TE OGH 2024/10/9 15Os98/24m

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Veröffentlicht am 09.10.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 2024, GZ 35 Hv 22/24w-27.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Dr. Jetzinger in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 2024, GZ 35 Hv 22/24w-27.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./2./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB (II./) sowie der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB und nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB (jeweils in der Fassung BGBl I 2017/117; III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) sowie der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB (jeweils in der Fassung BGBl I 2017/117; römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in W*

I./ mit einer unmündigen Person, nämlich der am 8. März 2010 geborenen * A*,römisch eins./ mit einer unmündigen Person, nämlich der am 8. März 2010 geborenen * A*,

1./ Mitte August 2021 eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie mit einem Finger etwa fünf Minuten lang vaginal penetrierte;

2./ zwischen 1. Jänner 2020 und 30. März 2022 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie in zumindest fünf Angriffen von hinten umarmte, mit der Hand unter dem Nachthemd auf ihre Brust griff und fest zudrückte und sie überdies einmal auf der Brust kratzte;2./ zwischen 1. Jänner 2020 und 30. März 2022 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er sie in zumindest fünf Angriffen von hinten umarmte, mit der Hand unter dem Nachthemd auf ihre Brust griff und fest zudrückte und sie überdies einmal auf der Brust kratzte;

II./ eine Person, die aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht,römisch zwei./ eine Person, die aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht,

dass er mit ihr durch die unter I./1./ beschriebene Handlung eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, unddass er mit ihr durch die unter römisch eins./1./ beschriebene Handlung eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, und

dass er an ihr durch die unter I./2./ beschriebenen Handlungen außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB geschlechtliche Handlungen durchführte;dass er an ihr durch die unter römisch eins./2./ beschriebenen Handlungen außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB geschlechtliche Handlungen durchführte;

III./ pornografische Darstellungen einer minderjährigen Person von 2020 bis etwa September 2021 hergestellt und besessen, indem er die in I./1./ und I./2./ beschriebenen Handlungen mit seinem Mobiltelefon in einem Video festhielt und Nacktfotos von ihr herstellte, wobei es sich um Aufnahmen geschlechtlicher Handlungen an der Unmündigen sowie von deren Genitalien und deren Schamgegend handelte, die reißerisch verzerrte auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen darstellten, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, und diese zumindest sechs Monate besaß, indem er insgesamt 16 Bilder auf seinem Mobiltelefon abspeicherte.römisch drei./ pornografische Darstellungen einer minderjährigen Person von 2020 bis etwa September 2021 hergestellt und besessen, indem er die in römisch eins./1./ und römisch eins./2./ beschriebenen Handlungen mit seinem Mobiltelefon in einem Video festhielt und Nacktfotos von ihr herstellte, wobei es sich um Aufnahmen geschlechtlicher Handlungen an der Unmündigen sowie von deren Genitalien und deren Schamgegend handelte, die reißerisch verzerrte auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen darstellten, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, und diese zumindest sechs Monate besaß, indem er insgesamt 16 Bilder auf seinem Mobiltelefon abspeicherte.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4]       Ein nach dem angesprochenen Nichtigkeitsgrund geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Tatsachen, die für die Frage des Schuldspruchs oder die rechtliche Unterstellung der Tat nicht entscheidend sind, sind nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268 [T6]).

[5]       Mit Blick auf die Konstatierungen zur digitalen Vaginalpenetration (US 6; I./1./ und II./ des Schuldspruchs) verkennt der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), dass es nicht entscheidend ist, ob er dem Opfer gesagt habe, wie es seinen Penis angreifen solle, weshalb diesbezügliche Angaben des Angeklagten und der Zeugin A* nicht eröterungsbedürftig waren. [5] Mit Blick auf die Konstatierungen zur digitalen Vaginalpenetration (US 6; römisch eins./1./ und römisch zwei./ des Schuldspruchs) verkennt der Rechtsmittelwerber mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), dass es nicht entscheidend ist, ob er dem Opfer gesagt habe, wie es seinen Penis angreifen solle, weshalb diesbezügliche Angaben des Angeklagten und der Zeugin A* nicht eröterungsbedürftig waren.

[6]            Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter und vierter Fall) ist es für eine Subsumtion unter § 205 Abs 1 und § 206 Abs 1 StGB auch nicht entscheidend, wie lange die (erfolgte) vaginale Penetration dauerte (RIS-Justiz RS0095004 [T17], RS0094959 [T9]). [6] Entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) ist es für eine Subsumtion unter Paragraph 205, Absatz eins und Paragraph 206, Absatz eins, StGB auch nicht entscheidend, wie lange die (erfolgte) vaginale Penetration dauerte (RIS-Justiz RS0095004 [T17], RS0094959 [T9]).

[7]            Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, nominell auch vierter Fall) behauptet betreffend I./1./ und II./ des Schuldspruchs, bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite wäre die Verantwortung des Angeklagten übergangen worden, wonach er nicht von Beginn an das Opfer vaginal penetrieren wollte, dies habe sich vielmehr „situativ ergeben“. Damit verkennt sie, dass Vorsatz nach § 5 Abs 1 StGB eine reifliche Überlegung oder Planung nicht voraussetzt, vielmehr ist auch ein plötzlicher Entschluss vorsätzlich (RIS-Justiz RS0089015). [7] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch vierter Fall) behauptet betreffend römisch eins./1./ und römisch zwei./ des Schuldspruchs, bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite wäre die Verantwortung des Angeklagten übergangen worden, wonach er nicht von Beginn an das Opfer vaginal penetrieren wollte, dies habe sich vielmehr „situativ ergeben“. Damit verkennt sie, dass Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz eins, StGB eine reifliche Überlegung oder Planung nicht voraussetzt, vielmehr ist auch ein plötzlicher Entschluss vorsätzlich (RIS-Justiz RS0089015).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9]       Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00098.24M.1009.000

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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