Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Ist es möglich, das Vorkommen eines verbotenen Beweismittels in der Hauptverhandlung zu verhindern (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), kann das Verbot nur als Verfahrensmangel, nicht aber wegen der Verwertung des Beweismittels im Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.Ist es möglich, das Vorkommen eines verbotenen Beweismittels in der Hauptverhandlung zu verhindern (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO), kann das Verbot nur als Verfahrensmangel, nicht aber wegen der Verwertung des Beweismittels im Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116259Im RIS seit
26.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025