RS OGH 2025/5/6 12Os119/05z; 12Os92/24g; 11Os13/25h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
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Norm

VG §3h
VerbotsG §3g Abs2
  1. VerbotsG Art. 1 § 3g heute
  2. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 20.03.1992 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
  4. VerbotsG Art. 1 § 3g gültig von 01.01.1975 bis 19.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Unter dem Begriff „viele" Menschen sind etwa 30 Personen zu verstehen, wobei es sich bei diesem Zahlenbegriff um einen bloßen Richtwert handelt, der eben ab einer Anzahl von 30 Personen oder einer größeren Personenanzahl anzunehmen ist (vgl WK-StGB - 2 § 169 Rz 10). Hingegen setzt der genannte Mengenbegriff nicht eine so große Zahl von Menschen voraus, dass der betroffene Personenkreis unüberschaubar wäre.Unter dem Begriff „viele" Menschen sind etwa 30 Personen zu verstehen, wobei es sich bei diesem Zahlenbegriff um einen bloßen Richtwert handelt, der eben ab einer Anzahl von 30 Personen oder einer größeren Personenanzahl anzunehmen ist vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 169, Rz 10). Hingegen setzt der genannte Mengenbegriff nicht eine so große Zahl von Menschen voraus, dass der betroffene Personenkreis unüberschaubar wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0120579">12 Os 119/05z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 119/05z
  • RS0120579">12 Os 92/24g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2024 12 Os 92/24g
    vgl aber; Beisatz: hier: Zu § 3g Abs 2 VerbotsG idF Verbotsgesetz-Novelle 2023 (BGBl I 2023/177). (T1)
    Beisatz: Der Begriff "viele Menschen" meint eine größere Zahl von Personen (Richtwert 20 oder 30 Personen), die etwa durch die Begriffe "unüberschaubar" oder "Menschenmenge" charakterisiert wird. (T2)
  • RS0120579">11 Os 13/25h
    Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 13/25h
    vgl

Schlagworte

Viele Menschen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120579

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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