RS OGH 1995/6/20 14Os61/95, 13Os128/01, 14Os78/02, 11Os70/02, 11Os80/02, 11Os26/03, 14Os42/03, 12Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Norm

StGB §201
StGB §206

Rechtssatz

- Vaginalpenetration mit dem Finger

Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. Sofern der Vorsatz des Täters nicht auf ein als nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzendes intensives Eindringen mit dem Finger in die Vagina gerichtet ist, kann in einem solchen Fall auch nicht der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/95
    Entscheidungstext OGH 20.06.1995 14 Os 61/95
  • 13 Os 128/01
    Entscheidungstext OGH 07.11.2001 13 Os 128/01
    nur: Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. (T1)
  • 14 Os 78/02
    Entscheidungstext OGH 06.08.2002 14 Os 78/02
  • 11 Os 70/02
    Entscheidungstext OGH 03.09.2002 11 Os 70/02
    nur: Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. (T2)
    Beisatz: Auch der Vorsatz des Täters muss auf eine nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzende (nicht notwendigerweise auch eine Penetration erfassende!) intensive Manipulation der Vagina gerichtet sein, weil sonst weder von einem für die Vollendung des Deliktes nach § 201 StGB ausreichendem "Unternehmen" gesprochen, noch der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden könnte. (T3)
    Im Hinblick auf die durch § 202 StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaft vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T4)
    Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T5)
  • 11 Os 80/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 80/02
    Vgl; Beisatz: Hier: Die beschriebene Begehungsweise stellt schon in Hinblick darauf, dass sie an einer noch nicht einmal zehn Jahre alten Unmündigen begangen wurde, unabhängig von der Dauer des Eindringens jedenfalls eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T6)
  • 11 Os 26/03
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 11 Os 26/03
    Auch; nur T2
  • 14 Os 42/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
    Vgl aber; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T7)
  • 12 Os 101/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 101/04
    Vgl; Beisatz: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt, wobei als Vergleichskriterien die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen sind. (T8)
  • 11 Os 88/05h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6
  • 11 Os 143/05x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 11 Os 143/05x
    Auch; Beisatz: Eine Handlung ist stets dann eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche, wenn sie bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht, was auf das wiederholte Einführen eines Fingers in die Scheide eines zur Tatzeit etwa dreizehnjährigen Mädchens jedenfalls zutrifft. (T9)
  • 14 Os 15/06x
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
    Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T6
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Vgl aber; Beis wie T8 nur: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt. (T10); Beis wie T7
  • 12 Os 16/08g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 16/08g
    Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6
  • 14 Os 156/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 156/08k
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: 13jähriges Tatopfer. (T11)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Auch; Beisatz: Hier: Neunjähriges Tatopfer. (T12)
  • 11 Os 145/09x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 11 Os 145/09x
    Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Tiefes Eindringen mit dem Finger in die Scheide des zum Tatzeitpunkt erst 10-jährigen Mädchens. (T13)
  • 15 Os 60/10b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 60/10b
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13
  • 12 Os 128/10f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 128/10f
    Vgl; Beis ähnlich wie T6
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Vgl
  • 15 Os 122/11x
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 122/11x
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T11
  • 13 Os 54/13k
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
    Vgl; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T14)
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T15)
  • 15 Os 152/13m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 152/13m
    Auch
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch; Beis wie T8
  • 12 Os 71/14d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2014 12 Os 71/14d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrfache Digitalpenetration bei einem sechs? bis siebenjährigen Mädchen. (T16)
  • 14 Os 17/18h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 17/18h
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 12 Os 335/19f
    Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 335/19f
    Vgl; Beisatz: Hier: Zwei Finger zur Gänze. (T17)
  • 14 Os 47/19x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 47/19x
    Vgl aber; Beisatz: Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung erfüllt jede digitale (Vaginal?)Penetration das Tatbild (einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung). (T17)
  • 15 Os 90/19b
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 15 Os 90/19b
    Vgl aber; Beis wie T7; Beis wie T17
  • 11 Os 126/19t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 126/19t
    Vgl aber; Beis wie T7
  • 14 Os 41/21t
    Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 41/21t
    Vgl; Beis wie T17
  • 12 Os 83/21d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 83/21d
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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