiches gilt für den Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) in Bezug auf die Feststellungen zum Austausch von Küssen (US 7).
[11] Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Falschbelastung haben die Tatrichter die familiären Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall – der Beschwerde zuwider (Z 5 zweiter Fall) – ohnehin berücksichtigt (US 11 f). [11] Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Falschbelastung haben die Tatrichter die familiären Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall – der Beschwerde zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) – ohnehin berücksichtigt (US 11 f).
[12] Der Einwand (Z 5 zweiter Fall), die Angaben der Zeugin K* K*, wonach das Opfer am Tag nach dem Vorfall am 15. März 2024 mit dem Angeklagten Ball spielen und bei ihm im Wohnwagen schlafen wollte (ON 45.7 S 46), seien nicht erörtert worden, lässt nicht erkennen, inwiefern ein solcher Umstand der tatrichterlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin * L* in Bezug auf eine entscheidende Tatsache erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0106588 [T15] und RS0119422 [insb T4]). Im Übrigen wurden offensichtlich auch die Angaben dieser Zeugin im Zusammenhang mit den Feststellungen zum guten Familienverhältnis, insbesondere zwischen dem Angeklagten und seiner Enkeltochter sowie zur positiven Einstellung der Letztgenannten zu gemeinsamen Übernachtungen im Wohnwagen des Angeklagten berücksichtigt (US 5, 11). [12] Der Einwand (Ziffer 5, zweiter Fall), die Angaben der Zeugin K* K*, wonach das Opfer am Tag nach dem Vorfall am 15. März 2024 mit dem Angeklagten Ball spielen und bei ihm im Wohnwagen schlafen wollte (ON 45.7 S 46), seien nicht erörtert worden, lässt nicht erkennen, inwiefern ein solcher Umstand der tatrichterlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin * L* in Bezug auf eine entscheidende Tatsache erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (RIS-Justiz RS0106588 [T15] und RS0119422 [insb T4]). Im Übrigen wurden offensichtlich auch die Angaben dieser Zeugin im Zusammenhang mit den Feststellungen zum guten Familienverhältnis, insbesondere zwischen dem Angeklagten und seiner Enkeltochter sowie zur positiven Einstellung der Letztgenannten zu gemeinsamen Übernachtungen im Wohnwagen des Angeklagten berücksichtigt (US 5, 11).
[13] Mit dem (mehrfachen) Vorbringen, die Feststellung, wonach das Tatopfer und der Angeklagte öfters nackt schliefen (US 5), sei aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), wird weder eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels im Sinn eines Fehlzitats (US 12; RIS-Justiz RS0099547) noch eine entscheidende Tatsache angesprochen. [13] Mit dem (mehrfachen) Vorbringen, die Feststellung, wonach das Tatopfer und der Angeklagte öfters nackt schliefen (US 5), sei aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), wird weder eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels im Sinn eines Fehlzitats (US 12; RIS-Justiz RS0099547) noch eine entscheidende Tatsache angesprochen.
[14] Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand, durch die gegen den Widerspruch des Angeklagten (ON 45.7 S 48 f, 52) erfolgte Vorführung (und Verlesung) der Angaben der im Ermittlungsverfahren als (mutmaßliches weiteres besonders schutzbedürftiges) Opfer (§ 66a Abs 1 Z 1 StPO) kontradiktorisch (§ 165 StPO) vernommenen Tochter des Angeklagten, M* K* (ON 18; ON 45.7 S 49), sei eine „negative Stimmung“ gegen den Angeklagten geschaffen worden und er habe sich dagegen nicht verteidigen können, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet. Im Übrigen wurde dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit eröffnet, zu dieser Aussage Stellung zu nehmen (ON 45.7 S 49 f). [14] Mit dem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Einwand, durch die gegen den Widerspruch des Angeklagten (ON 45.7 S 48 f, 52) erfolgte Vorführung (und Verlesung) der Angaben der im Ermittlungsverfahren als (mutmaßliches weiteres besonders schutzbedürftiges) Opfer (Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kontradiktorisch (Paragraph 165, StPO) vernommenen Tochter des Angeklagten, M* K* (ON 18; ON 45.7 S 49), sei eine „negative Stimmung“ gegen den Angeklagten geschaffen worden und er habe sich dagegen nicht verteidigen können, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet. Im Übrigen wurde dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit eröffnet, zu dieser Aussage Stellung zu nehmen (ON 45.7 S 49 f).
[15] Soweit der Beschwerdeführer behauptet, mit der Vorführung (und Verlesung) dieser Aussage habe ein „unzulässiges Beweismittel“ Eingang in die Hauptverhandlung und die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 7 f, 13 f) gefunden, lässt er – unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge betrachtet (vgl RIS-Justiz RS0116879 [T3]) – offen, inwiefern dieser Vorgang eine nichtige Beweisaufnahme oder Erkundigung im Ermittlungsverfahren (Z 2; RIS-Justiz RS0099358 [T7]) betreffen soll oder damit in der Hauptverhandlung eine der in § 281 Abs 1 Z 3 StPO angeführten, mit Nichtigkeit bedrohten Gesetzesbestimmungen (insbesondere § 252 StPO) verletzt worden sein soll (RIS-Justiz RS0099118). Abgesehen davon erfolgte die Verlesung dieser Aussage, dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung zufolge, zu einem Teil (ab S 15) mit Zustimmung des Angeklagten (ON 45.7 S 49 – „einverständlich“). [15] Soweit der Beschwerdeführer behauptet, mit der Vorführung (und Verlesung) dieser Aussage habe ein „unzulässiges Beweismittel“ Eingang in die Hauptverhandlung und die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 7 f, 13 f) gefunden, lässt er – unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge betrachtet vergleiche RIS-Justiz RS0116879 [T3]) – offen, inwiefern dieser Vorgang eine nichtige Beweisaufnahme oder Erkundigung im Ermittlungsverfahren (Ziffer 2,; RIS-Justiz RS0099358 [T7]) betreffen soll oder damit in der Hauptverhandlung eine der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO angeführten, mit Nichtigkeit bedrohten Gesetzesbestimmungen (insbesondere Paragraph 252, StPO) verletzt worden sein soll (RIS-Justiz RS0099118). Abgesehen davon erfolgte die Verlesung dieser Aussage, dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung zufolge, zu einem Teil (ab S 15) mit Zustimmung des Angeklagten (ON 45.7 S 49 – „einverständlich“).
[16] Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, aus welchem Grund der bloße Umstand, dass das Verfahren wegen mutmaßlicher sexueller Übergriffe des Angeklagten gegen seine (zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt unmündige) Tochter aufgrund von Verjährung mittlerweile eingestellt wurde (US 8 iVm ON 1.36), einem Vorkommen dieser Aussage in der Hauptverhandlung betreffend sexuelle Übergriffe gegen die Enkeltochter sowie deren Verwertung im Urteil (Z 5 vierter Fall) entgegenstehen sollte (siehe allgemein zu [vermeintlich] verbotener Beweiserhebung und Beweisverwertung auch RIS-Justiz RS0116259 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 65 f, 68 ff). [16] Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, aus welchem Grund der bloße Umstand, dass das Verfahren wegen mutmaßlicher sexueller Übergriffe des Angeklagten gegen seine (zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt unmündige) Tochter aufgrund von Verjährung mittlerweile eingestellt wurde (US 8 in Verbindung mit ON 1.36), einem Vorkommen dieser Aussage in der Hauptverhandlung betreffend sexuelle Übergriffe gegen die Enkeltochter sowie deren Verwertung im Urteil (Ziffer 5, vierter Fall) entgegenstehen sollte (siehe allgemein zu [vermeintlich] verbotener Beweiserhebung und Beweisverwertung auch RIS-Justiz RS0116259 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 65 f, 68 ff).
[17] Die Feststellungen, wonach der Angeklagte seine Enkeltochter am 27. Mai 2023 (I/a/) und am 15. März 2024 (I/b/) vaginal mit einem Finger penetrierte und am 15. März 2024 auch dazu animierte, seinen Hodensack zu berühren (US 6 f), stützte das Erstgericht mängelfrei auf die vom Angeklagten angefertigten Lichtbilder, die Angaben des Opfers und jene von M* K* (US 12 ff), hinsichtlich der Tathandlung am 27. Mai 2023 darüber hinaus auf Depositionen des Angeklagten (US 10 iVm ON 45.7 S 24). [17] Die Feststellungen, wonach der Angeklagte seine Enkeltochter am 27. Mai 2023 (I/a/) und am 15. März 2024 (I/b/) vaginal mit einem Finger penetrierte und am 15. März 2024 auch dazu animierte, seinen Hodensack zu berühren (US 6 f), stützte das Erstgericht mängelfrei auf die vom Angeklagten angefertigten Lichtbilder, die Angaben des Opfers und jene von M* K* (US 12 ff), hinsichtlich der Tathandlung am 27. Mai 2023 darüber hinaus auf Depositionen des Angeklagten (US 10 in Verbindung mit ON 45.7 S 24).
[18] Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Schöffengerichts eigene Überlegungen gegenüberstellt, auf seine – als unglaubwürdig verworfene (US 12; vgl RIS-Justiz RS0098541, RS0106642, RS0098642) – Verantwortung verweist und daraus sowie aus den (ohnehin gewürdigten [US 12]) Angaben des Opfers vor der Kriminalpolizei (ON 2.5) für seinen Standpunkt günstigere Schlüsse – auch in Bezug auf die subjektive Tatseite zu I/a/, I/b/, I/A/ und II/ – zieht, argumentiert er bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [18] Indem der Beschwerdeführer den Erwägungen des Schöffengerichts eigene Überlegungen gegenüberstellt, auf seine – als unglaubwürdig verworfene (US 12; vergleiche RIS-Justiz RS0098541, RS0106642, RS0098642) – Verantwortung verweist und daraus sowie aus den (ohnehin gewürdigten [US 12]) Angaben des Opfers vor der Kriminalpolizei (ON 2.5) für seinen Standpunkt günstigere Schlüsse – auch in Bezug auf die subjektive Tatseite zu I/a/, I/b/, I/A/ und II/ – zieht, argumentiert er bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[19] Die von der Mängelrüge (Z 5) bekämpften Feststellungen zum subjektiven Handlungselement zu I/a/ (US 7) stützten die Tatrichter methodisch einwandfrei auf das objektive Vorgehen des Angeklagten (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671), wobei sie eingehend darlegten, weshalb sie dessen Verantwortung, er habe das Opfer bloß eingecremt, keinen Glauben schenkten (US 6, 14 f). [19] Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpften Feststellungen zum subjektiven Handlungselement zu I/a/ (US 7) stützten die Tatrichter methodisch einwandfrei auf das objektive Vorgehen des Angeklagten (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671), wobei sie eingehend darlegten, weshalb sie dessen Verantwortung, er habe das Opfer bloß eingecremt, keinen Glauben schenkten (US 6, 14 f).
[20] Mit dem gegen die Konstatierungen, wonach * L* bei den Tathandlungen am 9. April 2023 (I/A/) schlief und damit wehrlos war (US 5), erhobenen Einwand, dies sei „nicht durch konkrete Beweisergebnisse gedeckt“ und „aktenwidrig“, wird kein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 letzter Fall StPO zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099431 [insbesondere T15]). Die Ableitung dieses Umstands aus den angefertigten Lichtbildern und der Verantwortung des Angeklagten (US 15 iVm ON 45.7 S 14 f) kann unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524) und ist – unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO betrachtet – auch nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0108609). [20] Mit dem gegen die Konstatierungen, wonach * L* bei den Tathandlungen am 9. April 2023 (I/A/) schlief und damit wehrlos war (US 5), erhobenen Einwand, dies sei „nicht durch konkrete Beweisergebnisse gedeckt“ und „aktenwidrig“, wird kein Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Fall StPO zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099431 [insbesondere T15]). Die Ableitung dieses Umstands aus den angefertigten Lichtbildern und der Verantwortung des Angeklagten (US 15 in Verbindung mit ON 45.7 S 14 f) kann unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524) und ist – unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO betrachtet – auch nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0108609).
[21] Die zu I/a/ und I/b/ eine Verurteilung nach § 207 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die festgestellten vaginalen Penetrationen einer Unmündigen mit einem Finger (US 6 f, 12 ff) keine dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen darstellen sollten (RIS-Justiz RS0116565, RS0095004 [T7, T17]). Mit der bloßen Behauptung, „eine solche Penetration hat nicht stattgefunden“, übergeht der Beschwerdeführer schlichtweg den im Urteil festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). [21] Die zu I/a/ und I/b/ eine Verurteilung nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb die festgestellten vaginalen Penetrationen einer Unmündigen mit einem Finger (US 6 f, 12 ff) keine dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen darstellen sollten (RIS-Justiz RS0116565, RS0095004 [T7, T17]). Mit der bloßen Behauptung, „eine solche Penetration hat nicht stattgefunden“, übergeht der Beschwerdeführer schlichtweg den im Urteil festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810).
[22] Im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [22] Im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[23] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass das angefochtene Urteil, worauf die Generalprokuratur zutreffend hinweist, mit – nicht geltend gemachter – materiell-rechtlicher Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist: [23] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei hinzugefügt, dass das angefochtene Urteil, worauf die Generalprokuratur zutreffend hinweist, mit – nicht geltend gemachter – materiell-rechtlicher Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist:
[24] Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung (als Tatobjekt des § 207a Abs 3 erster oder zweiter Satz StGB) und besitzt er sie anschließend, wird diese – eine strafbare Handlung begründende – Tat bis zu dem Zeitpunkt begangen (§ 67 Abs 1 StGB), in dem der Besitz endet (RIS-Justiz RS0132692). Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, so ist das für den Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde (11 Os 60/19m). [24] Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung (als Tatobjekt des Paragraph 207 a, Absatz 3, erster oder zweiter Satz StGB) und besitzt er sie anschließend, wird diese – eine strafbare Handlung begründende – Tat bis zu dem Zeitpunkt begangen (Paragraph 67, Absatz eins, StGB), in dem der Besitz endet (RIS-Justiz RS0132692). Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, so ist das für den Günstigkeitsvergleich (Paragraph 61, StGB) maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde (11 Os 60/19m).
[25] Nach dem Urteilssachverhalt zu III/ speicherte der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Bilder und Videos zu verschiedenen Zeiten auf unterschiedlichen Speichermedien ab und besaß sie daraufhin, alle gemeinsam zeitlich überschneidend jedenfalls noch vor dem 1. Dezember 2023 bis zum 23. März 2024 (US 8 f). Das für den Besitz – mag er sich auch über mehrere Rechtsschichten erstreckt haben – maßgebliche Tatzeitgesetz ist demnach § 207a StGB in der am 23. März 2024 geltenden und seither unveränderten Fassung. Das zu III/A/ und III/B/ inkriminierte Verhalten wäre mit Blick auf die (gleichzeitige) Tatbegehung in Bezug auf viele (zur Auslegung dieses Begriffs vgl RIS-Justiz RS0120579) Abbildungen oder Darstellungen (auch) einer unmündigen Person (insbesondere 76 solcher Dateien von seiner Enkeltochter; US 8) somit (zur Gänze) einem Verbrechen nach § 207a Abs 3 und Abs 3b zweiter Strafsatz StGB (idgF) zu subsumieren gewesen. [25] Nach dem Urteilssachverhalt zu III/ speicherte der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Bilder und Videos zu verschiedenen Zeiten auf unterschiedlichen Speichermedien ab und besaß sie daraufhin, alle gemeinsam zeitlich überschneidend jedenfalls noch vor dem 1. Dezember 2023 bis zum 23. März 2024 (US 8 f). Das für den Besitz – mag er sich auch über mehrere Rechtsschichten erstreckt haben – maßgebliche Tatzeitgesetz ist demnach Paragraph 207 a, StGB in der am 23. März 2024 geltenden und seither unveränderten Fassung. Das zu III/A/ und III/B/ inkriminierte Verhalten wäre mit Blick auf die (gleichzeitige) Tatbegehung in Bezug auf viele (zur Auslegung dieses Begriffs vergleiche RIS-Justiz RS0120579) Abbildungen oder Darstellungen (auch) einer unmündigen Person (insbesondere 76 solcher Dateien von seiner Enkeltochter; US 8) somit (zur Gänze) einem Verbrechen nach Paragraph 207 a, Absatz 3 und Absatz 3 b, zweiter Strafsatz StGB (idgF) zu subsumieren gewesen.
[26] Angesichts der (zutreffend) auf Basis des § 206 Abs 1 StGB (in Anwendung des § 28 StGB) erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass sich die fehlerhafte Subsumtion (Z 10) auch bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte (US 18), bestand jedoch kein Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung über die Berufung nicht an die fehlerhafte Subsumtion (zu III/A/) gebunden (RIS-Justiz RS0118870). [26] Angesichts der (zutreffend) auf Basis des Paragraph 206, Absatz eins, StGB (in Anwendung des Paragraph 28, StGB) erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass sich die fehlerhafte Subsumtion (Ziffer 10,) auch bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkte (US 18), bestand jedoch kein Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung über die Berufung nicht an die fehlerhafte Subsumtion (zu III/A/) gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[27] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [27] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E144396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00013.25H.0506.000Im RIS seit
21.05.2025Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025